Rechts­form

Rechts­form

Als Unter­nehmer oder als Gründer eines Unter­neh­mens können Sie zwischen verschie­denen Rechts­formen wählen.

Die einfachste Rechts­form ist das Einzel­un­ter­nehmen. Dabei sind die wenigsten Forma­lien zu beachten. Neben bestimmten Pflichten wie einer Gewer­be­an­mel­dung bei der Kommu­nal­ver­wal­tung oder Melde­pflichten bei zustän­digen Kammern (z.B. Hand­werks­kammer, IHK, Ärzte­kammer etc.), die unab­hängig von der Rechts­form bestehen, müssen Sie Ihre unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit dem Finanzamt melden. Außerdem müssen Sie prüfen, ob eine Pflicht zur kauf­män­ni­schen Buch­füh­rung nach dem Handels­ge­setz­buch (HGB) besteht. Wenn das der Fall ist, müssen Sie sich auch als einge­tra­gener Kauf­mann (e.K.) ins Handels­re­gister eintragen lassen.

Insbe­son­dere, wenn Sie zusammen mit weiteren Betei­ligten als Geschäfts­partner ein Unter­nehmen gründen wollen, haben Sie die Wahl zwischen verschie­denen Gesell­schafts­formen.

Grund­sätz­lich ist zwischen Perso­nen­ge­sell­schaften und Kapi­tal­ge­sell­schaften zu unter­scheiden.

Verein­facht ausge­drückt sind die Perso­nen­ge­sell­schaften durch eine stär­kere Einbe­zie­hung der Gesell­schafter in das tägliche Geschäft (Geschäfts­füh­rung, Vertre­tung der Gesell­schaft nach außen) sowie durch die persön­liche Haftung  mindes­tens einer der betei­ligten Personen für Verbind­lich­keiten der Gesell­schaft.

In der Praxis sind als Perso­nen­ge­sell­schaften insbe­son­dere die Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts (GbR), die offene Handels­ge­sell­schaft (oHG), die Komman­dit­ge­sell­schaft (KG) sowie für die freien Berufe die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft (PartG) gebräuch­lich.

Im Gegen­satz dazu, ist es bei den Kapi­tal­ge­sell­schaften so, dass die Geschäfts­füh­rung durch eine Person ausgeübt werden kann (nicht muss), die selbst nicht Gesell­schafter ist. Weiterhin haften die Gesell­schafter einer Kapi­tal­ge­sell­schaft grund­sätz­lich nicht mit Ihrem persön­li­chen Vermögen für die Verbind­lich­keiten der Gesell­schaft. Häufig anzu­tref­fende Arten der Kapi­tal­ge­sell­schaften sind die Gesell­schaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Akti­en­ge­sell­schaft (AG).

Bei der GmbH ist es möglich und in der Praxis nicht selten, dass diese Form gewählt wird, wenn die Unter­neh­mens­grün­dung nur durch eine Person erfolgt („Ein-Mann-GmbH). Der Grund hierfür ist zumeist, die persön­liche Haftung zu vermeiden, die als Einzel­un­ter­nehmer immer gegeben ist. Es können jedoch auch die steu­er­li­chen Beson­der­heiten der GmbH sein, die den Ausschlag für diese Rechts­form geben. Ob eine GmbH steu­er­lich vorteil­haft ist, lässt sich jedoch nicht allge­mein für alle Fälle bestimmen, sondern nur nach Analyse der Verhält­nisse in dem zu beur­tei­lenden Einzel­fall.

Weitere Rechts­formen sind die einge­tra­genen Vereine (e.V.) und die einge­tra­gene Genos­sen­schaft (eG). Diese Formen kommen insbe­son­dere bei einer Viel­zahl von Mitglie­dern in Betracht und weisen Beson­der­heiten auf, aufgrund derer sie für kleine und mitt­lere Unter­neh­mungen zumeist schlecht oder gar nicht geeignet sind.

Schließ­lich können auch verschie­dene Rechts­formen mitein­ander kombi­niert werden. Der häufigste Fall ist dabei die GmbH & Co. KG. Es handelt sich um eine Komman­dit­ge­sell­schaft (KG), deren einziger persön­lich haftender Gesell­schafter eine GmbH ist. In dieser Konstel­la­tion kommt es auch zur Vermei­dung der persön­li­chen Haftung des oder der betei­ligten Unter­nehmer. Gleich­zeitig können aber andere Vorteile einer Perso­nen­ge­sell­schaft genutzt werden.

Beispiel: Sie planen die Grün­dung eines Hotel­be­triebes in Wismar. Das Gebäude, in dem das Hotel betrieben werden soll, befindet sich in Ihrem Eigentum. Das Gebäude und weiteres Privat­ver­mögen, soll vor dem Zugriff von Banken und anderen Gläu­bi­gern geschützt sein, für den Fall, dass es zu einer unter­neh­me­ri­schen Krise kommt.

Zudem ist es Ihnen wichtig, dass Sie Ihren Unter­neh­mer­lohn nicht als festes Gehalt beziehen, sondern insbe­son­dere aufgrund der Schwan­kungen im Rahmen des saiso­nalen Hotel­ge­schäfts flexible Möglich­keiten haben, Geld aus dem Unter­nehmen zu entnehmen.

Für diesen Fall kann die Grün­dung einer GmbH & Co. KG eine gute Lösung sein.

Aller­dings wäre hier unter anderem indi­vi­duell zu klären, ob die recht­liche Möglich­keit, die Immo­bilie aus der Haftung gegen­über der Bank heraus­zu­halten, sich auch prak­tisch umsetzen lässt.

Die Wahl der Rechts­form ist eine komplexe Frage, die in der Regel lang­fris­tige Konse­quenzen hat. Eine abschlie­ßende Darstel­lung ist an dieser Stelle nicht möglich. Zudem kann eine gute Wahl nur anhand Ihrer indi­vi­du­ellen Bedürf­nisse und Ihrer indi­vi­du­ellen Situa­tion erfolgen.

Es empfiehlt sich, eine  kompe­tente recht­liche und steu­er­liche Bera­tung in Anspruch zu nehmen.

Für den Fall, dass sich durch Ihre unter­neh­me­ri­sche Entwick­lung oder durch Umstände in Ihrem persön­li­chen Umfeld, z.B. durch Vorbe­rei­tung einer Unter­neh­mens­nach­folge, die gewählte Rechts­form nicht mehr passend erscheint, finden Sie Infor­ma­tionen unter Umwandlungen/Umwandlungssteuergesetz.

Ihr Fach­an­walt für Steu­er­recht und Straf­recht

Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

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