Betriebs­prü­fung

Betriebs­prü­fung

Der Begriff Betriebs­prü­fung wird als Ober­be­griff für verschie­dene Prüfungen der Finanz­ver­wal­tung verwendet, mit Hilfe derer eine Kontrolle der von dem jewei­ligen Unter­nehmen an das Finanzamt über­mit­telten Erklä­rungen, Anmel­dungen und Jahres­ab­schlüsse über­prüft werden.

Je nach Steu­erart und Art der Prüfung sind für Sie als Unter­nehmer insbe­son­dere folgende Prüfungen rele­vant: Umsatz­steuer-Nach­schau, Lohn­steuer-Nach­schau und Kassen-Nach­schau (diese Prüfungs­arten müssen nicht ange­kün­digt werden), Umsatz­steuer-Sonder­prü­fungen, steu­er­liche Außen­prü­fung, Prüfung durch die Steu­er­fahn­dung (wenn Anhalts­punkte für eine Steu­er­hin­ter­zie­hung vorliegen).

Haupt­fall ist die steu­er­liche Außen­prü­fung, die sich ihrer­seits wiederum auf verschie­dene einzelne Steu­er­arten erstre­cken kann und in verschie­denen Vari­anten durch­ge­führt werden kann, z.B. als abge­kürzte Außen­prü­fung.

Die Auswahl des geprüften Betriebes kann dabei anlass­be­zogen erfolgen, z.B. wegen stän­diger Verluste, hoher Privat­ein­lagen und gleich­zeitig geringen Privat­ent­nahmen, hoher Rück­stel­lungen, Umwand­lung, Betriebs­auf­gabe oder Betriebs­ver­äu­ße­rung. Bei der Unter­neh­mens­nach­folge ist zu beachten, dass eine Prüfung auch nach dem Verkauf eines Unter­neh­mens bei dem Verkäufer erfolgen kann.

Weiterhin werden Unter­nehmen durch das Finanzamt stich­pro­ben­artig für eine Außen­prü­fung ausge­wählt. Dabei ist die Wahr­schein­lich­keit geprüft zu werden höher je größer das Unter­nehmen ist, d.h. abhängig davon, wie viel Umsatz und Gewinn es erzielt.

Die maßgeb­li­chen Rege­lungen für die Außen­prü­fung finden sich in der Abga­ben­ord­nung (§§ 193 bis 203a).

Der Begriff Betriebs­prü­fung wird zudem auch für die Prüfungen von Unter­nehmen durch die Träger der Renten­ver­si­che­rung im Hinblick auf Abfüh­rung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge sowie durch die Zoll­be­hörden (auch Zoll­fahn­dung) hinsicht­lich zoll­recht­li­cher aber insbe­son­dere auch arbeits- bzw. sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Vorschriften, z.B. Mindest­lohn­ge­setz, Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz etc. verwendet.

Sollten bei einer dieser Prüfungen Auffäl­lig­keiten fest­ge­stellt werden, kann dies erheb­liche finan­zi­elle aber auch straf­recht­liche Konse­quenzen für den Unter­nehmer oder auch den Geschäfts­führer einer GmbH nach sich ziehen.

Ein beson­nener und profes­sio­neller Umgang mit der Prüfungs­si­tua­tion und den betei­ligten Behörden ist daher beson­ders wichtig.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

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