Steu­er­be­scheid

Steu­er­be­scheid

Um Ansprüche aus dem Steu­er­schuld­ver­hältnis, also aus dem Verhältnis zwischen Ihnen und der Finanz­ver­wal­tung, zu regeln, erlässt das Finanzamt Steu­er­be­scheide.

Ein solcher Steu­er­be­scheid wird wirksam, wenn er Ihnen bekannt gegeben wird. Das passiert typi­scher­weise, indem Ihnen oder Ihrem Steu­er­be­rater ein schrift­li­cher Bescheid per Post zuge­stellt wird.

Wenn Sie die im Bescheid getrof­fenen Fest­stel­lungen für falsch halten, haben Sie ab dem Zeit­punkt der Zustel­lung einen Monat Zeit, gegen den Bescheid vorzu­gehen. Hierzu stehen Ihnen in erster Linie das Einspruchs­ver­fahren und das  Klage­ver­fahren zur Verfü­gung.

Typi­sche Steu­er­be­scheide sind insbe­son­dere der Einkom­men­steu­er­be­scheid, der Umsatz­steu­er­be­scheid, der Körper­schaft­steu­er­be­scheid und der Gewer­be­steu­er­be­scheid.

Beson­dere Aufmerk­sam­keit verlangen insbe­son­dere soge­nannte Grund­la­gen­be­scheide. Diese setzen selbst noch keine Steu­er­zah­lung fest, die Sie zu leisten haben, sondern setzen nur Besteue­rungs­grund­lagen fest, die später in einem soge­nannten Folge­be­scheid in zu leis­tende Steu­er­zah­lungen umge­setzt werden.

Wenn Sie die im Folge­be­scheid fest­ge­setzte Steu­er­zah­lung für zu hoch halten, tritt oft der Fall ein, dass ein Einspruch gegen diesen Folge­be­scheid nicht mehr erfolg­reich sein kann, da die maßgeb­li­chen Fest­stel­lungen bereits im Grund­la­gen­be­scheid erfolgten. Haben Sie bei dem Grund­la­gen­be­scheid bereits die Monats­frist für einen Einspruch verpasst, gibt es häufig keine Möglich­keit mehr, die entspre­chenden Gegen­ar­gu­mente in einem Einspruch gegen den Folge­be­scheid vorzu­bringen.

Beispiel: Sie sind Gesell­schafter einer Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts (GbR), die eine Tisch­ler­werk­statt in Hamburg betreibt.

Ihr Anteil und der Anteil Ihres Geschäfts­part­ners betragen jeweils 50%.

Die GbR hat nach der von Ihnen aufge­stellten Einnahme-Über­schuss­rech­nung im letzten Jahr einen Gewinn von 80.000 EUR erzielt, so dass auf Sie und auf Ihren Geschäfts­partner jeweils ein Gewinn von 40.000 EUR entfällt.

Das Finanzamt Güstrow erlässt gegen­über der GbR einen Bescheid, in dem ein Gewinn von 90.000 EUR fest­ge­stellt wird, da von Ihnen geltend gemachte Betriebs­aus­gaben in Höhe von 10.000 EUR nicht aner­kannt wurden. Der Gewinn wird aufge­teilt, so dass auf Sie und Ihren Geschäfts­partner jeweils 45.000 EUR Gewinn entfallen. Eine Berech­nung der durch Sie zu zahlenden Steuer und eine Zahlungs­auf­for­de­rung enthält dieser Bescheid nicht.

Nachdem vier Monate ohne weitere Maßnahmen vergangen sind, erhalten Sie vom Finanzamt Güstrow einen Einkom­men­steu­er­be­scheid über die von Ihnen zu zahlende Steuer. Als Bemes­sungs­grund­lage wird ein Gewinn aus der GbR von 45.000 EUR fest­ge­setzt.

Jetzt wollen Sie sich an das Finanzamt wenden und darlegen, dass der Gewinn der GbR (mit Einbe­zie­hung der 10.000 EUR Betriebs­aus­gaben) nur 80.000 EUR betragen hat und Ihr Anteil daher nur 40.000 EUR beträgt.

Ein Einspruch, der auf dieses Ziel gerichtet ist, ist jedoch jetzt nicht mehr möglich. Sie hätten inner­halb der Monats­frist Einspruch gegen den Bescheid einlegen müssen, der gegen­über der GbR erlassen wurde.

Ein weiteres Beispiel für einen Grund­la­gen­be­scheid ist der Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid, mit dem das Finanzamt den für die Gewer­be­steuer anzu­set­zenden Gewinn fest­setzt, während die Gewer­be­steu­er­zah­lung im Folge­be­scheid, dem Gewer­be­steu­er­be­scheid durch die Gemeinde fest­ge­setzt wird, in der das Unter­nehmen ansässig ist.

Neben dieser Situa­tion gibt es zahl­reiche weitere Beson­der­heiten bei Steu­er­be­scheiden. Für Unter­nehmen in der Rechts­form der GmbH ist z.B. der Haftungs­be­scheid von beson­derer Bedeu­tung. Erläu­te­rungen zur Haftung für steu­er­liche Verpflich­tungen finden Sie eben­falls auf dieser Home­page.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

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