Umwandlungen/Umwandlungssteuergesetz

Umwandlungen/Umwandlungssteuergesetz

Je nachdem, wie sich die Entwick­lung Ihres Unter­neh­mens gestaltet oder wie sich Ihre persön­liche Situa­tion gege­be­nen­falls verän­dert, z.B. im Hinblick auf eine geplante Unter­neh­mens­nach­folge, ist die ursprüng­lich gewählte Rechts­form Ihres Unter­neh­mens mögli­cher­weise nicht mehr die, die am besten zu Ihnen passt.

In diesem Fall kann eine Ände­rung der Rechts­form sinn­voll sein.

Bei einer solchen Ände­rung ergeben sich steu­er­liche Beson­der­heiten, die erheb­liche Nach­teile mit sich bringen können.

Insbe­son­dere muss, bevor die Ände­rung voll­zogen wird, geprüft werden, welche Auswir­kungen sich hinsicht­lich der Stillen Reserven im Unter­nehmen ergeben. Fehler oder Unacht­sam­keiten in diesem Prozess können steu­er­liche Nach­teile haben, die bis zur Exis­tenz­ge­fähr­dung reichen. Zudem sind diese nach­träg­lich oftmals nicht mehr zu heilen.

Beispiel: Sie betreiben als Einzel­un­ter­nehmer seit 23 Jahren einen Dach­de­cker­be­trieb in Potsdam. Das Gebäude, von dem aus Sie Ihr Unter­nehmen betreiben, gehört Ihnen. In der Bilanz steht das bebaute Grund­stück mit einem Wert von 100.000 EUR. Bei einem Verkauf des Grund­stücks könnten Sie jedoch einen realis­ti­schen Preis von 150.000 EUR erzielen.

Da Sie den Betrieb in 5 bis 10 Jahren abgeben wollen, planen Sie eine lang­fris­tige Unter­neh­mens­nach­folge mit Ihrem Ange­stellten X, der kürz­lich die Meis­ter­prü­fung abge­legt hat.

Da Sie bereits jetzt part­ner­schaft­lich mit X zusammen arbeiten wollen, er ande­rer­seits aber nicht die volle Geschäfts­füh­rungs­be­fugnis erhalten soll und X seiner­seits das Risiko der persön­li­chen Haftung scheut, möchten Sie gerne mit X zusammen eine GmbH gründen.

Das Gebäude möchten Sie jedoch als zentralen Vermö­gens­wert in Ihrem persön­li­chen Vermögen behalten und an die GmbH vermieten.

Hier besteht die Gefahr, dass bei der Durch­füh­rung die Stillen Reserven von 50.000 EUR aufzu­de­cken und als Gewinn zu versteuern sind.

Sie sollten vor der Umset­zung der geplanten Maßnahme drin­gend kompe­tente recht­liche und steu­er­liche Bera­tung in Anspruch nehmen. Unter Nutzung der Möglich­keiten des Umwand­lungs­steu­er­rechts, können die nega­tiven Folgen vermieden oder zumin­dest abge­mil­dert werden.

Bei Fehlern in diesem Zusam­men­hang drohen hohe Steu­er­nach­zah­lungen. Wenn der Fehler zunächst unbe­merkt bleibt und falsche Steu­er­erklä­rungen abge­geben werden, kann das Finanzamt auch steu­er­straf­recht­liche Vorwürfe erheben. Diese können zwar in einem solchen Fall ggf. entkräftet werden, weil die falschen Angaben nicht vorsätz­lich gemacht wurden, aller­dings bringt bereits die Einlei­tung des Steu­er­straf­ver­fahren Stress und Kosten mit sich.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

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