Verjährung
Sowohl die Ansprüche des Finanzamts auf Steuerzahlung als auch Ihre Ansprüche gegen das Finanzamt z.B. Ihr Anspruch auf eine Steuerrückzahlung können verjähren.
Wenn die Verjährung eingetreten ist, führt dies dazu, dass die Steuer nicht mehr festgesetzt werden bzw. die Steuerzahlung oder Steuererstattung nicht mehr verlangt werden kann.
Dabei ist zwischen der sogenannten Festsetzungsverjährung und der Zahlungsverjährung zu unterscheiden.
Wenn die Steuer noch nicht in einem Steuerbescheid festgestellt wurde, bedeutet die Festsetzungsverjährung, dass diese Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann.
Wenn die Steuer bereits in einem Steuerbescheid festgestellt wurde, bedeutet die Festsetzungsverjährung, dass dieser Steuerbescheid nicht mehr geändert werden kann.
In den meisten Fällen beträgt die Frist für die Festsetzungsverjährung 4 Jahre. Sie verlängert sich bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf 5 Jahre und bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auf 10 Jahre.
Sie müssen jedoch in jedem Fall genau prüfen, wann die Frist zu laufen beginnt und ob der Ablauf der Frist gegebenenfalls gehemmt wurde. Die Hemmung bedeutet, dass für einen bestimmten Zeitraum die Frist nicht weiterläuft, so dass das Ende der Frist um diese Zeit nach hinten verschoben wird.
Das ist z.B. während der Zeit einer Betriebsprüfung der Fall.
Beispiel: Sie sind als Maler in Berlin ansässig. Für das Jahr 2019 haben Sie im Jahr 2020 eine Steuererklärung abgegeben und daraufhin ebenfalls im Jahr 2020 einen Steuerbescheid erhalten.
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres 2020 und beträgt 4 Jahre. Am 31.12.2024 wäre die Festsetzungsverjährung eingetreten.
Im November 2024 beginnt für Ihr Unternehmen jedoch eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Bei der Prüfung stellt sich heraus, dass das Finanzamt Betriebsausgaben in Höhe von 20.000 EUR nicht anerkennt. Der Gewinn für das Jahr 2019 erhöht sich damit um 20.000 EUR und es werden im Bericht zur Außenprüfung entsprechende Steuernachzahlungen errechnet.
Im Februar 2025 wird der Einkommensteuerbescheid aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung geändert und zu zahlende Steuer entsprechend erhöht.
Mit Beginn der Betriebsprüfung im November 2024 war die Frist für die Festsetzungsverjährung gehemmt. Die Verjährung trat daher nicht zum 31.12.2024 ein. Die Steuerbescheide konnten daher im Februar 2025 noch geändert werden.
Sollte eine Steuerhinterziehung festgestellt werden, können Steuern zum Teil noch nach Jahrzehnten festgesetzt und nachgefordert werden.
Bei der Zahlungsverjährung handelt es sich um eine Frist, die mit dem Eintritt der Fälligkeit der Steuer zu laufen beginnt.
Diese Frist beträgt 5 Jahre. Auch hier müssen Sie in jedem Einzelfall genau prüfen, wann die Frist zu laufen begann und ob der Ablauf der Frist zwischenzeitlich gehemmt oder unterbrochen wurde.