Bitcoin und andere Kryptowährungen und die Steuern
Seit der Veröffentlichung des Whitepapers über das Bitcoin-Konzept im Jahr 2008 unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto hat sich die Welt der Kryptowährungen rasant entwickelt.
Das Auftauchen dieses Phänomens wirft zahlreiche rechtliche und steuerliche Fragen auf, die an dieser Stelle nicht vollumfänglich behandelt werden können. Z.T. sind diese Frage insgesamt noch völlig ungelöst und einige Fragen wurden eventuell noch gar nicht gestellt.
An dieser Stelle soll es daher ausschließlich um die steuerliche Behandlung des Mining und des Kaufs, Verkaufs sowie Tausches von Bitcoin und den Kryptowährungen gehen, die wie der Bitcoin im Wesentlichen eine Funktion als Tauschmittel (ähnlich wie Bargeld) bzw. die Funktion der Wertaufbewahrung erfüllen und die dem Berechtigten keine weitergehenden Rechte z.B. Ansprüche auf Leistungen eines anderen oder Beteiligungen am Gewinn eines Unternehmens gewähren. Für letztere können nach unserer Auffassung derzeit noch keine allgemeingültigen Ausführungen gemacht werden, sondern diese sind jeweils im Einzelfall zu betrachten.
Bei der steuerlichen Behandlung des Bitcoin ist zunächst festzustellen, dass der Tausch von Bitcoin in Euro und umgekehrt, umsatzsteuerfrei ist. Dies hat das Bundesfinanzministerium nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs als Verwaltungsanweisung gegenüber den Finanzverwaltungen der Länder festgelegt.
Unabhängig davon ist die Frage zu beantworten, ob Einnahmen, die im Zusammenhang mit dem Mining und dem Trading von Bitcoins entstehen, steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes sein können.
Hierbei ist zunächst danach zu unterscheiden, ob das Mining oder Trading im Rahmen eines Gewerbebetriebs im steuerlichen Sinne stattfindet. Das ist zwar auch nicht allgemein zu beantworten, da es auf die konkrete Tätigkeit der handelnden Person ankommt, das Gesetz enthält jedoch eine Definition, was ein Gewerbebetrieb ist.
Danach handelt es sich bei einem Gewerbebetrieb um eine selbständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht, Gewinne zu erzielen und einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Da ein Miner in der Regel die Absicht hat, Gewinne zu erzielen und über einen längeren Zeitraum tätig ist, also mehr einen als Mining-Vorgang bzw. Mining-Erfolg anstrebt, wird er in der Regel als Gewerbetreibender zu behandeln sein. Er hat daher Einnahmen von Bitcoin genauso zu versteuern wie andere Gewerbetreibende Einnahmen in Euro.
Eine von den nach unserer Auffassung noch nicht abschließend geklärten Fragen betrifft in diesem Zusammenhang den Vorgang, mit dem Bitcoin zwischen dem sogenannten Betriebsvermögen, also der Vermögenssphäre, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet ist und der Vermögenssphäre, die dem privaten Bereich derselben Person zugeordnet ist.
Ein paralleles Beispiel für einen solchen Vorgang mit Euro ist z.B. die Überweisung von einem privaten Konto auf eine betriebliches (Einlage) oder umgekehrt (Entnahme).
Hier muss zunächst die Frage gestellt werden, welche Vorgänge in der „Krypto-Welt“ diesem Vorgang entsprechen. Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass es solche entsprechenden Vorgänge gibt, ist eine Frage, die erhebliche steuerliche Auswirkungen haben kann, die Frage nach der Bewertung des Bitcoins im Zeitpunkt der Einlage oder Entnahme. Dabei sind jedoch so viele Voraussetzungen für den jeweiligen Fall abzuprüfen, dass allgemeine Ausführungen hierzu den Rahmen dieses Lexikons sprengen würden.
Beim Bitcoin-Trading, das die Voraussetzungen eines Gewerbetriebs erfüllt, gilt im Wesentlichen das gerade für das gewerbliche Mining Dargelegte.
Ein wichtiger Aspekt, der insbesondere den Trader betreffen könnte, ist der Fall, in dem z.B. in einem Geschäftsjahr ein Verlust aus dem Trading entstanden ist. Genauso wie Gewinne im gewerblichen Bitcoin-Geschäft steuerpflichtig sind, können Verluste aus solchen Geschäften steuerlich geltend gemacht werden. Bei dauerhafter Verlusterzielung werden Verluste von Seiten des Finanzamts jedoch häufig nicht anerkannt, da das Finanzamt unterstellt, das in solchen Fällen gar keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag (Stichwort: Liebhaberei).
Wenn jedoch feststeht, dass es sich beim An- und Verkauf von Kryptowährungen nicht um eine Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebs handelt, z.B. weil pro Jahr nur ein oder wenige An- bzw. Verkäufe stattgefunden haben, dann richtet sich die Besteuerung von Gewinnen bzw. der Ansatz von Verlusten, die beim Verkauf entstanden sind, nach den Vorschriften über sogenannten private Veräußerungsgeschäfte.
Bei einem privaten Veräußerungsgeschäft ist der erzielte Gewinn (Verkaufspreis minus Anschaffungspreis) dann steuerbar und steuerpflichtig, wenn zwischen dem Ankauf und dem Verkauf ein Jahr oder weniger vergangen ist, und der jeweilige Gewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres 1.000 EUR oder mehr betrug.
Umgekehrt sind auch nur Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerlich relevant, wenn zwischen dem Ankauf und dem Verkauf ein Jahr oder weniger vergangen ist. Eine Besonderheit ist weiterhin, dass solche Verluste auch nur mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können und nicht mit anderen Einkünften wie z.B. dem Gehalt.
Das Finanzamt hat begonnen, Daten von Krypto-Handelsplattformen abzufragen und auf der Grundlage dieser Daten, Steuern nachzufordern und ggf. Steuerstrafverfahren einzuleiten.