Verjäh­rung

Verjäh­rung

Sowohl die Ansprüche des Finanz­amts auf Steu­er­zah­lung als auch Ihre Ansprüche gegen das Finanzamt z.B. Ihr Anspruch auf eine Steu­er­rück­zah­lung können verjähren.

Wenn die Verjäh­rung einge­treten ist, führt dies dazu, dass die Steuer nicht mehr fest­ge­setzt werden bzw. die Steu­er­zah­lung oder Steu­er­erstat­tung nicht mehr verlangt werden kann.

Dabei ist zwischen der soge­nannten Fest­set­zungs­ver­jäh­rung und der Zahlungs­ver­jäh­rung zu unter­scheiden.

Wenn die Steuer noch nicht in einem Steu­er­be­scheid fest­ge­stellt wurde, bedeutet die Fest­set­zungs­ver­jäh­rung, dass diese Steuer nicht mehr fest­ge­setzt werden kann.

Wenn die Steuer bereits in einem Steu­er­be­scheid fest­ge­stellt wurde, bedeutet die Fest­set­zungs­ver­jäh­rung, dass dieser Steu­er­be­scheid nicht mehr geän­dert werden kann.

In den meisten Fällen beträgt die Frist für die Fest­set­zungs­ver­jäh­rung 4 Jahre. Sie verlän­gert sich bei leicht­fer­tiger Steu­er­ver­kür­zung auf 5 Jahre und bei einer vorsätz­li­chen Steu­er­hin­ter­zie­hung auf 10 Jahre.

Sie müssen jedoch in jedem Fall genau prüfen, wann die Frist zu laufen beginnt und ob der Ablauf der Frist gege­be­nen­falls gehemmt wurde. Die Hemmung bedeutet, dass für einen bestimmten Zeit­raum die Frist nicht weiter­läuft, so dass das Ende der Frist um diese Zeit nach hinten verschoben wird.

Das ist z.B. während der Zeit einer Betriebs­prü­fung der Fall.

Beispiel: Sie sind als Maler in Berlin ansässig. Für das Jahr 2019 haben Sie im Jahr 2020 eine Steu­er­erklä­rung abge­geben und daraufhin eben­falls im Jahr 2020 einen Steu­er­be­scheid erhalten.

Die Fest­set­zungs­frist beginnt mit Ablauf des Jahres 2020 und beträgt 4 Jahre. Am 31.12.2024 wäre die Fest­set­zungs­ver­jäh­rung einge­treten.

Im November 2024 beginnt für Ihr Unter­nehmen jedoch eine Betriebs­prü­fung durch das Finanzamt. Bei der Prüfung stellt sich heraus, dass das Finanzamt Betriebs­aus­gaben in Höhe von 20.000 EUR nicht aner­kennt. Der Gewinn für das Jahr 2019 erhöht sich damit um 20.000 EUR und es werden im Bericht zur Außen­prü­fung entspre­chende Steu­er­nach­zah­lungen errechnet.

Im Februar 2025 wird der Einkom­men­steu­er­be­scheid aufgrund der Ergeb­nisse der Betriebs­prü­fung geän­dert und zu zahlende Steuer entspre­chend erhöht.

Mit Beginn der Betriebs­prü­fung im November 2024 war die Frist für die Fest­set­zungs­ver­jäh­rung gehemmt. Die Verjäh­rung trat daher nicht zum 31.12.2024 ein. Die Steu­er­be­scheide konnten daher im Februar 2025 noch geän­dert werden.

Sollte eine Steu­er­hin­ter­zie­hung fest­ge­stellt werden, können Steuern zum Teil noch nach Jahr­zehnten fest­ge­setzt und nach­ge­for­dert werden.

Bei der Zahlungs­ver­jäh­rung handelt es sich um eine Frist, die mit dem Eintritt der Fällig­keit der Steuer zu laufen beginnt.

Diese Frist beträgt 5 Jahre. Auch hier müssen Sie in jedem Einzel­fall genau prüfen, wann die Frist zu laufen begann und ob der Ablauf der Frist zwischen­zeit­lich gehemmt oder unter­bro­chen wurde.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

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