Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit in Mecklenburg-Vorpommern
Als Unternehmer haben Sie in Regel Kontakt zur Finanzverwaltung über das für Sie zuständige Finanzamt.
In Westmecklenburg sind die Finanzämter Wismar, Schwerin und Hagenow angesiedelt.
Für das mittlere Mecklenburg sind die Finanzämter Rostock, Ribnitz-Damgarten, Güstrow, Waren und Neubrandenburg zuständig.
Die beiden Finanzämter in Vorpommern sind Stralsund und Greifswald.
Die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der Finanzämter stimmt dabei nicht immer mit den Grenzen der Landkreise überein.
Da die Finanzverwaltung Ländersache ist, kann es durchaus sein, dass für Sie in Mecklenburg-Vorpommern ein Finanzamt zuständig ist, dass räumlich weiter entfernt ist, als z. B. das Finanzamt in Lübeck, Hamburg, Winsen, Lüneburg, Kyritz oder Pritzwalk.
Der Kontakt mit dem Finanzamt findet insbesondere über die steuerliche Ersterfassung Ihres Unternehmens, die regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung, die Lohnsteueranmeldung durch Ihr Unternehmen als Arbeitgeber sowie durch die verschiedenen einzureichenden Steuererklärungen statt.
Während für die typischen regelmäßigen Steuererklärungen, die Sie als Unternehmer einzureichen haben, wie z.B. die Umsatzsteuerjahreserklärung, die Einkommensteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung oder die Körperschaftsteuererklärung, ein Finanzamt aufgrund des regionalen Bezugs örtlich zuständig ist, gibt es auch sogenannte Spezialzuständigkeiten.
Eine solche Spezialzuständigkeit ist z.B. die Zuständigkeit des Finanzamts Ribnitz-Damgarten für alle Erbschaftsteuererklärungen und Schenkungsteuererklärungen aus dem ganzen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.
Weiterhin werden durch das Finanzamt sowohl die Betriebsprüfungen durchgeführt als auch Ermittlungen in Steuerstrafverfahren, z.B. bei dem Verdacht der Steuerhinterziehung, durch die Steuerfahndung vorgenommen. Auch im Bereich der Steuerfahndung besteht eine Spezialzuständigkeit, die beim Finanzamt Schwerin angesiedelt ist.
Schließlich werden beim Finanzamt die Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide als sogenannte außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren geführt. Einspruch können Sie insbesondere einlegen, wenn Sie einen Steuerbescheid nicht für richtig halten und Ihnen daraus steuerliche Nachteile entstehen.
Wenn das Finanzamt über Ihren Einspruch nicht in Ihrem Sinne entscheidet, steht Ihnen der Weg in ein Klageverfahren offen. Zuständig hierfür ist das Finanzgericht (FG) in Greifswald.
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts wiederum ist in bestimmten Fällen die Revision möglich, die beim Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt werden kann.

