Schätzung
Damit Ihr Einkommen bzw. der Gewinn Ihres Unternehmens als Besteuerungsgrundlage durch das Finanzamt festgestellt werden kann, sind Sie rechtlich verpflichtet, an dieser Feststellung mitzuwirken, d.h. Sie müssen dem Finanzamt die Informationen zur Verfügung stellen, die z.B. zur Ermittlung Ihres Gewinns von Bedeutung sind.
Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, z.B. als Unternehmer Ihre Steuererklärung nicht einreichen, kann das Finanzamt die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nicht feststellen. Das Finanzamt ist dann berechtigt und verpflichtet, die Besteuerung aufgrund einer Schätzung vorzunehmen. Sie erhalten dann einen Steuerbescheid, der auf der vorgenommenen Schätzung beruht.
Eine solche Schätzung wird im Regelfall zu Ihrem Nachteil ausgehen. Einerseits weil die Schätzung deutlich höher ausfallen kann als die Besteuerung nach den tatsächlichen Verhältnissen und andererseits, weil bei der Schätzung regelmäßig Sicherheitszuschläge von Seiten des Finanzamts vorgenommen werden. Mit den Sicherheitszuschlägen soll erreicht werden, dass Sie durch die fehlende oder fehlerhafte Mitwirkung keinen Vorteil sondern eher einen Nachteil im Rahmen der Besteuerung haben.
Sie haben die Möglichkeit, im Einspruchsverfahren oder mit Änderungsanträgen gegen den Steuerbescheid vorzugehen und Unterlagen entsprechend Ihrer Mitwirkungspflichten nachzureichen. Aufgrund der verspäteten Vorlage müssen Sie jedoch in bestimmten Fällen sogenannte Verspätungszuschläge in Kauf nehmen.
Neben der Nichtabgabe der Steuererklärung ist ein weiterer typischer Fall, der zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen führt, die Verwerfung Ihrer Buchführung im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Beispiel: Sie betreiben ein Einzelhandelsunternehmen in Kiel. Anhand Ihrer Buchführung haben Sie für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Umsatz von 250.000 EUR und einen Gewinn von 60.000 EUR ermittelt. Diesen Gewinn haben Sie in Ihrer Steuererklärung ans Finanzamt geschickt. Das Finanzamt hat einen entsprechenden Steuerbescheid erlassen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung kommt der Prüfer zu dem Ergebnis, dass Ihre Buchführung sachlich unrichtig ist, da der Vergleich mit der sogenannten Richtsatzsammlung ergeben hat, dass in Unternehmen in Ihrer Branche bei einem bestimmten Wareneinsatz typischerweise höhere Umsätze und höhere Gewinne erzielt werden. Weiterhin stellt er fest, dass Ihre Buchführung auch formellen Anforderungen nicht genügt, da keine Verfahrensdokumentation entsprechend den GoBD vorliegt.
Aufgrund dieser Feststellungen legt der Prüfer nicht Ihre Aufzeichnungen der Besteuerung zu Grunde, sondern schätzt stattdessen einen Umsatz von 300.000 EUR und einen zu versteuernden Gewinn auf der Grundlage der Richtsatzsammlung auf 80.000 EUR.
Daraus ergeben sich auf der Schätzung beruhende Mehrsteuern in Höhe von 7.000 EUR (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) sowie in Höhe von 9.500 EUR (Umsatzsteuer). Pro geprüftem Jahr sind dies also 16.500 EUR
Da die Betriebsprüfung regelmäßig einen Zeitraum von drei Jahren umfasst, ergeben sich allein aus der Schätzung insgesamt Steuerzahlungen von 49.500 EUR (16.500 EUR x 3).
Sowohl bei der Nichtabgabe der einer Steuerklärung, zu deren Abgabe Sie verpflichtet waren als auch im Fall der späteren Überprüfung und Verwerfung Ihrer Angaben in einer Steuerklärung, die Sie abgegeben haben, drohen Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung.

