Einspruchsverfahren
Gegen Bescheide der Finanzverwaltung insbesondere gegen Steuerbescheide können Sie Einspruch einlegen.
Dabei müssen Sie einige wichtige Formalien beachten. Am wichtigsten ist dabei die Einspruchsfrist. Nachdem Ihnen der Bescheid zugegangen ist, müssen Sie den Einspruch innerhalb eines Monats einlegen. Tun Sie dies nicht, tritt die sogenannte Bestandskraft des Bescheides ein, und Sie haben dann nur noch sehr eingeschränkte Möglichkeiten, gegen den Bescheid vorzugehen.
Beispiel: Sie betreiben ein IT-Dienstleistungsunternehmen in Schwerin. Am 01.06.2024 erhalten Sie vom Finanzamt Schwerin einen Gewerbesteuermessbescheid.
Sie halten den darin festgesetzten Gewinn aus Ihrem Gewerbebetrieb für zu hoch bemessen.
Obwohl in dem Bescheid noch keine Steuerzahlung festgesetzt ist, da dies erst in dem später folgenden Gewerbesteuerbescheid der Stadt Schwerin erfolgen wird, müssen Sie bereits gegen den Gewerbesteuermessbescheid mit einem Einspruch vorgehen, da es sich um einen sogenannten Grundlagenbescheid handelt, dessen Regelungen später nicht mehr im Einspruchsverfahren gegen den Folgebescheid angreifbar sind.
Ihr Einspruch muss bis zum 01.07.2024 dem Finanzamt Schwerin zugehen. Dabei genügt es zunächst nur darzulegen, dass Sie Einspruch einlegen. Eine Einspruchsbegründung kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden.
Hierbei handelt es sich um ein einfaches Beispiel. Durch die gesetzlichen Regelungen kann sich der Beginn bzw. der Ablauf der Frist um einige Tage verschieben. Es empfiehlt sich jedoch, die Fristen nicht auszureizen, um keine Risiko der Verspätung einzugehen. Bei bestimmten formellen Fehlern kann eine längere Frist gelten.
Zudem können Sie bei Verpassen der Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Dieser ist jedoch an sehr enge Voraussetzungen gebunden, die das Finanzamt genau prüfen wird.
Besonderheiten können sich dann ergeben, wenn der Bescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt ist. Dann sind gewisse Änderungen auch außerhalb eines Einspruchsverfahrens möglich.
Dennoch ist es häufig zu empfehlen, einen Einspruch einzulegen, damit Sie einerseits bestimmte Tatsachen darlegen können, die zu einem geänderten Bescheid führen oder damit Sie gegenüber der Finanzverwaltung eine abweichende Rechtsauffassung vertreten und gegebenenfalls durchsetzen können.
Von Seiten der Finanzverwaltung werden für das Einspruchsverfahren keine Kosten erhoben. Allerdings werden auch bei erfolgreichen Einsprüchen keine Kosten erstattet.
Bei der Finanzverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland werden pro Jahr rund 3 Mio. Einsprüche eingelegt. Im Jahr 2023 waren es fast 10 Mio., was insbesondere mit der Grundsteuerreform zu tun gehabt haben dürfte, die eine Vielzahl zusätzlicher Steuerbescheide und damit auch eine Vielzahl zusätzlicher Einsprüche gebracht hat. (Quelle: auch für die folgenden Zahlen: https://www.bundesfinanzministerium.de)
Rund zwei Drittel der Fälle werden durch eine Abhilfeentscheidung erledigt, d.h. dass der Einspruch erfolgreich war. Die hohe Zahl beruht allerdings insbesondere darauf, dass im Laufe des Einspruchsverfahrens häufig Unterlagen bzw. Erklärungen durch die Steuerpflichtigen nachgereicht wurden, die schon früher hätten beigebracht werden können bzw. müssen.
Ca. 17 % der Einsprüche wurden zurückgenommen und ebenfalls in etwa 17 % der Fälle hat die Finanzverwaltung entschieden, dass der mit dem Einspruch angegriffene Bescheid Bestand haben soll. Im letztere Fall erlässt das Finanzamt eine sogenannte Einspruchsentscheidung. Gegen dies kann dann im Klageweg vor dem Finanzgericht vorgegangen werden.