Betriebsausgaben
Bei den Betriebsausgaben handelt es sich, um die Aufwendungen, durch Ihren Betrieb, also durch Ihr Unternehmen veranlasst sind.
Betriebsausgaben haben insbesondere die Bedeutung, dass sie den steuerpflichtigen Gewinn mindern und damit im Ergebnis die Steuerlast reduzieren.
Betriebsausgaben werden von der Finanzverwaltung jedoch nur anerkannt, wenn sie im tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Weiterhin müssen die Ausgaben notwendig, angemessen, üblich und zweckmäßig sein.
Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein und zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt z.B. im Rahmen von Betriebsprüfungen führen.
Weiterhin ist zu beachten, dass es auch nicht oder nur anteilig abzugsfähige Betriebsausgaben gibt. Dies kann z.B. Geschenke an Geschäftspartner und Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass betreffen.
Schließlich ist eine Aufteilung zwischen Betriebsausgaben und privaten Ausgaben, welche nicht abzugsfähig sind, vorzunehmen, wenn die Ausgaben sowohl einem betrieblichen als auch einem privaten Zweck dienen.
Beispiel: Sie betreiben in Rostock eine Werbeagentur als buchführungspflichtiges Einzelunternehmen. Von Seiten des Finanzamts findet eine Betriebsprüfung Ihres Unternehmens statt.
Dem Prüfer fallen folgende Sachverhalte auf.
- Sie haben einem wichtigen Kunden zur Pflege der geschäftlichen Beziehung bei einem Besuch zwei gute Flaschen Rotwein im Wert von jeweils 35 EUR geschenkt und den Kauf des Weins als Betriebsausgabe abgezogen. Betrieblich veranlasste Geschenke dürfen jedoch nur als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn ihr Wert pro Empfänger pro Jahr 50 EUR nicht übersteigt.
- Sie betreiben Ihr Büro im Erdgeschoss eines zweistöckigen Gebäudes. Im Obergeschoss wohnen Sie mit Ihrer Familie. Die auf das Gebäude bezogenen Ausgaben wie z.B. für Gas, Wasser, Strom und Grundsteuer haben Sie in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen. Der Prüfer stellt fest, dass bei diesen Ausgaben eine Aufteilung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung hätte vorgenommen werden müssen.
Die Folge solcher Prüfungsergebnisse kann im schlimmsten Fall sein, dass nicht nur die entsprechenden Beträge nachträglich die Steuerlast erhöhen, sondern, dass der Prüfer die fehlerhafte Buchführung bei schwerwiegenden Verstößen zum Anlass nehmen kann, das Ergebnis der Buchführung zu verwerfen und stattdessen eine Schätzung vorzunehmen, die für Sie zu einer deutlich höheren Steuerlast führt.
Sowohl die Behandlung von privaten Ausgaben als Betriebsausgaben als auch die Schätzung aufgrund einer nicht korrekten Buchhaltung kann dazu führen, dass der Betriebsprüfer den Fall an die Steuerfahndung übergibt, die dann ggf. ein Steuerstrafverfahren gegen Sie einleitet.