Rückstellungen
Als buchführungspflichtiger Unternehmer, der einen Jahresabschluss nach den Vorschriften des HGB erstellt, können bzw. müssen Sie in bestimmten Situationen Rückstellungen in Ihrer Bilanz auf der Passivseite ausweisen.
Rückstellungen stellen finanzielle Verpflichtungen dar, bei denen ungewiss ist, ob bzw. in welcher Höhe sie in Zukunft anfallen werden.
Aufgrund dieser Ungewissheit unterscheiden sich Rückstellungen von Verbindlichkeiten, also z.B. von der Verpflichtung zur Rückzahlung eines Darlehens an die Bank, da im Falle des Darlehens gewiss ist, dass die Schuld in einer feststehenden Höhe zurückzuzahlen ist.
Rückstellungen sind z.B. für Gerichtsprozesse zu bilden, die bei einer Niederlage Zahlungsverpflichtungen begründen können oder bei Pensionszusagen an Mitarbeiter z.B. den Geschäftsführer einer GmbH.
Insbesondere bei Verpflichtungen, die der Höhe nach ungewiss sind, besteht bei der Bilanzierung ein gewisser Spielraum bei der Bewertung der Rückstellungen.
Steuerlich wirkt sich die Bildung von Rückstellungen gewinnmindernd aus, da durch die Ausweisung auf der Passivseite die gleiche Wirkung eintritt wie bei der Bilanzierung einer Verbindlichkeit. Durch den geringeren Gewinn entsteht auch eine geringere Steuerlast.
Umgekehrt wirkt die Auflösung von Rückstellungen gewinnerhöhend und führt damit zu einer höheren Steuerlast.
Aus der Ungewissheit, mit der die Rückstellungen verbunden sind, können sich zahlreiche Schwierigkeiten bei der steuerlichen Bewertung ergeben.
Beispiel: Sie sind Bauunternehmer in Lüneburg. Bei einem im Jahr 2023 durchgeführten Auftrag mit einem Volumen von 100.000 EUR kommt es zu Reklamationen des Kunden. Dieser macht in einem Schreiben im Dezember 2023 deutlich, dass er gesetzliche Gewährleistungsrechte geltend machen möchte und hat angekündigt, von der bereits bezahlten Rechnung 10.000 EUR zurückzuverlangen. Zu einer Regelung der Angelegenheit kommt es im Dezember nicht mehr.
Damit ist eine Rückstellung in Höhe von 10.000 EUR in der Bilanz des Jahres 2024 zu bilden, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Kunde mit seiner Forderung im Recht ist.
Die Rückstellung ist dann in einem späteren Jahr aufzulösen, in dem die Ungewissheit entfällt., Das ist dann der Fall, wenn entweder die Rückzahlung in Höhe von 10.000 EUR entsteht (dann erfolgt die Auflösung steuerneutral, da sich Aufwand und Rückstellungsauflösung gegenseitig aufheben) oder wenn feststeht, dass tatsächlich kein Rückzahlungsanspruch des Kunden besteht, z.B. weil der Kunde verzichtet (dann entsteht durch die Auflösung der Rückstellung eine gewinnerhöhende Wirkung und damit höherer zu versteuernder Gewinn).
Neben einer solchen einzelfallbezogenen Rückstellung kommen gegebenenfalls auch pauschale Gewährleistungsrückstellungen in Betracht, die sich an der Höhe der Umsätze orientieren. Diese sollte mit einer nachvollziehbaren Datengrundlage aus den Vorjahren ermittelt und regelmäßig überprüft werden.
Überhöhte Rückstellung sind oft ein Streitpunkt in Betriebsprüfungen. Wenn von Seiten des Finanzamts unterstellt wird, dass die Rückstellungen vorsätzlich zu hoch angesetzt wurden, droht zudem ein Steuerstrafverfahren.