Schät­zung

Schät­zung

Damit Ihr Einkommen bzw. der Gewinn Ihres Unter­neh­mens als Besteue­rungs­grund­lage durch das Finanzamt fest­ge­stellt werden kann, sind Sie recht­lich verpflichtet, an dieser Fest­stel­lung mitzu­wirken, d.h. Sie müssen dem Finanzamt die Infor­ma­tionen zur Verfü­gung stellen, die z.B. zur Ermitt­lung Ihres Gewinns von Bedeu­tung sind.

Wenn Sie diesen Mitwir­kungs­pflichten nicht nach­kommen, z.B. als Unter­nehmer Ihre Steu­er­erklä­rung nicht einrei­chen, kann das Finanzamt die tatsäch­li­chen Besteue­rungs­grund­lagen nicht fest­stellen. Das Finanzamt ist dann berech­tigt und verpflichtet, die Besteue­rung aufgrund einer Schät­zung vorzu­nehmen. Sie erhalten dann einen Steu­er­be­scheid, der auf der vorge­nom­menen Schät­zung beruht.

Eine solche Schät­zung wird im Regel­fall zu Ihrem Nach­teil ausgehen. Einer­seits weil die Schät­zung deut­lich höher ausfallen kann als die Besteue­rung nach den tatsäch­li­chen Verhält­nissen und ande­rer­seits, weil bei der Schät­zung regel­mäßig Sicher­heits­zu­schläge von Seiten des Finanz­amts vorge­nommen werden. Mit den Sicher­heits­zu­schlägen soll erreicht werden, dass Sie durch die fehlende oder fehler­hafte Mitwir­kung keinen Vorteil sondern eher einen Nach­teil im Rahmen der Besteue­rung haben.

Sie haben die Möglich­keit, im Einspruchs­ver­fahren oder mit Ände­rungs­an­trägen gegen den Steu­er­be­scheid vorzu­gehen und Unter­lagen entspre­chend Ihrer Mitwir­kungs­pflichten nach­zu­rei­chen. Aufgrund der verspä­teten Vorlage müssen Sie jedoch in bestimmten Fällen soge­nannte Verspä­tungs­zu­schläge in Kauf nehmen.

Neben der Nicht­ab­gabe der Steu­er­erklä­rung ist ein weiterer typi­scher Fall, der zu einer Schät­zung der Besteue­rungs­grund­lagen führt, die Verwer­fung Ihrer Buch­füh­rung im Rahmen einer Betriebs­prü­fung.

Beispiel: Sie betreiben ein Einzel­han­dels­un­ter­nehmen in Kiel. Anhand Ihrer Buch­füh­rung haben Sie für das abge­lau­fene Geschäfts­jahr einen Umsatz von 250.000 EUR und einen Gewinn von 60.000 EUR ermit­telt. Diesen Gewinn haben Sie in Ihrer Steu­er­erklä­rung ans Finanzamt geschickt. Das Finanzamt hat einen entspre­chenden Steu­er­be­scheid erlassen.

Im Rahmen einer Betriebs­prü­fung kommt der Prüfer zu dem Ergebnis, dass Ihre Buch­füh­rung sach­lich unrichtig ist, da der Vergleich mit der soge­nannten Richt­satz­samm­lung ergeben hat, dass in Unter­nehmen in Ihrer Branche bei einem bestimmten Waren­ein­satz typi­scher­weise höhere Umsätze und höhere Gewinne erzielt werden. Weiterhin stellt er fest, dass Ihre Buch­füh­rung auch formellen Anfor­de­rungen nicht genügt, da keine Verfah­rens­do­ku­men­ta­tion entspre­chend den GoBD vorliegt.

Aufgrund dieser Fest­stel­lungen legt der Prüfer nicht Ihre Aufzeich­nungen der Besteue­rung zu Grunde, sondern schätzt statt­dessen einen Umsatz von 300.000 EUR und einen zu versteu­ernden Gewinn auf der Grund­lage der Richt­satz­samm­lung auf 80.000 EUR.

Daraus ergeben sich auf der Schät­zung beru­hende Mehr­steuern in Höhe von 7.000 EUR (Einkom­men­steuer und Gewer­be­steuer) sowie in Höhe von 9.500 EUR (Umsatz­steuer). Pro geprüftem Jahr sind dies also 16.500 EUR

Da die Betriebs­prü­fung regel­mäßig einen Zeit­raum von drei Jahren umfasst, ergeben sich allein aus der Schät­zung insge­samt Steu­er­zah­lungen von 49.500 EUR (16.500 EUR x 3).

Sowohl bei der Nicht­ab­gabe der einer Steu­er­klä­rung, zu deren Abgabe Sie verpflichtet waren als auch im Fall der späteren Über­prü­fung und Verwer­fung Ihrer Angaben in einer Steu­er­klä­rung, die Sie abge­geben haben, drohen Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

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