Gewerb­liche Einkünfte/Gewerbesteuer

Gewerb­liche Einkünfte/Gewerbesteuer

Wenn Sie sich mit einer selb­stän­digen Tätig­keit nach­haltig und mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht am allge­meinen wirt­schaft­li­chen Verkehr betei­ligen, handelt es sich aus steu­er­recht­li­cher Sicht dabei um einen Gewer­be­be­trieb, so dass Ihre Einkünfte gewerb­liche Einkünfte im Sinne des Einkom­men­steu­er­rechts sind.

Das gilt grund­sätz­lich jedoch nicht für Land- und Forst­wirte sowie die freien Berufe (Ärzte, Zahn­ärzte, Archi­tekten, Steu­er­be­rater, Rechts­an­wälte usw.).

Die gewerb­li­chen Einkünfte sind zudem von den Einkünfte aus nicht­selb­stän­diger Arbeit (z.B. Arbeiter, Ange­stellte), den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung, den Einkünften aus Kapi­tal­ver­mögen (z.B. Zinsen, Divi­denden) sowie den sons­tigen Einkünften (z.B. Renten, Entschä­di­gungen, Über­gangs­gelder) zu unter­scheiden.

Schließ­lich sind noch die Unter­nehmen ausge­nommen, die von einer juris­ti­schen Person, z.B. einer Akti­en­ge­sell­schaft (AG) oder einer Gesell­schaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben werden. Die Einkünfte dieser Gesell­schafter unter­liegen nicht der Einkom­men­steuer sondern der Körper­schaft­steuer.

Die Berech­nung der durch Sie zu zahlenden Steuer knüpft an Ihren im Gewer­be­be­trieb erzielten Gewinn an.

Wenn Sie bzw. Ihr Unter­nehmen verpflich­tetet ist, Bücher zu führen, also insbe­son­dere zum Jahres­ab­schluss eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlust­rech­nung (GuV) aufzu­stellen, wird Ihr Gewinn durch den Vergleich Ihres Betriebs­ver­mö­gens mit Ihrem Betriebs­ver­mögen aus dem Vorjahr ermit­telt.

Wenn keine Buch­füh­rungs­pflicht besteht und Sie nicht frei­willig Bücher führen, ergibt sich Ihr Gewinn aus einer Einnahme-Über­schuss-Rech­nung.

Wenn Sie gewerb­liche Einkünfte erzielen, unter­liegen diese in der Regel auch der Gewer­be­steuer nach dem Gewer­be­steu­er­ge­setz. Gewer­be­steu­er­pflichtig sind auch Perso­nen­ge­sell­schaften (z. B. offene Handels­ge­sell­schaft, Komman­dit­ge­sell­schaft) und Kapi­tal­ge­sell­schaften (z.B. GmbH).

Ihre zu zahlende Gewer­be­steuer wird jedoch bis zu einer bestimmten Höhe auf Ihre zu zahlende Einkom­men­steuer ange­rechnet. Ob im Ergebnis eine finan­zi­elle Mehr­be­las­tung durch die Gewer­be­steuer entsteht, hängt von der Höhe des Gewer­be­steu­er­he­be­satzes der jewei­ligen Gemeinde ab, in der die Betriebs­stätte Ihres Gewer­be­be­triebes liegt.

Auch hier gibt es eine Beson­der­heit für die körper­schaf­steu­er­pflich­tigen Unter­nehmen (z.B. die GmbH). Die Gewer­be­steuer, die eine GmbH zu zahlen hat, wird nicht auf Körper­schaft­steuer der GmbH ange­rechnet. Das führt dazu, dass die GmbH unab­hängig von der Höhe des Gewinns, einen festen Steu­er­satz von rund 30 % hat. Dieser setzt sich zusammen aus dem Körper­schaft­steu­er­satz von 15% und dem Gewer­be­steu­er­satz von eben­falls rund 15%. Da der Gewer­be­steu­er­satz vom Gewer­be­steu­er­he­be­satz der jewei­ligen Gemeinde abhängt, ist dieser nicht deutsch­land­weit für jedes Unter­nehmen gleich, sondern abhängig vom Standort und kann auch knapp unter­halb, häufiger jedoch ober­halb von 15% liegen. Insbe­son­dere in Groß­städten liegt der Hebe­satz in der Regel so hoch, dass mehr 15 % Gewer­be­steuer zu zahlen sind.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

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