Unternehmensnachfolge
Die rechtzeitige Planung und Regelung der Unternehmensnachfolge ist für Sie als Unternehmer von entscheidender Bedeutung.
Dabei sind insbesondere die Aspekte der Wahl des geeigneten Nachfolgers, die Art und Weise der Übertragung des Unternehmens sowie der richtige Zeitpunkt für die Übertragung zu beachten.
Grundsätzlich sind die Fälle zu unterscheiden, in denen das Unternehmen innerhalb der Familie, insbesondere an die eigenen Kinder, übertragen wird, was in der Regel (aber nicht immer) unentgeltlich geschieht und die Fälle, in denen das Unternehmen an eine andere Person verkauft werden soll.
Im Falle der unentgeltlichen Übertragung an die eigenen Kinder sind in steuerlicher Hinsicht insbesondere die Folgen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu beachten.
Bei einem Verkauf geht es insbesondere darum, wie der erhaltene Verkaufspreis steuerlich zu behandeln ist. Vor diesem Hintergrund sollte auch bei der Übergabe an die eigenen Kinder geprüft werden, ob eine entgeltliche Übertragung sinnvoll sein kann.
Die steuerliche Behandlung des Verkaufspreises wiederum hängt unter anderem davon ab, in welcher Rechtsform das Unternehmen betrieben wird (z.B. GmbH oder Einzelunternehmen), in welcher Form der Kaufpreis gezahlt wird (z.B. eine einzige Zahlung oder eine Rentenzahlung) und welches Alter Sie als Verkäufer haben (ab Vollendung des 55. Lebensjahres können gegebenenfalls steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden).
Wichtig ist, dass Sie sich sowohl in den Fällen der familieninternen Nachfolge wie auch des Verkaufs an Externe unbedingt rechtzeitig vor der Umsetzung der Nachfolge selbst, die rechtlichen und steuerlichen Folgen bewusst machen, um die richtigen Entscheidungen zu treffen. In Einzelfällen sollten Sie auch in Betracht ziehen, Ihr Unternehmen noch umzugestalten, um es übergabereif zu machen. Neben rein betriebswirtschaftlichen Maßnahmen können hier auch Umwandlungen in Betracht kommen, um die eine oder andere Variante der Unternehmensnachfolge umsetzen zu können.
Beispiel 1: Sie betreiben als Einzelunternehmer ein Hotel in Heringsdorf auf Usedom. Sie haben zwei Kinder, die das Unternehmen übernehmen sollen. Die Kinder wohnen jedoch nicht in Heringsdorf und haben auch kein Interesse, dorthin zurückzukehren, um das Hotel zu leiten.
In diesem Fall kann es sich anbieten, das Einzelunternehmen in eine GmbH umzuwandeln und die GmbH-Anteile an Ihre Kinder zu übertragen.
In dieser Konstellation könnte zur Leitung des Hotels ein Geschäftsführer angestellt (und gegebenenfalls auch an der GmbH beteiligt werden), so dass die Leitung nicht durch Ihre Kinder wahrgenommen werden müsste. Weiterhin müssten Ihre Kinder als Gesellschafter der GmbH kein eigenes Haftungsrisiko übernehmen. Gleichwohl würden Sie als Gesellschafter das Unternehmen – jedenfalls in grundsätzlichen Fragen – kontrollieren und könnten von den Gewinnen, die die GmbH erwirtschaftet, profitieren. Die GmbH-Anteile können Sie zudem später verschenken, vererben oder verkaufen.
Beispiel 2: Sie sind Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die in Schwerin ein Bauunternehmen betreibt.
Sie möchten das Unternehmen an Ihre leitende Mitarbeiterin verkaufen.
Wenn Sie ihr die GmbH-Anteile verkaufen (sogenannter Share Deal), hat das für die Käuferin den Nachteil, dass sie auf die Anteile steuerlich keine Abschreibungen geltend machen kann. Wenn sie hingegen die Gegenstände des Unternehmens im Wege eines sogenannte Asset Deals kauft (z.B. Grundstücke, Gebäude, Baumaschinen etc.), kann sie auf diese Gegenstände Abschreibungen vornehmen. Dies würde ihr die Finanzierung erleichtern und wirkt sich daher auch auf Ihre Möglichkeiten aus, das Unternehmen überhaupt verkaufen und einen angemessenen Preis erzielen zu können.
Wenn aber nicht die Anteile an der GmbH verkauft werden, sondern die GmbH ihre Gegenstände verkauft, erhält auch die GmbH den Kaufpreis und muss diesen versteuern. Weiterhin muss das Geld dann an Sie ausgeschüttet werden und die GmbH muss noch aufgelöst werden.