Erbschaft- und Schen­kung­steuer

Erbschaft- und Schen­kung­steuer

Als Erbe oder als Beschenkter haben Sie Erbschaft- und Schen­kung­steuer zu entrichten.

Dabei spielen jedoch umfang­reiche Erleich­te­rungen für Sie als Steu­er­pflich­tiger eine erheb­liche Rolle. Dies sind zum Beispiel Frei­be­träge bei Schen­kungen oder Erbschaften unter Verwandten sowie Verscho­nungs­re­geln für die Über­tra­gung von Betriebs­ver­mögen.

Bei den Verscho­nungs­re­geln beim Verschenken oder Vererben von Betriebs­ver­mögen geht es darum, dass es den Beschenkten bzw. den Erben ermög­licht werden soll, das Unter­nehmen weiter­zu­führen, ohne dass eine Zahlungs­ver­pflich­tung aus der Erbschaft- bzw. Schen­kung­steuer dies unmög­lich macht, weil das Unter­nehmen oder Teile davon veräu­ßert werden müssten, um die Schen­kung- bzw. Erbschaft­steuer bezahlen zu können.

Dennoch ist zu beachten, dass nicht jedes Betriebs­ver­mögen voll­ständig von der Erbschaft- und Schen­kung­steuer befreit ist. Die Voraus­set­zungen sind äußerst viel­fältig und kompli­ziert und können daher nur genau beur­teilt werden, wenn der jewei­lige Einzel­fall mit allen Details bekannt ist.

Es empfiehlt sich daher vor einer Testa­ments­ge­stal­tung und vor größeren Schen­kungen kompe­tenten Rat insbe­son­dere im Hinblick auf die steu­er­li­chen Folgen einzu­holen.

Zudem ist es für Sie als Unter­nehmer wichtig, das Thema, was im Renten­alter oder im Todes­fall mit dem Unter­nehmen passieren soll, also die Unter­neh­mens­nach­folge, früh­zeitig zu planen, da nur dann mit der nötigen Zeit, Gestal­tungs­spiel­räume genutzt werden können, um die Nach­folge in Ihrem Sinne zu gestalten und nicht zu einer Belas­tung für Ihre Fami­li­en­an­ge­hö­rigen werden zu lassen.

Schen­kungen und Erbschaften sind unter bestimmten Voraus­set­zungen inner­halb einer bestimmten Frist beim Finanzamt anzu­zeigen. Das Unter­lassen der Infor­ma­tion an das Finanzamt kann eine straf­bare Steu­er­hin­ter­zie­hung darstellen.

Ihr Fach­an­walt für Steu­er­recht und Straf­recht

Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

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