Unter­neh­mens­nach­folge

Unter­neh­mens­nach­folge

Die recht­zei­tige Planung und Rege­lung der Unter­neh­mens­nach­folge ist für Sie als Unter­nehmer von entschei­dender Bedeu­tung.

Dabei sind insbe­son­dere die Aspekte der Wahl des geeig­neten Nach­fol­gers, die Art und Weise der Über­tra­gung des Unter­neh­mens sowie der rich­tige Zeit­punkt für die Über­tra­gung zu beachten.

Grund­sätz­lich sind die Fälle zu unter­scheiden, in denen das Unter­nehmen inner­halb der Familie, insbe­son­dere an die eigenen Kinder, über­tragen wird, was in der Regel (aber nicht immer) unent­gelt­lich geschieht und die Fälle, in denen das Unter­nehmen an eine andere Person verkauft werden soll.

Im Falle der unent­gelt­li­chen Über­tra­gung an die eigenen Kinder sind in steu­er­li­cher Hinsicht insbe­son­dere die Folgen im Bereich der Erbschaft- und Schen­kung­steuer zu beachten.

Bei einem Verkauf geht es insbe­son­dere darum, wie der erhal­tene Verkaufs­preis steu­er­lich zu behan­deln ist. Vor diesem Hinter­grund sollte auch bei der Über­gabe an die eigenen Kinder geprüft werden, ob eine entgelt­liche Über­tra­gung sinn­voll sein kann.

Die steu­er­liche Behand­lung des Verkaufs­preises wiederum hängt unter anderem davon ab, in welcher Rechts­form das Unter­nehmen betrieben wird (z.B. GmbH oder Einzel­un­ter­nehmen), in welcher Form der Kauf­preis gezahlt wird (z.B. eine einzige Zahlung oder eine Renten­zah­lung) und welches Alter Sie als Verkäufer haben (ab Voll­endung des 55. Lebens­jahres können gege­be­nen­falls steu­er­liche Vergüns­ti­gungen in Anspruch genommen werden).

Wichtig ist, dass Sie sich sowohl in den Fällen der fami­li­en­in­ternen Nach­folge wie auch des Verkaufs an Externe unbe­dingt recht­zeitig vor der Umset­zung der Nach­folge selbst, die recht­li­chen und steu­er­li­chen Folgen bewusst machen, um die rich­tigen Entschei­dungen zu treffen. In Einzel­fällen sollten Sie auch in Betracht ziehen, Ihr Unter­nehmen noch umzu­ge­stalten, um es über­ga­be­reif zu machen. Neben rein betriebs­wirt­schaft­li­chen Maßnahmen können hier auch Umwand­lungen in Betracht kommen, um die eine oder andere Vari­ante der Unter­neh­mens­nach­folge umsetzen zu können.

Beispiel 1: Sie betreiben als Einzel­un­ter­nehmer ein Hotel in Herings­dorf auf Usedom. Sie haben zwei Kinder, die das Unter­nehmen über­nehmen sollen. Die Kinder wohnen jedoch nicht in Herings­dorf und haben auch kein Inter­esse, dorthin zurück­zu­kehren, um das Hotel zu leiten.

 In diesem Fall kann es sich anbieten, das Einzel­un­ter­nehmen in eine GmbH umzu­wan­deln und die GmbH-Anteile an Ihre Kinder zu über­tragen.

 In dieser Konstel­la­tion könnte zur Leitung des Hotels ein Geschäfts­führer ange­stellt (und gege­be­nen­falls auch an der GmbH betei­ligt werden), so dass die Leitung nicht durch Ihre Kinder wahr­ge­nommen werden müsste. Weiterhin müssten Ihre Kinder als Gesell­schafter der GmbH kein eigenes Haftungs­ri­siko über­nehmen. Gleich­wohl würden Sie als Gesell­schafter das Unter­nehmen – jeden­falls in grund­sätz­li­chen Fragen – kontrol­lieren und könnten von den Gewinnen, die die GmbH erwirt­schaftet, profi­tieren. Die GmbH-Anteile können Sie zudem später verschenken, vererben oder verkaufen.

 Beispiel 2: Sie sind Gesell­schafter und Geschäfts­führer einer GmbH, die in Schwerin ein Bauun­ter­nehmen betreibt.

 Sie möchten das Unter­nehmen an Ihre leitende Mitar­bei­terin verkaufen.

 Wenn Sie ihr die GmbH-Anteile verkaufen (soge­nannter Share Deal), hat das für die Käuferin den Nach­teil, dass sie auf die Anteile steu­er­lich keine Abschrei­bungen geltend machen kann. Wenn sie hingegen die Gegen­stände des Unter­neh­mens im Wege eines soge­nannte Asset Deals kauft (z.B. Grund­stücke, Gebäude, Bauma­schinen etc.), kann sie auf diese Gegen­stände Abschrei­bungen vornehmen. Dies würde ihr die Finan­zie­rung erleich­tern und wirkt sich daher auch auf Ihre Möglich­keiten aus, das Unter­nehmen über­haupt verkaufen und einen ange­mes­senen Preis erzielen zu können.

Wenn aber nicht die Anteile an der GmbH verkauft werden, sondern die GmbH ihre Gegen­stände verkauft, erhält auch die GmbH den Kauf­preis und muss diesen versteuern. Weiterhin muss das Geld dann an Sie ausge­schüttet werden und die GmbH muss noch aufge­löst werden.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

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