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von Jan-Henrik Leifeld
Stand: 01.02.2025
Wer sich mit dem Steuerstrafrecht beschäftigt, merkt schnell, dass er sich durch das Zusammenspiel von Steuerrecht und Strafrecht ein kompliziertes Feld ausgesucht hat. Die professionelle Bearbeitung dieses Feldes setzt eine fundierte Ausbildung und den Zugang zu aktueller Fachliteratur voraus. Letztere ist nahezu ausschließlich in den Fachverlagen als kostenpflichtiges Angebot verfügbar.
Mit der Idee der hier vorliegenden „Steuerstrafrechtlichen Hausapotheke“ möchte ich das – zumindest in bescheidenem Umfang – ändern. Eine wichtige Voraussetzung und schließlich auch das Ziel des Rechtsstaats ist es, jedem Menschen Zugang zum Recht zu gewähren. Das geschieht durch die Eröffnung des Wegs zu Behörden und Gerichten und (im besten Fall) die dortige Gewährung rechtlichen Gehörs. Ein wichtiger Bestandteil ist aber auch die öffentliche und kostenlose Zugänglichkeit von Rechtsnormen und die Art und Weise ihrer Anwendung.
Hierzu gibt es zwar zahlreiche wichtige Angebote. Zum Beispiel:
https://www.gesetze-im-internet.de/ — die aktuell geltenden Normen des Bundesrechts, bereitgestellt durch das Bundesministerium der Justiz
https://www.buzer.de/ — die aktuelle geltenden Normen des Bundesrechts einschließlich vorhergehender Fassungen, betrieben von Daniel Liebig
https://openjur.de/ — Sammlung von veröffentlichten Gerichtsentscheidungen von der openJur gGmbH
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/ — Strafrechtliche Fachzeitschrift und Entscheidungssammlung herausgegeben von Herrn Rechtsanwalt Dr. h.c. Gerhard Strate
https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html — Veröffentlichung der Entscheidungen des BGH auf dessen Homepage. Beim BGH ist derzeit der erste Strafsenat für die Revisionen in Steuerstrafsachen zuständig (erkennbar am Aktenzeichen beginnend mit der Ziffer 1, z.B. 1 StR 265/16)
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/ — Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, der zwar nicht in Steuerstrafsachen entscheidet, aber gelegentlich in seinen Entscheidungen die Frage, ob eine Steuerhinterziehung vorlag, als Vorfrage für eine steuerrechtliche Entscheidung beantworten muss (z.B. Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO oder Festsetzung von Hinterziehungszinsen gem. § 235 Abs. 1 AO).
Von einem flächendeckenden Angebot kann jedoch keine Rede sein. In meinem – zugegebenermaßen sehr speziellen Gebiet – soll an dieser Stelle ein kleines Mosaiksteinchen hinzugefügt werden.
Die Kommentierung orientiert sich in ihrer „Darreichungsform“ an den vorhandenen Fachkommentaren (freilich eher an den kürzeren) und richtet sich daher auch in erster Linie an das (steuerjuristische) Fachpublikum (insbesondere Steuerberater und Rechtsanwälte). Es ist jedoch das Wesen einer öffentlich zugänglichen Quelle, dass die Allgemeinheit ohne Einschränkungen darauf zugreifen kann und soll.
Ich werde versuchen, das Angebot nach Kräften zu aktualisieren und auszubauen. Hierfür bin ich für Rückmeldungen jeder Art dankbar. Kritik, Anregungen, Verbesserungsvorschläge und fachlicher Austausch sind unbedingt gewünscht.
Dipl.-Kaufm. (FH)
Rechtsanwalt & Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht