Haftung

Haftung

Unter dem Begriff der Haftung ist im Steu­er­recht das Einstehen für die Steu­er­schuld eines anderen Steu­er­pflich­tigen zu verstehen. Der andere Steu­er­pflich­tige kann dabei eine natür­liche Person, also ein Mensch, eine juris­ti­sche Person, oder auch eine Perso­nen­ge­sell­schaft sein.

Juris­ti­sche Personen sind: die GmbH, die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG (haftungs­be­schränkt)), die Akti­en­ge­sell­schaft (AG) oder der einge­tra­gene Verein (e.V.).

Perso­nen­ge­sell­schaften sind: die Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts (GbR), die offene Handels­ge­sell­schaft (OHG) oder die Komman­dit­ge­sell­schaft (KG)

Zu einer Verpflich­tung die Steuern eines anderen Steu­er­pflich­tigen zahlen zu müssen, kommt es natür­lich nur in beson­deren Fällen und wenn irgend­eine Art von Verbin­dung zu diesem anderen Steu­er­pflich­tigen besteht.

In der Praxis ist die wohl wich­tigste Art der steu­er­li­chen Haftung, die des Geschäfts­füh­rers einer GmbH für die Steuern der von ihm geführten GmbH.

Während im Normal­fall außer der GmbH selbst niemand für deren Schulden haftet, kann es zu einer steu­er­li­chen Haftung für Sie als Geschäfts­führer einer GmbH dann kommen, wenn Sie die steu­er­li­chen Verpflich­tungen der GmbH nicht erfüllt haben, obwohl Sie dazu verpflichtet gewesen wären.

Natür­lich kommen Geschäfts­führer regel­mäßig Ihren Verpflich­tungen nach. Gerade in Fällen der Unter­neh­mens­krise kommt es jedoch immer wieder vor, dass in dem Versuch, die Exis­tenz der GmbH zu retten, insbe­son­dere die Umsatz­steuer und die Lohn­steuer nicht in vollem Umfang an das Finanzamt abge­führt wird.

Beispiel: Sie sind Gesell­schafter und Geschäfts­führer einer GmbH, die in Berlin eine Gast­stätte betreibt. Die GmbH ist in Zahlungs­schwie­rig­keiten geraten. Ein Geträn­ke­lie­fe­rant droht mit einem Liefer­stopp, wenn offene Rech­nungen nicht bezahlt werden.

Um die weitere Unter­neh­mens­tä­tig­keit zu ermög­li­chen, beschließen Sie, zunächst den Liefe­ranten zu bezahlen. Dadurch fehlt der GmbH jedoch das Geld, die Brut­to­löhne recht­zeitig und in voller Höhe auszu­zahlen. Damit die Mitar­beiter weiter Arbeits­leis­tungen erbringen, zahlen Sie die Netto­löhne an die Mitar­beiter aus, führen jedoch nicht die Lohn­steuer und die Beiträge zur Sozi­al­ver­si­che­rung ab.

In diesem Fall können Sie als Geschäfts­führer für die nicht abge­führte Lohn­steuer in Haftung genommen werden. Darüber hinaus droht ein Straf­ver­fahren wegen Vorent­halten und Verun­treuen von Arbeits­ent­gelt (= Nicht­ab­füh­rung der Arbeit­neh­mer­bei­träge). Wenn nicht nur die recht­zei­tige Zahlung unter­lassen wird, sondern auch die Lohn­steuer und die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge nicht recht­zeitig und voll­ständig ange­meldet werden, drohen weitere Straf­ver­fahren u.a. wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung.

Wenn das Finanzamt Sie in Haftung nehmen will, erlässt es hierzu einen beson­deren Haftungs­be­scheid, der an Sie adres­siert ist. Es kommt also nicht auto­ma­tisch zu einer Haftung, wenn bislang nur ein Steu­er­be­scheid an den anderen Steu­er­pflich­tigen, also z.B. an die GmbH, ergangen ist.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

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