Klage­ver­fahren, Finanz­ge­richt

Klage­ver­fahren, Finanz­ge­richt

Neben bzw. in der Regel nach dem Einspruchs­ver­fahren steht Ihnen der Weg zum Finanz­ge­richt zur Verfü­gung, um sich gegen eine Entschei­dung des Finanz­amts zur Wehr zu setzen.

Das Finanz­ge­richt Meck­len­burg-Vorpom­mern ist in Greifs­wald ansässig. Berlin und Bran­den­burg haben ein gemein­sames Finanz­ge­richt in Cottbus einge­richtet. Hamburg hat sein eigenen Finanz­ge­richt. Das Finanz­ge­richt Schleswig-Holstein hat seinen Sitz in Kiel.

Im typi­schen Verfah­rens­ver­lauf haben Sie zunächst Einspruch gegen einen Steu­er­be­scheid einge­legt. Das Finanzamt hat über diesen Einspruch entschieden und an der ursprüng­li­chen Entschei­dung im Steu­er­be­scheid fest­ge­halten.

Sie erhalten dann eine Einspruchs­ent­schei­dung des Finanz­amtes. Nun haben Sie wiederum eine Frist von einem Monat, nachdem Ihnen die Einspruchs­ent­schei­dung bekannt gegeben wurde, um Klage beim Finanz­ge­richt einzu­rei­chen. Für die Berech­nung der Frist kann das Beispiel unter „Einspruchs­ver­fahren“ heran­ge­zogen werden. Auch hier gilt, dass zunächst nur die Klage einzu­rei­chen ist, um die Frist zu wahren. Die Klage­be­grün­dung kann nach­ge­reicht werden.

Die Erfolgs­quote für den Bürger liegt bei Finanz­ge­richts­ver­fahren regel­mäßig zwischen 40 und 50 %.

Die Entschei­dungen der Finanz­ge­richte wiederum können Sie unter bestimmten Voraus­set­zungen in Verfahren beim Bundes­fi­nanzhof in München über­prüfen lassen.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

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