Jahres­ab­schluss

Jahres­ab­schluss

Als Unter­nehmer haben Sie für jedes Geschäfts­jahr einen Jahres­ab­schluss aufzu­stellen. Ausnahmen gelten insbe­son­dere für Klein­ge­wer­be­trei­bende und Ange­hö­rige der Freien Berufe.

Der Jahres­ab­schluss ist das Ergebnis der laufenden Buch­füh­rung und besteht im Wesent­li­chen aus der Bilanz und einer Gewinn- und Verlust­rech­nung (GuV). Die Rege­lungen über die Aufstel­lung des Jahres­ab­schlusses sin d im Handels­ge­setz­buch (HGB) zu finden. Verkürzt wird oft von der Bilanz gespro­chen, obwohl der Jahres­ab­schluss insge­samt gemeint ist.

In der GuV wird von den erzielten Erträgen der Aufwand des jewei­ligen Geschäfts­jahres abge­zogen und so der Jahres­über­schuss bzw. Jahres­fehl­be­trag errechnet.

In der Bilanz werden Vermö­gens­ge­gen­stände auf der Aktiv­seite also insbe­son­dere Anla­ge­ver­mögen und Umlauf­ver­mögen dem Kapital, insbe­son­dere Eigen­ka­pital, Fremd­ka­pital (Verbind­lich­keiten) und Rück­stel­lungen auf der Passiv­seite gegen­über­ge­stellt.

Beispiel: Sie betreiben ein Auto­haus in Schwerin und verfügen über ein Gebäude einschließ­lich Werk­statt, das nach der Anschaf­fung vor 5 Jahren auf einen Rest­be­trag von 300.000 EUR abge­schrieben wurde. Zudem weist Ihr Bank­konto ein Guthaben von 80.000 EUR auf. In der Kasse befinden sich 10.000 EUR. Das Vermögen hat damit einen bilan­zi­ellen Wert von 390.000 EUR.

 Auf der anderen Seite haben Sie zur Finan­zie­rung des Gebäudes und der Ausstat­tung eben­falls vor 5 Jahren einen Bank­kredit aufge­nommen, bei dem derzeit noch eine Rest­schuld von 270.000 EUR offen ist. Weitere Verbind­lich­keiten bestehen nicht. Die Schulden betragen daher 270.000 EUR.

 Das Eigen­ka­pital ergibt sich aus der Diffe­renz zwischen Vermögen und Schulden. Also:

 390.000 EUR – 270.000 EUR = 120.000 EUR

 Die Bilanz sieht damit folgen­der­maßen aus:

Aktiva Betrag Passiva Betrag
Gebäude inkl. Werk­statt 300.000 EUR Eigen­ka­pital 120.000 EUR
Bank 80.000 EUR Verbind­lich­keit gegen­über Bank 270.000 EUR
Kasse 10.000 EUR    
Bilanz­summe 390.000 EUR   390.000 EUR

In der Bilanz kann der Jahres­über­schuss bzw. Jahres­fehl­be­trag als Diffe­renz zwischen der Größe Eigen­ka­pital im Geschäfts­jahr mit dem Vorjahr berechnet werden.

Beispiel: Aufbauend auf dem vorge­nannten Beispiel steigt Ihr Bank­gut­haben im nächsten Geschäfts­jahr von 80.000 EUR auf 100.000 EUR. Weitere Ände­rungen gibt es nicht.

Der bilan­zi­elle Wert des gesamten Vermö­gens steigt damit von 390.000 EUR um die genannten 20.000 EUR auf 410.000 EUR.

Ihre Schulden gegen­über der Bank bleiben bei 270.000 EUR.

Nun werden wiederum die Schulden vom Vermögen abge­zogen, um das Eigen­ka­pital zu errechnen:

410.000 EUR – 270.000 EUR = 140.000 EUR

Das Eigen­ka­pital ist also von 120.000 EUR auf 140.000 EUR gestiegen. Die posi­tive Diffe­renz von 20.000 EUR ist der Jahres­über­schuss.

Wenn die Schulden, also insbe­son­dere Verbind­lich­keiten und Rück­stel­lungen, größer sind als die Vermö­gens­werte, liegt eine (bilan­zi­elle) Über­schul­dung vor. Das Eigen­ka­pital wird dann auf der Aktiv­seite der Bilanz ausge­wiesen. Ein solcher Posten auf der Aktiv­seite wird als „nicht durch Eigen­ka­pital gedeckter Fehl­be­trag“ bezeichnet.

Beispiel: Ihre Vermö­gens­werte bestehend aus einem Gebäude (200.000 EUR), der Betriebs- und Geschäfts­aus­stat­tung (70.000 EUR), einem Bank­gut­haben (20.000 EUR) und dem Kassen­be­stand (10.000 EUR) haben einen bilan­zi­ellen Wert von insge­samt 300.000 EUR.

 Ihre Schulden gegen­über der Bank aus einem aufge­nom­menen Kredit betragen 350.000 EUR.

 Das Eigen­ka­pital wird errechnet, indem die Schulden vom Vermögen abge­zogen werden:

 300.000 EUR – 350.000 EUR = -50.000 EUR

 Da die Schulden größer sind als das Vermögen, ergibt sich ein nega­tiver Wert. Dieser wird in der Bilanz dadurch ausge­drückt, dass das Eigen­ka­pital auf der Aktiv­seite ausge­wiesen wird:

Aktiva Betrag Passiva Betrag
Gebäude 200.000 EUR Verbind­lich­keit gegen­über Bank 350.000 EUR
Betriebs- und Geschäfts­aus­stat­tung 70.000 EUR    
Bank 20.000 EUR    
Kasse 10.000 EUR    
Nicht durch Eigen­ka­pital gedeckter Fehl­be­trag 50.000 EUR    
Bilanz­summe 350.000 EUR   350.000 EUR

Bei der bilan­zi­ellen Über­schul­dung sollten Sie über­prüfen, ob sich auch eine tatsäch­liche (insol­venz­recht­liche) Über­schul­dung ergeben hat und ob Ihr Unter­nehmen weiterhin über­le­bens­fähig ist. Die Über­schul­dung kann bei bestimmten Unter­nehmen, z.B. bei der GmbH und der GmbH & Co. KG eine Pflicht zur Stel­lung eines Insol­venz­an­trags auslösen. Das Unter­lassen des Insol­venz­an­trags ist als Insol­venz­ver­schlep­pung strafbar. Zudem ist die Insol­venz­ver­schlep­pung oft Anlass dazu, den Geschäfts­führer der GmbH oder GmbH & Co. KG persön­lich in Haftung zu nehmen.

Grund­sätz­lich wird dieser nach HGB aufge­stellte Jahres­ab­schluss auch für die steu­er­liche Gewinn­ermitt­lung zugrunde gelegt.

Da es jedoch einige steu­er­liche Sonder­re­ge­lungen gibt, muss im Einzel­fall ein anderes steu­er­li­ches Ergebnis ermit­telt werden. Aufgrund dieser Sonder­re­geln werden dann zwei unter­schied­liche Bilanzen (eigent­lich zwei unter­schied­liche Jahres­ab­schlüsse), eine Steu­er­bi­lanz und eine Handels­bi­lanz aufge­stellt.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

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