Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung

Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung

Wenn Sie Ihr Unter­nehmen aus Alters­gründen oder auch, weil Sie der Meinung sind, dass sich der Betrieb nicht mehr wirt­schaft­lich führen lässt, beenden möchten, sind die Betriebs­auf­gabe und die Betriebs­ver­äu­ße­rung mögliche Wege.

Sowohl im Fall der Betriebs­auf­gabe als auch im Fall der Betriebs­ver­äu­ße­rung sind steu­er­liche Vergüns­ti­gungen für den soge­nannten Aufga­be­ge­winn bzw. Veräu­ße­rungs­ge­winn vorge­sehen.

Voraus­set­zung um solche Vergüns­ti­gungen in Anspruch zu nehmen und optimal nutzen zu können, ist, dass Sie sich mit ausrei­chendem zeit­li­chen Vorlauf kompe­tent beraten lassen. Wenn Sie bereits einzelne Maßnahmen umge­setzt haben bevor­stehen, ist der Gestal­tungs­spiel­raum mögli­cher­weise schon einge­schränkt.

Beispiel: Sie führen einen Flie­sen­le­ger­be­trieb in Hamburg als Einzel­kauf­mann. Da Sie das Renten­alter bereits erreicht haben, möchten Sie Ihre betrieb­liche Tätig­keit gerne einstellen. Ein Inter­es­sent, der den Flie­sen­le­ger­be­trieb fort­führen möchte, findet sich nicht.

Sie verfügen über einen Klein­trans­porter (Wert gemäß Bilanz 1.000 EUR = Buch­wert), ein Waren­lager (Buch­wert 5.000 EUR) sowie über ein Grund­stück mit Werk­statt (Buch­wert 60.000 EUR) Buch­wert bedeutet in diesem Zusam­men­hang der Wert der zum aktu­ellen Zeit­punkt in Ihrer Buch­hal­tung ausge­wiesen ist, also der ursprüng­liche Kauf­preis ggf. redu­ziert um Abschrei­bungen bis zum aktu­ellen Zeit­punkt.

Den Trans­porter verkaufen Sie für 3.000 EUR an einen befreun­deten Hand­werker in Lübeck. Das Waren­lager über­nimmt ein Flie­sen­leger aus Hamburg zu einem Preis von insge­samt 6.500 EUR. Schließ­lich verkaufen Sie das Betriebs­ge­bäude an einen Bekannten, der dieses für sein Motorrad-Hobby nutzen möchte. Der Kauf­preis beträgt 80.000 EUR. Alle Verkäufe finden im Jahr 2024 statt. Gleich­zeitig zeigen Sie dem Finanzamt an, dass Sie Ihren Betrieb aufgeben.

Aus dem Verkauf des Trans­por­ters erzielen Sie einen Gewinn von 2.000 EUR (3.000 EUR Verkaufs­preis – 1.000 EUR Buch­wert). Bei dem Waren­lager beträgt der Gewinn 1.5000 EUR (6.500 EUR – 5.000 EUR) und bei der Werk­statt 20.000 EUR (80.000 EUR – 60.000 EUR). Der Veräu­ße­rungs­ge­winn beträgt insge­samt somit 23.500 EUR.

Aufgrund der Anzeige der Betriebs­auf­gabe beim Finanzamt und der Verkäufe in einem engen zeit­li­chen Zusam­men­hang können Sie auf Antrag den Frei­be­trag für die Veräu­ße­rungen in Höhe von 45.000 EUR in Anspruch nehmen. Auf den Veräu­ße­rungs­ge­winn sind daher keine Einkom­men­steuer und auch keine Gewer­be­steuer zu zahlen.

Gegen­bei­spiel: Wie im Beispiel sind Sie Unter­nehmer eines Flie­sen­le­ger­be­triebes und veräu­ßern die glei­chen Gegen­stände zu den glei­chen Preisen.

Da Sie die den genauen Waren­be­darf für das Jahr 2024 errechnen konnten, haben Sie die über­schüs­sigen Waren bereits im Jahr 2023 verkauft. Den Trans­porter verkauften Sie im Jahr 2024. Schließ­lich, nachdem Sie das Unter­nehmen in Ruhe zu Ende gebracht haben, verkaufen Sie die Werk­statt im Jahr 2025. Die Betriebs­auf­gabe haben Sie dem Finanzamt nicht ange­zeigt.

In der Folge wird der Antrag auf Berück­sich­ti­gung des Frei­be­trags für den Veräu­ße­rungs­ge­winn abge­lehnt. Sie müssen den erzielten Veräu­ße­rungs­ge­winn zusätz­lich zu Ihrem laufenden Einkommen in dem jewei­ligen Jahr versteuern, was insge­samt eine zusätz­liche Steu­er­zah­lung von rund 8.000 EUR ausmacht.

Die entspre­chenden Vorgänge sind in der Steu­er­erklä­rung korrekt anzu­geben, da ansonsten ein Verfahren wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung einge­leitet werden könnte.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

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