Einspruchs­ver­fahren

Einspruchs­ver­fahren

Gegen Bescheide der Finanz­ver­wal­tung insbe­son­dere gegen Steu­er­be­scheide können Sie Einspruch einlegen.

Dabei müssen Sie einige wich­tige Forma­lien beachten. Am wich­tigsten ist dabei die Einspruchs­frist. Nachdem Ihnen der Bescheid zuge­gangen ist, müssen Sie  den Einspruch inner­halb eines Monats einlegen. Tun Sie dies nicht, tritt die soge­nannte Bestands­kraft des Bescheides ein, und Sie haben dann nur noch sehr einge­schränkte Möglich­keiten, gegen den Bescheid vorzu­gehen.

Beispiel: Sie betreiben ein IT-Dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen in Schwerin. Am 01.06.2024 erhalten Sie vom Finanzamt Schwerin einen Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid.

Sie halten den darin fest­ge­setzten Gewinn aus Ihrem Gewer­be­be­trieb für zu hoch bemessen.

Obwohl in dem Bescheid noch keine Steu­er­zah­lung fest­ge­setzt ist, da dies erst in dem später folgenden Gewer­be­steu­er­be­scheid der Stadt Schwerin erfolgen wird, müssen Sie bereits gegen den Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid mit einem Einspruch vorgehen, da es sich um einen soge­nannten Grund­la­gen­be­scheid handelt, dessen Rege­lungen später nicht mehr im Einspruchs­ver­fahren gegen den Folge­be­scheid angreifbar sind.

Ihr Einspruch muss bis zum 01.07.2024 dem Finanzamt Schwerin zugehen. Dabei genügt es zunächst nur darzu­legen, dass Sie Einspruch einlegen. Eine Einspruchs­be­grün­dung kann zu einem späteren Zeit­punkt nach­ge­reicht werden.

Hierbei handelt es sich um ein einfa­ches Beispiel. Durch die gesetz­li­chen Rege­lungen kann sich der Beginn bzw. der Ablauf der Frist um einige Tage verschieben. Es empfiehlt sich jedoch, die Fristen nicht auszu­reizen, um keine Risiko der Verspä­tung einzu­gehen. Bei bestimmten formellen Fehlern kann eine längere Frist gelten.

Zudem können Sie bei Verpassen der Frist einen Antrag auf Wieder­ein­set­zung in den vorigen Stand stellen. Dieser ist jedoch an sehr enge Voraus­set­zungen gebunden, die das Finanzamt genau prüfen wird.

Beson­der­heiten können sich dann ergeben, wenn der Bescheid unter den Vorbe­halt der Nach­prü­fung gestellt ist. Dann sind gewisse Ände­rungen auch außer­halb eines Einspruchs­ver­fah­rens möglich.

Dennoch ist es häufig zu empfehlen, einen Einspruch einzu­legen, damit Sie einer­seits bestimmte Tatsa­chen darlegen können, die zu einem geän­derten Bescheid führen oder damit Sie gegen­über der Finanz­ver­wal­tung eine abwei­chende Rechts­auf­fas­sung vertreten und gege­be­nen­falls durch­setzen können.

Von Seiten der Finanz­ver­wal­tung werden für das Einspruchs­ver­fahren keine Kosten erhoben. Aller­dings werden auch bei erfolg­rei­chen Einsprü­chen keine Kosten erstattet.

Bei der Finanz­ver­wal­tung in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land werden pro Jahr rund 3 Mio. Einsprüche einge­legt. Im Jahr 2023 waren es fast 10 Mio., was insbe­son­dere mit der Grund­steu­er­re­form zu tun gehabt haben dürfte, die eine Viel­zahl zusätz­li­cher Steu­er­be­scheide und damit auch eine Viel­zahl zusätz­li­cher Einsprüche gebracht hat. (Quelle: auch für die folgenden Zahlen: https://www.bundesfinanzministerium.de)

Rund zwei Drittel der Fälle werden durch eine Abhil­fe­ent­schei­dung erle­digt, d.h. dass der Einspruch erfolg­reich war. Die hohe Zahl beruht aller­dings insbe­son­dere darauf, dass im Laufe des Einspruchs­ver­fah­rens  häufig Unter­lagen bzw. Erklä­rungen durch die Steu­er­pflich­tigen nach­ge­reicht wurden, die schon früher hätten beigebracht werden können bzw. müssen.

Ca. 17 % der Einsprüche wurden zurück­ge­nommen und eben­falls in etwa 17 % der Fälle hat die Finanz­ver­wal­tung entschieden, dass der mit dem Einspruch ange­grif­fene Bescheid Bestand haben soll. Im letz­tere Fall erlässt das Finanzamt eine soge­nannte Einspruchs­ent­schei­dung. Gegen dies kann dann im Klageweg vor dem Finanz­ge­richt vorge­gangen werden.

Ihr Fach­an­walt für Steu­er­recht und Straf­recht

Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

Rechts­an­walt & Steu­er­be­rater
Fach­an­walt für Steu­er­recht
Fach­an­walt für Straf­recht
Zerti­fi­zierter Berater für Steu­er­straf­recht (Fernuni Hagen)

Sie benö­tigen kompe­tente juris­ti­sche Beglei­tung? Ich stehe Ihnen zur Seite!

Setzen Sie sich einfach und unkom­pli­ziert mit mir in Verbin­dung. Ich freue mich auf Sie.

150 150 HSP RECHT Schwerin & Güstrow
Unsere Website benutzt Cookies zur Sicherung der Funktion unserer Seiten. Mehr erfahren Sie dazu in unserer Datenschutzerklärung.