Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung
Wenn Sie Ihr Unternehmen aus Altersgründen oder auch, weil Sie der Meinung sind, dass sich der Betrieb nicht mehr wirtschaftlich führen lässt, beenden möchten, sind die Betriebsaufgabe und die Betriebsveräußerung mögliche Wege.
Sowohl im Fall der Betriebsaufgabe als auch im Fall der Betriebsveräußerung sind steuerliche Vergünstigungen für den sogenannten Aufgabegewinn bzw. Veräußerungsgewinn vorgesehen.
Voraussetzung um solche Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen und optimal nutzen zu können, ist, dass Sie sich mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf kompetent beraten lassen. Wenn Sie bereits einzelne Maßnahmen umgesetzt haben bevorstehen, ist der Gestaltungsspielraum möglicherweise schon eingeschränkt.
Beispiel: Sie führen einen Fliesenlegerbetrieb in Hamburg als Einzelkaufmann. Da Sie das Rentenalter bereits erreicht haben, möchten Sie Ihre betriebliche Tätigkeit gerne einstellen. Ein Interessent, der den Fliesenlegerbetrieb fortführen möchte, findet sich nicht.
Sie verfügen über einen Kleintransporter (Wert gemäß Bilanz 1.000 EUR = Buchwert), ein Warenlager (Buchwert 5.000 EUR) sowie über ein Grundstück mit Werkstatt (Buchwert 60.000 EUR) Buchwert bedeutet in diesem Zusammenhang der Wert der zum aktuellen Zeitpunkt in Ihrer Buchhaltung ausgewiesen ist, also der ursprüngliche Kaufpreis ggf. reduziert um Abschreibungen bis zum aktuellen Zeitpunkt.
Den Transporter verkaufen Sie für 3.000 EUR an einen befreundeten Handwerker in Lübeck. Das Warenlager übernimmt ein Fliesenleger aus Hamburg zu einem Preis von insgesamt 6.500 EUR. Schließlich verkaufen Sie das Betriebsgebäude an einen Bekannten, der dieses für sein Motorrad-Hobby nutzen möchte. Der Kaufpreis beträgt 80.000 EUR. Alle Verkäufe finden im Jahr 2024 statt. Gleichzeitig zeigen Sie dem Finanzamt an, dass Sie Ihren Betrieb aufgeben.
Aus dem Verkauf des Transporters erzielen Sie einen Gewinn von 2.000 EUR (3.000 EUR Verkaufspreis – 1.000 EUR Buchwert). Bei dem Warenlager beträgt der Gewinn 1.5000 EUR (6.500 EUR – 5.000 EUR) und bei der Werkstatt 20.000 EUR (80.000 EUR – 60.000 EUR). Der Veräußerungsgewinn beträgt insgesamt somit 23.500 EUR.
Aufgrund der Anzeige der Betriebsaufgabe beim Finanzamt und der Verkäufe in einem engen zeitlichen Zusammenhang können Sie auf Antrag den Freibetrag für die Veräußerungen in Höhe von 45.000 EUR in Anspruch nehmen. Auf den Veräußerungsgewinn sind daher keine Einkommensteuer und auch keine Gewerbesteuer zu zahlen.
Gegenbeispiel: Wie im Beispiel sind Sie Unternehmer eines Fliesenlegerbetriebes und veräußern die gleichen Gegenstände zu den gleichen Preisen.
Da Sie die den genauen Warenbedarf für das Jahr 2024 errechnen konnten, haben Sie die überschüssigen Waren bereits im Jahr 2023 verkauft. Den Transporter verkauften Sie im Jahr 2024. Schließlich, nachdem Sie das Unternehmen in Ruhe zu Ende gebracht haben, verkaufen Sie die Werkstatt im Jahr 2025. Die Betriebsaufgabe haben Sie dem Finanzamt nicht angezeigt.
In der Folge wird der Antrag auf Berücksichtigung des Freibetrags für den Veräußerungsgewinn abgelehnt. Sie müssen den erzielten Veräußerungsgewinn zusätzlich zu Ihrem laufenden Einkommen in dem jeweiligen Jahr versteuern, was insgesamt eine zusätzliche Steuerzahlung von rund 8.000 EUR ausmacht.
Die entsprechenden Vorgänge sind in der Steuererklärung korrekt anzugeben, da ansonsten ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werden könnte.