Jahresabschluss
Als Unternehmer haben Sie für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss aufzustellen. Ausnahmen gelten insbesondere für Kleingewerbetreibende und Angehörige der Freien Berufe.
Der Jahresabschluss ist das Ergebnis der laufenden Buchführung und besteht im Wesentlichen aus der Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die Regelungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses sin d im Handelsgesetzbuch (HGB) zu finden. Verkürzt wird oft von der Bilanz gesprochen, obwohl der Jahresabschluss insgesamt gemeint ist.
In der GuV wird von den erzielten Erträgen der Aufwand des jeweiligen Geschäftsjahres abgezogen und so der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag errechnet.
In der Bilanz werden Vermögensgegenstände auf der Aktivseite also insbesondere Anlagevermögen und Umlaufvermögen dem Kapital, insbesondere Eigenkapital, Fremdkapital (Verbindlichkeiten) und Rückstellungen auf der Passivseite gegenübergestellt.
Beispiel: Sie betreiben ein Autohaus in Schwerin und verfügen über ein Gebäude einschließlich Werkstatt, das nach der Anschaffung vor 5 Jahren auf einen Restbetrag von 300.000 EUR abgeschrieben wurde. Zudem weist Ihr Bankkonto ein Guthaben von 80.000 EUR auf. In der Kasse befinden sich 10.000 EUR. Das Vermögen hat damit einen bilanziellen Wert von 390.000 EUR.
Auf der anderen Seite haben Sie zur Finanzierung des Gebäudes und der Ausstattung ebenfalls vor 5 Jahren einen Bankkredit aufgenommen, bei dem derzeit noch eine Restschuld von 270.000 EUR offen ist. Weitere Verbindlichkeiten bestehen nicht. Die Schulden betragen daher 270.000 EUR.
Das Eigenkapital ergibt sich aus der Differenz zwischen Vermögen und Schulden. Also:
390.000 EUR – 270.000 EUR = 120.000 EUR
Die Bilanz sieht damit folgendermaßen aus:
Aktiva | Betrag | Passiva | Betrag |
Gebäude inkl. Werkstatt | 300.000 EUR | Eigenkapital | 120.000 EUR |
Bank | 80.000 EUR | Verbindlichkeit gegenüber Bank | 270.000 EUR |
Kasse | 10.000 EUR | ||
Bilanzsumme | 390.000 EUR | 390.000 EUR |
In der Bilanz kann der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag als Differenz zwischen der Größe Eigenkapital im Geschäftsjahr mit dem Vorjahr berechnet werden.
Beispiel: Aufbauend auf dem vorgenannten Beispiel steigt Ihr Bankguthaben im nächsten Geschäftsjahr von 80.000 EUR auf 100.000 EUR. Weitere Änderungen gibt es nicht.
Der bilanzielle Wert des gesamten Vermögens steigt damit von 390.000 EUR um die genannten 20.000 EUR auf 410.000 EUR.
Ihre Schulden gegenüber der Bank bleiben bei 270.000 EUR.
Nun werden wiederum die Schulden vom Vermögen abgezogen, um das Eigenkapital zu errechnen:
410.000 EUR – 270.000 EUR = 140.000 EUR
Das Eigenkapital ist also von 120.000 EUR auf 140.000 EUR gestiegen. Die positive Differenz von 20.000 EUR ist der Jahresüberschuss.
Wenn die Schulden, also insbesondere Verbindlichkeiten und Rückstellungen, größer sind als die Vermögenswerte, liegt eine (bilanzielle) Überschuldung vor. Das Eigenkapital wird dann auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Ein solcher Posten auf der Aktivseite wird als „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ bezeichnet.
Beispiel: Ihre Vermögenswerte bestehend aus einem Gebäude (200.000 EUR), der Betriebs- und Geschäftsausstattung (70.000 EUR), einem Bankguthaben (20.000 EUR) und dem Kassenbestand (10.000 EUR) haben einen bilanziellen Wert von insgesamt 300.000 EUR.
Ihre Schulden gegenüber der Bank aus einem aufgenommenen Kredit betragen 350.000 EUR.
Das Eigenkapital wird errechnet, indem die Schulden vom Vermögen abgezogen werden:
300.000 EUR – 350.000 EUR = -50.000 EUR
Da die Schulden größer sind als das Vermögen, ergibt sich ein negativer Wert. Dieser wird in der Bilanz dadurch ausgedrückt, dass das Eigenkapital auf der Aktivseite ausgewiesen wird:
Aktiva | Betrag | Passiva | Betrag |
Gebäude | 200.000 EUR | Verbindlichkeit gegenüber Bank | 350.000 EUR |
Betriebs- und Geschäftsausstattung | 70.000 EUR | ||
Bank | 20.000 EUR | ||
Kasse | 10.000 EUR | ||
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag | 50.000 EUR | ||
Bilanzsumme | 350.000 EUR | 350.000 EUR |
Bei der bilanziellen Überschuldung sollten Sie überprüfen, ob sich auch eine tatsächliche (insolvenzrechtliche) Überschuldung ergeben hat und ob Ihr Unternehmen weiterhin überlebensfähig ist. Die Überschuldung kann bei bestimmten Unternehmen, z.B. bei der GmbH und der GmbH & Co. KG eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags auslösen. Das Unterlassen des Insolvenzantrags ist als Insolvenzverschleppung strafbar. Zudem ist die Insolvenzverschleppung oft Anlass dazu, den Geschäftsführer der GmbH oder GmbH & Co. KG persönlich in Haftung zu nehmen.
Grundsätzlich wird dieser nach HGB aufgestellte Jahresabschluss auch für die steuerliche Gewinnermittlung zugrunde gelegt.
Da es jedoch einige steuerliche Sonderregelungen gibt, muss im Einzelfall ein anderes steuerliches Ergebnis ermittelt werden. Aufgrund dieser Sonderregeln werden dann zwei unterschiedliche Bilanzen (eigentlich zwei unterschiedliche Jahresabschlüsse), eine Steuerbilanz und eine Handelsbilanz aufgestellt.