Gewerbliche Einkünfte/Gewerbesteuer
Wenn Sie sich mit einer selbständigen Tätigkeit nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen, handelt es sich aus steuerrechtlicher Sicht dabei um einen Gewerbebetrieb, so dass Ihre Einkünfte gewerbliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts sind.
Das gilt grundsätzlich jedoch nicht für Land- und Forstwirte sowie die freien Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte usw.).
Die gewerblichen Einkünfte sind zudem von den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z.B. Arbeiter, Angestellte), den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, den Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Dividenden) sowie den sonstigen Einkünften (z.B. Renten, Entschädigungen, Übergangsgelder) zu unterscheiden.
Schließlich sind noch die Unternehmen ausgenommen, die von einer juristischen Person, z.B. einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben werden. Die Einkünfte dieser Gesellschafter unterliegen nicht der Einkommensteuer sondern der Körperschaftsteuer.
Die Berechnung der durch Sie zu zahlenden Steuer knüpft an Ihren im Gewerbebetrieb erzielten Gewinn an.
Wenn Sie bzw. Ihr Unternehmen verpflichtetet ist, Bücher zu führen, also insbesondere zum Jahresabschluss eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufzustellen, wird Ihr Gewinn durch den Vergleich Ihres Betriebsvermögens mit Ihrem Betriebsvermögen aus dem Vorjahr ermittelt.
Wenn keine Buchführungspflicht besteht und Sie nicht freiwillig Bücher führen, ergibt sich Ihr Gewinn aus einer Einnahme-Überschuss-Rechnung.
Wenn Sie gewerbliche Einkünfte erzielen, unterliegen diese in der Regel auch der Gewerbesteuer nach dem Gewerbesteuergesetz. Gewerbesteuerpflichtig sind auch Personengesellschaften (z. B. offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH).
Ihre zu zahlende Gewerbesteuer wird jedoch bis zu einer bestimmten Höhe auf Ihre zu zahlende Einkommensteuer angerechnet. Ob im Ergebnis eine finanzielle Mehrbelastung durch die Gewerbesteuer entsteht, hängt von der Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes der jeweiligen Gemeinde ab, in der die Betriebsstätte Ihres Gewerbebetriebes liegt.
Auch hier gibt es eine Besonderheit für die körperschafsteuerpflichtigen Unternehmen (z.B. die GmbH). Die Gewerbesteuer, die eine GmbH zu zahlen hat, wird nicht auf Körperschaftsteuer der GmbH angerechnet. Das führt dazu, dass die GmbH unabhängig von der Höhe des Gewinns, einen festen Steuersatz von rund 30 % hat. Dieser setzt sich zusammen aus dem Körperschaftsteuersatz von 15% und dem Gewerbesteuersatz von ebenfalls rund 15%. Da der Gewerbesteuersatz vom Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde abhängt, ist dieser nicht deutschlandweit für jedes Unternehmen gleich, sondern abhängig vom Standort und kann auch knapp unterhalb, häufiger jedoch oberhalb von 15% liegen. Insbesondere in Großstädten liegt der Hebesatz in der Regel so hoch, dass mehr 15 % Gewerbesteuer zu zahlen sind.