Erbschaft- und Schenkungsteuer
Als Erbe oder als Beschenkter haben Sie Erbschaft- und Schenkungsteuer zu entrichten.
Dabei spielen jedoch umfangreiche Erleichterungen für Sie als Steuerpflichtiger eine erhebliche Rolle. Dies sind zum Beispiel Freibeträge bei Schenkungen oder Erbschaften unter Verwandten sowie Verschonungsregeln für die Übertragung von Betriebsvermögen.
Bei den Verschonungsregeln beim Verschenken oder Vererben von Betriebsvermögen geht es darum, dass es den Beschenkten bzw. den Erben ermöglicht werden soll, das Unternehmen weiterzuführen, ohne dass eine Zahlungsverpflichtung aus der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer dies unmöglich macht, weil das Unternehmen oder Teile davon veräußert werden müssten, um die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer bezahlen zu können.
Dennoch ist zu beachten, dass nicht jedes Betriebsvermögen vollständig von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit ist. Die Voraussetzungen sind äußerst vielfältig und kompliziert und können daher nur genau beurteilt werden, wenn der jeweilige Einzelfall mit allen Details bekannt ist.
Es empfiehlt sich daher vor einer Testamentsgestaltung und vor größeren Schenkungen kompetenten Rat insbesondere im Hinblick auf die steuerlichen Folgen einzuholen.
Zudem ist es für Sie als Unternehmer wichtig, das Thema, was im Rentenalter oder im Todesfall mit dem Unternehmen passieren soll, also die Unternehmensnachfolge, frühzeitig zu planen, da nur dann mit der nötigen Zeit, Gestaltungsspielräume genutzt werden können, um die Nachfolge in Ihrem Sinne zu gestalten und nicht zu einer Belastung für Ihre Familienangehörigen werden zu lassen.
Schenkungen und Erbschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Finanzamt anzuzeigen. Das Unterlassen der Information an das Finanzamt kann eine strafbare Steuerhinterziehung darstellen.

