GoBD
Was heißt GoBD?
GoBD ist die Abkürzung für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Dies ist der Titel eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14.11.2014. Das BMF hat das Schreiben mit Datum vom 28.11.2019 aktualisiert.
Was heißt GoBD für Sie als Unternehmer?
Für Ihre Buchführung als Unternehmer wurden mit den GoBD keine neuen gesetzlichen Regelungen geschaffen. Mit dem Schreiben hat die Finanzverwaltung jedoch festgelegt, wie die klassischen Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im digitalen Zeitalter erfüllt werden müssen, um die Finanzverwaltung in die Lage zu versetzen, die entsprechenden Daten und Dokumente prüfen zu können.
In dem Zusammenhang hat sie wichtige Verhaltens- und Verfahrensweisen festgelegt, die Sie als Unternehmer berücksichtigen müssen, um den Anforderungen der Finanzverwaltung gerecht zu werden.
Kern dieser Anforderungen ist es, dass alle wesentlichen Informationen, die Ihr Unternehmen betreffen, in übersichtlicher und nachvollziehbarer Weise gespeichert bzw. abgelegt werden. Hinsichtlich der digital verarbeiteten Daten geht es zudem insbesondere darum, dass keine nachträglichen Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass die Veränderung selbst nachvollziehbar dokumentiert ist.
Was müssen Sie tun?
Die Finanzverwaltung verlangt von Ihnen, dass Sie die Vorgehensweise, mit der Sie die genannten Anforderungen erfüllen, in einem Handbuch bzw. Leitfaden dokumentieren (Verfahrensdokumentation) und dass Sie sich auch im Alltag an diese Dokumentation halten.
Was passiert, wenn Sie das nicht tun?
Der Finanzverwaltung stehen umfangreiche Möglichkeiten zur Verfügung, um zu prüfen, ob Sie Ihren steuerlichen Pflichten und damit auch den GoBD-Pflichten nachkommen (s. Betriebsprüfung).
Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Prüfer Ihre Aufzeichnungen anzweifeln und stattdessen Ihren Gewinn und damit auch die zu zahlenden Steuern schätzen. Dies kann für Sie zu erheblichen Nachteilen führen.
Beispiel: In Ihrem Einzelunternehmen in Rostock findet eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer stellt fest, dass keine Verfahrensdokumentation vorliegt, die den GoBD-Anforderung entspricht. Weiterhin findet er zwei Ausgangsrechnungen, die nicht korrekt verbucht wurden. Ihre Buchführung bzw. der entsprechende Jahresabschluss, die einen Gewinn einen Umsatz von 300.000 EUR und einen Gewinn von 75.000 EUR ausweisen, werden nicht anerkannt.
Stattdessen schätzt der Prüfer den Umsatz auf 400.000 EUR und den Gewinn auf 100.000 EUR. Auf die 25.000 EUR, die sich als Differenz zu dem von Ihnen ermittelten Gewinn ergeben, müssen Sie rund 9.000 EUR zusätzlich an Ertragsteuern (Gewerbesteuer bzw. Einkommensteuer) zahlen. Zudem werden rund 19.000 EUR als zusätzliche Umsatzsteuerzahlung auf die höher geschätzten Umsätze festgesetzt. Sie haben damit insgesamt 28.000 EUR an zusätzlichen Steuern zu zahlen, die allein auf der Hinzuschätzung durch das Finanzamt beruhen. Dabei ist zu beachten, dass diese Schätzung sich nur auf ein Jahr bezieht. Sollten Fehler über einen längeren Zeitraum festgestellt werden, wird die Nachzahlung entsprechend vervielfältigt.
In diesem Beispiel für den regelmäßig bei einer Außenprüfung untersuchten Zeitraum von drei Jahren, also 84.750 EUR.
Der Verstoß gegen die GoBD soll nach Auffassung des Finanzamts dazu führen, dass die Buchführung nicht mehr formell ordnungsgemäß ist. Unter bestimmten Voraussetzungen, die das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung oftmals sehr schnell als erfüllt betrachtet, berechtigt die formell nicht ordnungsgemäße Buchhaltung das Finanzamt zu einer Schätzung.
Je nach Ausmaß der Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit und je nach Schätzungsmethode und Schätzungshöhe kann auch aus der Betriebsprüfung heraus die Steuerfahndung eingeschaltet und ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werden.

