Betriebs­auf­spal­tung

Betriebs­auf­spal­tung

Eine Betriebs­auf­spal­tung liegt insbe­son­dere dann vor, wenn Sie Ihr Unter­nehmen in der Rechts­form einer Gesell­schaft z.B einer GmbH betreiben und ande­rer­seits für den Betrieb des Unter­neh­mens notwen­dige Wirt­schafts­güter, typi­scher­weise ein Gebäude, im Rahmen eines Miet- oder Pacht­ver­trages zur Verfü­gung stellen.

Beispiel: Sie sind gemeinsam mit einem Partner mit jeweils 50% der Geschäfts­an­teile Gesell­schafter einer GmbH, die eine Auto­werk­statt in Schwerin betreibt. Das Werk­statt­ge­bäude steht jedoch nicht im Eigentum der GmbH sondern gehört einer GbR, an der wiederum Sie und derselbe Partner zu je 50% betei­ligt sind. Die GbR verpachtet das Gebäude an die GmbH.

Damit sind in dem genannten Beispiel die Voraus­set­zungen einer Betriebs­auf­spal­tung erfüllt. Man spricht in diesem Fall davon, dass die GbR und die GmbH sach­lich und perso­nell verflochten sind.

Eine perso­nelle Verflech­tung liegt vor, da sowohl die GbR als auch die GmbH von der glei­chen Perso­nen­gruppe beherrscht wird.

Die sach­liche Verflech­tung ergibt sich daraus, dass die GbR der GmbH die für deren Betrieb notwen­dige Werk­statt verpachtet.

Die Betriebs­auf­spal­tung ist nicht ausdrück­lich in den Steu­er­ge­setzen genannt, aber von der Finanz­ver­wal­tung und der finanz­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung aner­kannt. Die Folge ist, dass im Beispiels­fall sowohl in der GmbH als Betrei­berin des Unter­neh­mens als auch bei der GbR Einkünfte aus Gewer­be­be­trieb anfallen, da die GbR als Teil eines „Gesamt­ge­werbes“ ange­sehen wird.

Für die Errich­tung einer Betriebs­auf­spal­tung kann es verschie­dene Gründe geben. Insbe­son­dere sind  die Pacht­zah­lungen der GmbH als Betriebs­aus­gaben abziehbar. Umge­kehrt müssen die Pacht­ein­nahmen der GbR natür­lich versteuert werden. Je nach den indi­vi­du­ellen Verhält­nissen kann sich jedoch ein Steu­er­vor­teil ergeben.

Ein weiterer Grund können die Haftungs­ver­hält­nisse sein. Da die Werk­statt nicht im Eigentum der GmbH steht, ist sie im Falle der Insol­venz der GmbH grund­sätz­lich nicht betroffen. Je nach der vertrag­li­cher Gestal­tung und den sons­tigen Umständen kann dies im Einzel­fall jedoch auch anders sein.

Ein Risiko liegt darin, dass gege­be­nen­falls bei der Entste­hung oder Been­di­gung der Betriebs­auf­spal­tung stille Reserven aufzu­de­cken sind, da entweder Wirt­schafts­güter in den „Gesamt­ge­wer­be­be­trieb“ einge­bracht (im Fall der Entste­hung) oder (im Fall der Been­di­gung) entnommen werden.

Da sich eine solche Entste­hung oder Been­di­gung auto­ma­tisch voll­zieht, je nachdem, ob die genannte sach­liche und perso­nelle Verflech­tung vorliegt oder nicht, kann das auch unge­wollt passieren, z.B. indem ein Gesell­schafter plötz­lich aus einer Gesell­schaft ausscheidet, so dass die perso­nelle Verflech­tung entfällt.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

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