Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug
Die Umsatzsteuer – auch Mehrwertsteuer genannt – ist die Steuer, die auf die Umsätze zu zahlen ist, die Sie als Unternehmer erzielen.
Der Regelsteuersatz beträgt derzeit 19% und wird zu dem (Netto-)Preis der von Ihnen erbrachten Leistungen addiert. So ergibt sich der Bruttopreis einschließlich Umsatzsteuer.
Ein ermäßigter Steuersatz von 7 % gilt z.B. für Bücher und bestimmte Lebensmittel.
Die anfallende Umsatzsteuer müssen Sie auf der Rechnung an Ihre Kunden ausweisen und die Kunden müssen den Bruttobetrag an Sie bezahlen.
Auch bei den an Ihr Unternehmen gestellten Rechnungen, z.B. von Lieferanten, muss die Umsatzsteuer ausgewiesen werden und Sie müssen diese an die Rechnungssteller bezahlen. Hinsichtlich dieser Beträge, also im Regelfall 19 % des Nettopreises, können Sie als Unternehmer den sogenannten Vorsteuerabzug geltend machen.
Für bestimmte Abrechnungszeiträume, typischerweise monatlich, müssen Sie die von Ihren Kunden an Sie bezahlte Umsatzsteuer sowie die von Ihnen bezahlte Vorsteuer an das Finanzamt melden.
Wenn die erhaltene Umsatzsteuer höher ist als die gezahlte Vorsteuer müssen Sie die Differenz an das Finanzamt überweisen. Ist umgekehrt die von Ihnen gezahlte Vorsteuer höher, erhalten Sie den Differenzbetrag vom Finanzamt erstattet.
Beispiel 1 (Zahlung an das Finanzamt): Sie betreiben ein Bekleidungsgeschäft in Bremen und kaufen im Monat Mai Ware zu einem Gesamtpreis von 20.000 EUR netto. Auf der Rechnung, die Ihr Lieferant an Sie schreibt, sind 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen. Das entspricht einem Betrag von 3.800 EUR.
Im gleichen Monat verkaufen Sie Ware zu einem Gesamtpreis von 30.000 EUR netto. Hinzu kommen 19 % Umsatzsteuer, also 5.700 EUR.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Mai hat daher folgendes Ergebnis:
Erhaltene Umsatzsteuer aus Verkäufen – abziehbare Vorsteuer = Saldo
5.700 EUR – 3.800 EUR = 1.900 EUR
Sie müssen daher für den Mai 1.900 EUR an das Finanzamt überweisen.
Beispiel 2 (Erstattung vom Finanzamt): Für Ihr Bekleidungsgeschäft kaufen Sie im Mai wie im Beispiel zuvor Waren zu einem Preis von 20.000 EUR netto mit 19% Umsatzsteuer, also 3.800 EUR. Weiterhin beschaffen Sie einen neuen Verkaufstresen sowie Umkleidekabinen für insgesamt ebenfalls 20.000 EUR netto. Auch hier wird vom Lieferanten die Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von 3.800 EUR auf der Rechnung ausgewiesen. Die gezahlte Vorsteuer im Mai beträgt damit insgesamt 7.600 EUR (3.800 EUR + 3.800 EUR).
Mit Warenverkäufen erzielen Sie im gleichen Monat wiederum Umsatzerlöse von 30.000 EUR netto. Hinzu kommt ebenfalls Umsatzsteuer von 19 %, also 5.700 EUR.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Mai sieht daher in diesem Fall so aus:
5.700 EUR – 7.600 EUR = -1.900 EUR
Sie erhalten daher für den Mai 1.900 EUR vom Finanzamt erstattet.
Als Kleinunternehmer mit geringen Umsätzen werden Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit. In diesem Fall entfällt für Sie auch die Möglichkeit den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Auf die Befreiung können Sie verzichten mit der Folge, dass Sie sowohl Umsatzsteuer abführen müssen als auch die Vorsteuer erstattet bekommen.
Neben dieser Kleinunternehmerregelung gibt es zahlreiche weitere Ausnahmen und Sonderregeln z.B. für Bauunternehmen.
Besonderheiten gelten zudem auch für Fälle, in denen der Rechnungssteller bzw. der Rechnungsempfänger seinen Sitz im Ausland hat.
Die Umsatzsteuer und insbesondere der Vorsteuerabzug sind fehleranfällig und häufig Gegenstand von Streitigkeiten in der Betriebsprüfung und in Steuerstrafverfahren.