Ich unterstütze Sie zuverlässig in Wirtschaftsstrafverfahren, z. B. wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott, Untreue, Veruntreuung von Arbeitsentgelt, Abrechnungsbetrug oder Kreditbetrug.
Ermittlungsverfahren durch Polizei und Staatsanwaltschaft
Wenn Sie von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft beschuldigt werden, eine Straftrat begangen zu haben, ist es nicht leicht damit umzugehen. Jetzt kommt es auf ruhiges und besonnenes Verhalten an, z. B. bei Vernehmungen oder Durchsuchungen an. Da ist es gut, wenn sie einen Anwalt haben, auf den Sie sich verlassen können. Sprechen Sie mich gerne an.
Strafbefehl
Gegen Sie wurde ein Strafbefehl erlassen? Innerhalb einer sehr kurzen Frist von zwei Wochen ist nun zu prüfen, ob Sie den Strafbefehl akzeptieren oder Einspruch einlegen möchten. Bei dieser Entscheidung bin ich Ihnen gern behilflich, lege gegebenenfalls für Sie Einspruch ein und vertrete Sie im weiteren Verfahren.
Hauptverhandlung vor dem Strafrichter, dem Schöffengericht oder der Strafkammer
Ist gegen Sie bereits Anklage erhoben und ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt worden, sollten Sie bereits im Vorfeld eine Verteidigungsstrategie erarbeiten. Wie kann in der Hauptverhandlung noch eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch erreicht werden? Oder für den Fall, dass eine Verurteilung unausweichlich ist: Wie kann man Einfluss auf die Strafzumessung nehmen? Ich übernehme Ihre Verteidigung vor Gericht und setze mich für Sie ein.
Verurteilung, Berufung, Revision
Ist es bereits zu einer Verurteilung durch das Amtsgericht oder das Landgericht gekommen, besteht die Möglichkeit gegen das Urteil Berufung oder Revision einzulegen. Mit der Berufung oder der Revision können Sie sich gegen das Urteil im Ganzen wenden, aber auch z. B. speziell gegen das Strafmaß. Auch hier sind äußerst kurze Fristen von einer Woche zu beachten. Wenn Sie hierzu anwaltlichen Rat benötigen, wenden Sie sich so schnell wie möglich an mich.
Ordnungswidrigkeiten
Neben dem strafrechtlichen Risiko ist bei der unternehmerischen Tätigkeit auch zu beachten, dass Ihnen als Unternehmer, Geschäftsführer oder Prokurist möglicherweise vorgeworfen werden kann, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Als Konsequenz droht dann ein Bußgeldbescheid anstelle einer Strafe. Besonders zu beachten ist hierbei, dass sich das Bußgeld anders als bei einer Strafe, auch gegen das Unternehmen selbst, z. B. eine GmbH oder eine KG richten kann. Weiterhin ist für die unternehmerische Tätigkeit relevant, dass eine Ordnungswidrigkeit auch darin besteht, als Inhaber eines Betriebs oder eines Unternehmens die Aufsicht für Pflichtverletzungen unterlassen zu haben, die z. B. von Angestellten des Unternehmens begangen werden. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie sich mit einem Einspruch zur Wehr setzen. Hierbei stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.