Bitcoin und andere Kryp­to­wäh­rungen und die Steuern

Bitcoin und andere Kryp­to­wäh­rungen und die Steuern

Seit der Veröf­fent­li­chung des White­pa­pers über das Bitcoin-Konzept im Jahr 2008 unter dem Pseud­onym Satoshi Naka­moto hat sich die Welt der Kryp­to­wäh­rungen rasant entwi­ckelt.

Das Auftau­chen dieses Phäno­mens wirft zahl­reiche recht­liche und steu­er­liche Fragen auf, die an dieser Stelle nicht voll­um­fäng­lich behan­delt werden können. Z.T. sind diese Frage insge­samt noch völlig unge­löst und einige Fragen wurden even­tuell noch gar nicht gestellt.

An dieser Stelle soll es daher ausschließ­lich um die steu­er­liche Behand­lung des Mining und des Kaufs, Verkaufs sowie Tausches von Bitcoin und den Kryp­to­wäh­rungen gehen, die wie der Bitcoin im Wesent­li­chen eine Funk­tion als Tausch­mittel (ähnlich wie Bargeld) bzw. die Funk­tion der Wertauf­be­wah­rung erfüllen und die dem Berech­tigten keine weiter­ge­henden Rechte z.B. Ansprüche auf Leis­tungen eines anderen oder Betei­li­gungen am Gewinn eines Unter­neh­mens gewähren. Für letz­tere können nach unserer Auffas­sung derzeit noch keine allge­mein­gül­tigen Ausfüh­rungen gemacht werden, sondern diese sind jeweils im Einzel­fall zu betrachten.

Bei der steu­er­li­chen Behand­lung des Bitcoin ist zunächst fest­zu­stellen, dass der Tausch von Bitcoin in Euro und umge­kehrt, umsatz­steu­er­frei ist. Dies hat das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium nach einem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs als Verwal­tungs­an­wei­sung gegen­über den Finanz­ver­wal­tungen der Länder fest­ge­legt.

Unab­hängig davon ist die Frage zu beant­worten, ob Einnahmen, die im Zusam­men­hang mit dem Mining und dem Trading von Bitcoins entstehen, steu­er­pflich­tige Einkünfte im Sinne des Einkom­men­steu­er­ge­setzes sein können.

Hierbei ist zunächst danach zu unter­scheiden, ob das Mining oder Trading im Rahmen eines Gewer­be­be­triebs im steu­er­li­chen Sinne statt­findet. Das ist zwar auch nicht allge­mein zu beant­worten, da es auf die konkrete Tätig­keit der handelnden Person ankommt, das Gesetz enthält jedoch eine Defi­ni­tion, was ein Gewer­be­be­trieb ist.

Danach handelt es sich bei einem Gewer­be­be­trieb um eine selb­stän­dige nach­hal­tige Betä­ti­gung mit der Absicht, Gewinne zu erzielen und einer Betei­li­gung am allge­meinen wirt­schaft­li­chen Verkehr.

Da ein Miner in der Regel die Absicht hat, Gewinne zu erzielen und über einen längeren Zeit­raum tätig ist, also mehr einen als Mining-Vorgang bzw. Mining-Erfolg anstrebt, wird er in der Regel als Gewer­be­trei­bender zu behan­deln sein. Er hat daher Einnahmen von Bitcoin genauso zu versteuern wie andere Gewer­be­trei­bende Einnahmen in Euro.

Eine von den nach unserer Auffas­sung noch nicht abschlie­ßend geklärten Fragen betrifft in diesem Zusam­men­hang den Vorgang, mit dem Bitcoin zwischen dem soge­nannten Betriebs­ver­mögen, also der Vermö­gens­sphäre, die dem Gewer­be­be­trieb zuge­ordnet ist und der Vermö­gens­sphäre, die dem privaten Bereich derselben Person zuge­ordnet ist.

Ein paral­leles Beispiel für einen solchen Vorgang mit Euro ist z.B. die Über­wei­sung von einem privaten Konto auf eine betrieb­li­ches (Einlage) oder umge­kehrt (Entnahme).

Hier muss zunächst die Frage gestellt werden, welche Vorgänge in der „Krypto-Welt“ diesem Vorgang entspre­chen. Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass es solche entspre­chenden Vorgänge gibt, ist eine Frage, die erheb­liche steu­er­liche Auswir­kungen haben kann, die Frage nach der Bewer­tung des Bitcoins im Zeit­punkt der Einlage oder Entnahme. Dabei sind jedoch so viele Voraus­set­zungen für den jewei­ligen Fall abzu­prüfen, dass allge­meine Ausfüh­rungen hierzu den Rahmen dieses Lexi­kons sprengen würden.

Beim Bitcoin-Trading, das die Voraus­set­zungen eines Gewer­be­triebs erfüllt, gilt im Wesent­li­chen das gerade für das gewerb­liche Mining Darge­legte.

Ein wich­tiger Aspekt, der insbe­son­dere den Trader betreffen könnte, ist der Fall, in dem z.B. in einem Geschäfts­jahr ein Verlust aus dem Trading entstanden ist. Genauso wie Gewinne im gewerb­li­chen Bitcoin-Geschäft steu­er­pflichtig sind, können Verluste aus solchen Geschäften steu­er­lich geltend gemacht werden. Bei dauer­hafter Verlus­ter­zie­lung werden Verluste von Seiten des Finanz­amts jedoch häufig nicht aner­kannt, da das Finanzamt unter­stellt, das in solchen Fällen gar keine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht vorlag (Stich­wort: Lieb­ha­berei).

Wenn jedoch fest­steht, dass es sich beim An- und Verkauf von Kryp­to­wäh­rungen nicht um eine Tätig­keit im Rahmen eines Gewer­be­be­triebs handelt, z.B. weil pro Jahr nur ein oder wenige An- bzw. Verkäufe statt­ge­funden haben, dann richtet sich die Besteue­rung von Gewinnen bzw. der Ansatz von Verlusten, die beim Verkauf entstanden sind, nach den Vorschriften über soge­nannten private Veräu­ße­rungs­ge­schäfte.

Bei einem privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäft ist der erzielte Gewinn (Verkaufs­preis minus Anschaf­fungs­preis) dann steu­erbar und steu­er­pflichtig, wenn zwischen dem Ankauf und dem Verkauf ein Jahr oder weniger vergangen ist, und der jewei­lige Gewinn aller privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäfte eines Jahres 1.000 EUR oder mehr betrug.

Umge­kehrt sind auch nur Verluste aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften steu­er­lich rele­vant, wenn zwischen dem Ankauf und dem Verkauf ein Jahr oder weniger vergangen ist. Eine Beson­der­heit ist weiterhin, dass solche Verluste auch nur mit Einkünften aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften verrechnet werden können und nicht mit anderen Einkünften wie z.B. dem Gehalt.

Das Finanzamt hat begonnen, Daten von Krypto-Handels­platt­formen abzu­fragen und auf der Grund­lage dieser Daten, Steuern nach­zu­for­dern und ggf. Steu­er­straf­ver­fahren einzu­leiten.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

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