Wirt­schafts­straf­ver­fahren

Ich unter­stütze Sie zuver­lässig in Wirt­schafts­straf­ver­fahren, z. B. wegen Insol­venz­ver­schlep­pung, Bank­rott, Untreue, Verun­treuung von Arbeits­ent­gelt, Abrech­nungs­be­trug oder Kredit­be­trug.

Ermitt­lungs­ver­fahren durch Polizei und Staats­an­walt­schaft

Wenn Sie von der Polizei oder der Staats­an­walt­schaft beschul­digt werden, eine Straf­trat begangen zu haben, ist es nicht leicht damit umzu­gehen. Jetzt kommt es auf ruhiges und beson­nenes Verhalten an, z. B. bei Verneh­mungen oder Durch­su­chungen an. Da ist es gut, wenn sie einen Anwalt haben, auf den Sie sich verlassen können. Spre­chen Sie mich gerne an.

Straf­be­fehl

Gegen Sie wurde ein Straf­be­fehl erlassen? Inner­halb einer sehr kurzen Frist von zwei Wochen ist nun zu prüfen, ob Sie den Straf­be­fehl akzep­tieren oder Einspruch einlegen möchten. Bei dieser Entschei­dung bin ich Ihnen gern behilf­lich, lege gege­be­nen­falls für Sie Einspruch ein und vertrete Sie im weiteren Verfahren.

Haupt­ver­hand­lung vor dem Straf­richter, dem Schöf­fen­ge­richt oder der Straf­kammer

Ist gegen Sie bereits Anklage erhoben und ein Termin zur Haupt­ver­hand­lung bestimmt worden, sollten Sie bereits im Vorfeld eine Vertei­di­gungs­stra­tegie erar­beiten. Wie kann in der Haupt­ver­hand­lung noch eine Einstel­lung des Verfah­rens oder ein Frei­spruch erreicht werden? Oder für den Fall, dass eine Verur­tei­lung unaus­weich­lich ist: Wie kann man Einfluss auf die Straf­zu­mes­sung nehmen? Ich über­nehme Ihre Vertei­di­gung vor Gericht und setze mich für Sie ein.

Verur­tei­lung, Beru­fung, Revi­sion

Ist es bereits zu einer Verur­tei­lung durch das Amts­ge­richt oder das Land­ge­richt gekommen, besteht die Möglich­keit gegen das Urteil Beru­fung oder Revi­sion einzu­legen. Mit der Beru­fung oder der Revi­sion können Sie sich gegen das Urteil im Ganzen wenden, aber auch z. B. speziell gegen das Strafmaß. Auch hier sind äußerst kurze Fristen von einer Woche zu beachten. Wenn Sie hierzu anwalt­li­chen Rat benö­tigen, wenden Sie sich so schnell wie möglich an mich.

Ordnungs­wid­rig­keiten

Neben dem straf­recht­li­chen Risiko ist bei der unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit auch zu beachten, dass Ihnen als Unter­nehmer, Geschäfts­führer oder Proku­rist mögli­cher­weise vorge­worfen werden kann, eine Ordnungs­wid­rig­keit begangen zu haben. Als Konse­quenz droht dann ein Bußgeld­be­scheid anstelle einer Strafe. Beson­ders zu beachten ist hierbei, dass sich das Bußgeld anders als bei einer Strafe, auch gegen das Unter­nehmen selbst, z. B. eine GmbH oder eine KG richten kann. Weiterhin ist für die unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit rele­vant, dass eine Ordnungs­wid­rig­keit auch darin besteht, als Inhaber eines Betriebs oder eines Unter­neh­mens die Aufsicht für Pflicht­ver­let­zungen unter­lassen zu haben, die z. B. von Ange­stellten des Unter­neh­mens begangen werden. Gegen einen Bußgeld­be­scheid können Sie sich mit einem Einspruch zur Wehr setzen. Hierbei stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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