Betriebs­aus­gaben

Betriebs­aus­gaben

Bei den Betriebs­aus­gaben handelt es sich, um die Aufwen­dungen, durch Ihren Betrieb, also durch Ihr Unter­nehmen veran­lasst sind.

Betriebs­aus­gaben haben insbe­son­dere die Bedeu­tung, dass sie den steu­er­pflich­tigen Gewinn mindern und damit im Ergebnis die Steu­er­last redu­zieren.

Betriebs­aus­gaben werden von der Finanz­ver­wal­tung jedoch nur aner­kannt, wenn sie im tatsäch­li­chen oder wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit dem Betrieb stehen. Weiterhin müssen die Ausgaben notwendig, ange­messen, üblich und zweck­mäßig sein.

Die Abgren­zung kann im Einzel­fall schwierig sein und zu Ausein­an­der­set­zungen mit dem Finanzamt z.B. im Rahmen von Betriebs­prü­fungen führen.

Weiterhin ist zu beachten, dass es auch nicht oder nur anteilig abzugs­fä­hige Betriebs­aus­gaben gibt. Dies kann z.B. Geschenke an Geschäfts­partner und Bewir­tungen aus geschäft­li­chem Anlass betreffen.

Schließ­lich ist eine Auftei­lung zwischen Betriebs­aus­gaben und privaten Ausgaben, welche nicht abzugs­fähig sind, vorzu­nehmen, wenn die Ausgaben sowohl einem betrieb­li­chen als auch einem privaten Zweck dienen.

Beispiel: Sie betreiben in Rostock eine Werbe­agentur als buch­füh­rungs­pflich­tiges Einzel­un­ter­nehmen. Von Seiten des Finanz­amts findet eine Betriebs­prü­fung Ihres Unter­neh­mens statt.

 Dem Prüfer fallen folgende Sach­ver­halte auf. 

  1. Sie haben einem wich­tigen Kunden zur Pflege der geschäft­li­chen Bezie­hung bei einem Besuch zwei gute Flaschen Rotwein im Wert von jeweils 35 EUR geschenkt und den Kauf des Weins als Betriebs­aus­gabe abge­zogen. Betrieb­lich veran­lasste Geschenke dürfen jedoch nur als Betriebs­aus­gabe abge­zogen werden, wenn ihr Wert pro Empfänger pro Jahr 50 EUR nicht über­steigt.
  2. Sie betreiben Ihr Büro im Erdge­schoss eines zwei­stö­ckigen Gebäudes. Im Ober­ge­schoss wohnen Sie mit Ihrer Familie. Die auf das Gebäude bezo­genen Ausgaben wie z.B. für Gas, Wasser, Strom und Grund­steuer haben Sie in voller Höhe als Betriebs­aus­gaben abge­zogen. Der Prüfer stellt fest, dass bei diesen Ausgaben eine Auftei­lung zwischen betrieb­li­cher und privater Veran­las­sung hätte vorge­nommen werden müssen.

Die Folge solcher Prüfungs­er­geb­nisse kann im schlimmsten Fall sein, dass nicht nur die entspre­chenden Beträge nach­träg­lich die Steu­er­last erhöhen, sondern, dass der Prüfer die fehler­hafte Buch­füh­rung bei schwer­wie­genden Verstößen zum Anlass nehmen kann, das Ergebnis der Buch­füh­rung zu verwerfen und statt­dessen eine Schät­zung vorzu­nehmen, die für Sie zu einer deut­lich höheren Steu­er­last führt.

Sowohl die Behand­lung von privaten Ausgaben als Betriebs­aus­gaben als auch die Schät­zung aufgrund einer nicht korrekten Buch­hal­tung kann dazu führen, dass der Betriebs­prüfer den Fall an die Steu­er­fahn­dung über­gibt, die dann ggf. ein Steu­er­straf­ver­fahren gegen Sie einleitet.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

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