
Insolvenzverschleppung – Wie Sie sich als Geschäftsführer richtig verteidigen
Insolvenzverschleppung ist eine häufige Straftat, die besonders Geschäftsführer von GmbHs betrifft. Der Straftatbestand beinhaltet, dass ein rechtlich erforderlicher Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird. Wie Sie sich in einem solchen Strafverfahren optimal verteidigen können und welche Maßnahmen Sie als Geschäftsführer ergreifen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Insolvenzverschleppung – Wie verteidige ich mich am besten?
Insolvenzverschleppung ist eine schwerwiegende Straftat, die im deutschen Insolvenzrecht (§ 15a InsO) geregelt ist. Sie betrifft vor allem Geschäftsführer von GmbHs, GmbH & Co. KGs oderUGs (haftungsbeschränkt), die es versäumen, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. In diesem Beitrag zeige ich auf, was hinter dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung steckt und wie Sie sich erfolgreich verteidigen können.
Was ist der Vorwurf in einem Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung?
Eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung entsteht, wenn der Geschäftsführer eines Unternehmens einen Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt, obwohl Insolvenzreife eingetreten ist. Die Insolvenzreife liegt vor, wenn das Unternehmen überschuldet ist und keine positive Fortführungsprognose besteht oder zahlungsunfähig ist oder. Zahlungsunfähigkeit ist der weitaus häufigste Grund der Insolvenzreife in Verfahren wegen Insolvenzverschleppung.
Als Geschäftsführer sind Sie verpflichtet, den finanziellen Zustand Ihres Unternehmens ständig zu überprüfen. Wenn Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestehen, haben Sie maximal drei Wochen Zeit, den Insolvenzantrag zu stellen oder die Insolvenzreife durch Sanierungsmaßnahmen zu beseitigen. Eine verspätete Antragstellung kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe führen.
Besonderheiten im Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung
Verfahren wegen Insolvenzverschleppung weisen einige Besonderheiten auf, die im Rahmen der Verteidigung besonders berücksichtigt werden müssen:
- Automatische strafrechtliche Prüfung:
Insolvenzverfahren von GmbHs oder UGs (haftungsbeschränkt) werden routinemäßig von der Staatsanwaltschaft auf eine mögliche Insolvenzverschleppung überprüft. Sobald ein Insolvenzantrag gestellt wird, sei es durch den Geschäftsführer selbst oder durch Gläubiger (häufig Krankenkassen oder Finanzämter), leitet das Insolvenzgericht die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter, die dann ein Ermittlungsverfahren einleiten kann. - Weitere Vorwürfe:
In vielen Fällen steht der Vorwurf der Insolvenzverschleppung nicht allein. Oft werden weitere Straftatbestände, wie das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Bankrott (§ 283 StGB) oder Verletzung der Buchführungspflichten (§ 283b StGB), in das Verfahren einbezogen. Diese müssen bei der Verteidigung ebenfalls berücksichtigt werden. - Spezielle Kenntnisse erforderlich:
Da es bei der Insolvenzverschleppung um finanzielle und buchhalterische Details geht, ist es besonders wichtig, dass der Verteidiger fundierte Kenntnisse in der Bilanzierung und Buchführung hat. Nur so können die Feststellungen der Staatsanwaltschaft effektiv überprüft und gegebenenfalls widerlegt werden.
Was droht bei einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung?
Eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Neben einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohen weitere rechtliche und wirtschaftliche Folgen:
- Persönliche Haftung:
Der Geschäftsführer kann persönlich für Zahlungen haftbar gemacht werden, die nach Eintritt der Insolvenzreife erfolgt sind. Der Insolvenzverwalter kann vom Geschäftsführer einen Ausgleich für alle nach Insolvenzreife getätigten Zahlungen fordern (§ 15b InsO, früher: § 64 GmbHG). - Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern:
Geschäftsführer haften ggf. persönlich für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und Steuerschulden des Unternehmens, wenn diese in der Krise nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden. - Einschränkungen der beruflichen Tätigkeit:
Eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung kann dazu führen, dass der Geschäftsführer in Zukunft kein Geschäftsführer mehr sein darf (§ 6 GmbHG).
Was sollten Sie als Geschäftsführer beachten?
Um sich gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung zu verteidigen oder eine solche Situation zu vermeiden, sollten Sie als Geschäftsführer folgende Schritte unternehmen:
- Kontinuierliche Überwachung der Finanzen:
Sie müssen stets einen aktuellen Überblick über die finanzielle Situation Ihres Unternehmens haben und alle Zahlen sorgfältig dokumentieren. Bei Zweifeln über die Zahlungsfähigkeit sollten Sie sofort handeln. - Frühzeitige fachliche Beratung:
Ziehen Sie bei Unsicherheiten einen erfahrenen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzu, der Sie bei der Überprüfung der Insolvenzreife und der richtigen Vorgehensweise unterstützt. - Erfüllung der Pflichten gegenüber Krankenkassen und Finanzamt:
Stellen Sie sicher, dass alle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern korrekt gemeldet werden. Auch und gerade in der Krise haben diese Verpflichtungen oberste Priorität. - Dokumentation und Verteidigungsstrategie:
Wenn bereits ein Strafverfahren gegen Sie läuft, sollten Sie umgehend die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts in Anspruch nehmen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Dabei ist es wichtig, die gesamte Dokumentation bereitzuhalten, um nachzuweisen, dass Sie Ihre Pflichten als Geschäftsführer korrekt wahrgenommen haben.
Mein Angebot für Sie
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