Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung liegt insbesondere dann vor, wenn Sie Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft z.B einer GmbH betreiben und andererseits für den Betrieb des Unternehmens notwendige Wirtschaftsgüter, typischerweise ein Gebäude, im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrages zur Verfügung stellen.
Beispiel: Sie sind gemeinsam mit einem Partner mit jeweils 50% der Geschäftsanteile Gesellschafter einer GmbH, die eine Autowerkstatt in Schwerin betreibt. Das Werkstattgebäude steht jedoch nicht im Eigentum der GmbH sondern gehört einer GbR, an der wiederum Sie und derselbe Partner zu je 50% beteiligt sind. Die GbR verpachtet das Gebäude an die GmbH.
Damit sind in dem genannten Beispiel die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt. Man spricht in diesem Fall davon, dass die GbR und die GmbH sachlich und personell verflochten sind.
Eine personelle Verflechtung liegt vor, da sowohl die GbR als auch die GmbH von der gleichen Personengruppe beherrscht wird.
Die sachliche Verflechtung ergibt sich daraus, dass die GbR der GmbH die für deren Betrieb notwendige Werkstatt verpachtet.
Die Betriebsaufspaltung ist nicht ausdrücklich in den Steuergesetzen genannt, aber von der Finanzverwaltung und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Die Folge ist, dass im Beispielsfall sowohl in der GmbH als Betreiberin des Unternehmens als auch bei der GbR Einkünfte aus Gewerbebetrieb anfallen, da die GbR als Teil eines „Gesamtgewerbes“ angesehen wird.
Für die Errichtung einer Betriebsaufspaltung kann es verschiedene Gründe geben. Insbesondere sind die Pachtzahlungen der GmbH als Betriebsausgaben abziehbar. Umgekehrt müssen die Pachteinnahmen der GbR natürlich versteuert werden. Je nach den individuellen Verhältnissen kann sich jedoch ein Steuervorteil ergeben.
Ein weiterer Grund können die Haftungsverhältnisse sein. Da die Werkstatt nicht im Eigentum der GmbH steht, ist sie im Falle der Insolvenz der GmbH grundsätzlich nicht betroffen. Je nach der vertraglicher Gestaltung und den sonstigen Umständen kann dies im Einzelfall jedoch auch anders sein.
Ein Risiko liegt darin, dass gegebenenfalls bei der Entstehung oder Beendigung der Betriebsaufspaltung stille Reserven aufzudecken sind, da entweder Wirtschaftsgüter in den „Gesamtgewerbebetrieb“ eingebracht (im Fall der Entstehung) oder (im Fall der Beendigung) entnommen werden.
Da sich eine solche Entstehung oder Beendigung automatisch vollzieht, je nachdem, ob die genannte sachliche und personelle Verflechtung vorliegt oder nicht, kann das auch ungewollt passieren, z.B. indem ein Gesellschafter plötzlich aus einer Gesellschaft ausscheidet, so dass die personelle Verflechtung entfällt.