Haftung
Unter dem Begriff der Haftung ist im Steuerrecht das Einstehen für die Steuerschuld eines anderen Steuerpflichtigen zu verstehen. Der andere Steuerpflichtige kann dabei eine natürliche Person, also ein Mensch, eine juristische Person, oder auch eine Personengesellschaft sein.
Juristische Personen sind: die GmbH, die Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)), die Aktiengesellschaft (AG) oder der eingetragene Verein (e.V.).
Personengesellschaften sind: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG)
Zu einer Verpflichtung die Steuern eines anderen Steuerpflichtigen zahlen zu müssen, kommt es natürlich nur in besonderen Fällen und wenn irgendeine Art von Verbindung zu diesem anderen Steuerpflichtigen besteht.
In der Praxis ist die wohl wichtigste Art der steuerlichen Haftung, die des Geschäftsführers einer GmbH für die Steuern der von ihm geführten GmbH.
Während im Normalfall außer der GmbH selbst niemand für deren Schulden haftet, kann es zu einer steuerlichen Haftung für Sie als Geschäftsführer einer GmbH dann kommen, wenn Sie die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH nicht erfüllt haben, obwohl Sie dazu verpflichtet gewesen wären.
Natürlich kommen Geschäftsführer regelmäßig Ihren Verpflichtungen nach. Gerade in Fällen der Unternehmenskrise kommt es jedoch immer wieder vor, dass in dem Versuch, die Existenz der GmbH zu retten, insbesondere die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer nicht in vollem Umfang an das Finanzamt abgeführt wird.
Beispiel: Sie sind Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die in Berlin eine Gaststätte betreibt. Die GmbH ist in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Ein Getränkelieferant droht mit einem Lieferstopp, wenn offene Rechnungen nicht bezahlt werden.
Um die weitere Unternehmenstätigkeit zu ermöglichen, beschließen Sie, zunächst den Lieferanten zu bezahlen. Dadurch fehlt der GmbH jedoch das Geld, die Bruttolöhne rechtzeitig und in voller Höhe auszuzahlen. Damit die Mitarbeiter weiter Arbeitsleistungen erbringen, zahlen Sie die Nettolöhne an die Mitarbeiter aus, führen jedoch nicht die Lohnsteuer und die Beiträge zur Sozialversicherung ab.
In diesem Fall können Sie als Geschäftsführer für die nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen werden. Darüber hinaus droht ein Strafverfahren wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (= Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge). Wenn nicht nur die rechtzeitige Zahlung unterlassen wird, sondern auch die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig und vollständig angemeldet werden, drohen weitere Strafverfahren u.a. wegen Steuerhinterziehung.
Wenn das Finanzamt Sie in Haftung nehmen will, erlässt es hierzu einen besonderen Haftungsbescheid, der an Sie adressiert ist. Es kommt also nicht automatisch zu einer Haftung, wenn bislang nur ein Steuerbescheid an den anderen Steuerpflichtigen, also z.B. an die GmbH, ergangen ist.