Finanz­ver­wal­tung und Finanz­ge­richts­bar­keit in Meck­len­burg-Vorpom­mern

Finanz­ver­wal­tung und Finanz­ge­richts­bar­keit in Meck­len­burg-Vorpom­mern

Als Unter­nehmer haben Sie in Regel Kontakt zur Finanz­ver­wal­tung über das für Sie zustän­dige Finanzamt.

In West­meck­len­burg sind die Finanz­ämter Wismar, Schwerin und Hagenow ange­sie­delt.

Für das mitt­lere Meck­len­burg sind die Finanz­ämter Rostock, Ribnitz-Damgarten, Güstrow, Waren und Neubran­den­burg zuständig.

Die beiden Finanz­ämter in Vorpom­mern sind Stral­sund und Greifs­wald.

Die Abgren­zung der örtli­chen Zustän­dig­keit der Finanz­ämter stimmt dabei nicht immer mit den Grenzen der Land­kreise überein.

Da die Finanz­ver­wal­tung Länder­sache ist, kann es durchaus sein, dass für Sie in Meck­len­burg-Vorpom­mern ein Finanzamt zuständig ist, dass räum­lich weiter entfernt ist, als z. B. das Finanzamt in Lübeck, Hamburg, Winsen, Lüne­burg, Kyritz oder Pritz­walk.

Der Kontakt mit dem Finanzamt findet insbe­son­dere über die steu­er­liche Erst­erfas­sung Ihres Unter­neh­mens, die regel­mä­ßige Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung, die Lohn­steu­er­an­mel­dung durch Ihr Unter­nehmen als Arbeit­geber sowie durch die verschie­denen einzu­rei­chenden Steu­er­erklä­rungen statt.

Während für die typi­schen regel­mä­ßigen Steu­er­erklä­rungen, die Sie als Unter­nehmer einzu­rei­chen haben, wie z.B. die Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung, die Einkom­men­steu­er­erklä­rung, die Gewer­be­steu­er­erklä­rung oder die Körper­schaft­steu­er­erklä­rung, ein Finanzamt aufgrund des regio­nalen Bezugs örtlich zuständig ist, gibt es auch soge­nannte Spezi­al­zu­stän­dig­keiten.

Eine solche Spezi­al­zu­stän­dig­keit ist z.B. die Zustän­dig­keit des Finanz­amts Ribnitz-Damgarten für alle Erbschaft­steu­er­erklä­rungen und Schen­kung­steu­er­erklä­rungen aus dem ganzen Bundes­land Meck­len­burg-Vorpom­mern.

Weiterhin werden durch das Finanzamt sowohl die Betriebs­prü­fungen durch­ge­führt als auch Ermitt­lungen in Steu­er­straf­ver­fahren, z.B. bei dem Verdacht der Steu­er­hin­ter­zie­hung, durch die Steu­er­fahn­dung vorge­nommen. Auch im Bereich der Steu­er­fahn­dung besteht eine Spezi­al­zu­stän­dig­keit, die beim Finanzamt Schwerin ange­sie­delt ist.

Schließ­lich werden beim Finanzamt die Einspruchs­ver­fahren gegen Steu­er­be­scheide als soge­nannte außer­ge­richt­liche Rechts­be­helfs­ver­fahren geführt. Einspruch können Sie insbe­son­dere einlegen, wenn Sie einen Steu­er­be­scheid nicht für richtig halten und Ihnen daraus steu­er­liche Nach­teile entstehen.

Wenn das Finanzamt über Ihren Einspruch nicht in Ihrem Sinne entscheidet, steht Ihnen der Weg in ein Klage­ver­fahren offen.  Zuständig hierfür ist das Finanz­ge­richt (FG) in Greifs­wald.

Gegen die Entschei­dung des Finanz­ge­richts wiederum ist in bestimmten Fällen die Revi­sion möglich, die beim Bundes­fi­nanzhof (BFH) in München einge­legt werden kann.

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