Steu­er­fahn­dung ermit­telt gegen Influencer

Steuerfahndung ermittelt gegen Influencer

Steu­er­fahn­dung ermit­telt gegen Influencer

Die Steu­er­fahn­dung nimmt Influencer wegen mögli­cher Steu­er­hin­ter­zie­hung ins Visier. Welche Strafen drohen, warum Influencer Steu­er­erklä­rungen abgeben müssen und wie eine gezielte Vertei­di­gung im Steu­er­straf­ver­fahren aussieht.

Steu­er­fahn­dung und Steu­er­be­scheide sind Themen, mit denen Du Dich als Influencer norma­ler­weise nicht beschäf­tigt hast. Nun nimmt sich die Steu­er­fahn­dung aber gezielt Influencer vor, die bislang entweder gar keine Steu­er­erklä­rung abge­geben haben oder nicht alle Einkünfte voll­ständig gegen­über dem Finanzamt offen­ge­legt haben.

Dazu hat die Steu­er­fan­dung in Nord­rhein-West­falen 6.000 Daten­sätze von Social-Media-Platt­formen analy­siert und konzen­triert sich nun darauf, die daraus gezo­genen Erkennt­nisse in Steu­er­straf­ver­fahren gegen die entspre­chenden Influencer durch­zu­setzen (https://www.finanzverwaltung.nrw.de/uebersicht-rubrik-aktuelles-und-presse/pressemitteilungen/verdacht-auf-steuerbetrug-grossem-stil ). Es ist zu erwarten, dass dies auch in anderen Bundes­län­dern wie Berlin, Hamburg etc. demnächst in ähnli­cher Weise erfolgen wird.

Musst Du als Influencer Steu­er­erklä­rungen abgeben?

Grund­sätz­lich ja. Dabei verstehe ich den Begriff des Influen­cers so, dass er oder sie in nennens­wertem Umfang Einnahmen erzielt und damit in der Einkom­men­steuer, in der Gewer­be­steuer und in der Umsatz­steuer steu­er­pflichtig ist.

Einnahmen können dabei z.B. Geld­zah­lungen aus Werbe­ver­trägen, Provi­sionen, Spon­so­ring, Dona­tions, aber auch aus Sach­ge­schenken bestehen. Dabei behält nicht jeder den Über­blick und weiß viel­leicht nicht einmal, was alles eine steu­er­liche Rele­vanz hat.

Wer Steu­er­erklä­rungen abgeben musste, dies aber nicht inner­halb der geltenden gesetz­li­chen Fristen getan hat, kann sich wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung strafbar gemacht haben. Eine Straf­bar­keit kann sich auch ergeben, wenn Steu­er­erklä­rungen abge­geben wurden, aber nicht alle Einnahmen aus der Influencer-Tätig­keit voll­ständig ange­geben wurden.

Welche Strafe droht Influen­cern bei Steu­er­hin­ter­zie­hung?

Steu­er­hin­ter­zie­hung wird mit Geld­strafe oder mit Frei­heits­strafe von 5 Jahren bestraft. In schwer­wie­genden Fällen reicht die Strafe jedoch von 6 Monaten Frei­heits­strafe bis zu 10 Jahren Frei­heits­strafe.

In Fällen, in denen keine Vorstrafen bestehen und in den es um hinter­zo­gene Beträge von weniger als einer Million Euro geht, dürfte aber in der Regel höchs­tens eine Frei­heits­strafe zur Bewäh­rung heraus­kommen.

Allein die spätere Steu­er­zah­lung führt aber nicht zur Löschung der Straf­bar­keit. Eine Strafe kann also auch dann noch ausge­spro­chen werden, wenn die ange­fal­lene Steuer nach­ge­zahlt wird. Denn strafbar ist – wie oben erklärt – die fehlende, zu spät abge­ge­bene oder unvoll­stän­dige Steu­er­erklä­rung und nicht die Nicht­zah­lung der Steuer. Wenn die Steuer später gezahlt wird, ändert dies nichts daran, dass eine Steu­er­erklä­rung nicht oder falsch abge­geben wurde.

Bei der Straf­höhe kann es sich aber günstig auswirken, wenn die Steuer später bezahlt wird und man dazu über­geht, laufende Steu­er­erklä­rungen und ggf. erfor­der­liche Umsatz­steu­er­vor­anmel­dungen abzu­geben.

Was ist zu tun, wenn ich als Influencer keine Steu­er­erklä­rung abge­geben habe?

Es kann durchaus sinn­voll sein, die Steu­er­erklä­rungen so schnell wie möglich nach­zu­holen und die darauf anfal­lende Steuer zu bezahlen.

In dem Fall kann mögli­cher­weise durch eine solche Selbst­an­zeige eine straf­be­frei­ende Wirkung eintreten. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob das Finanzamt die konkrete Steu­er­hin­ter­zie­hung schon aufge­deckt hat. Wenn die Steu­er­fahn­dung die Daten, die sie von den Social-Media-Platt­formen gewonnen hat, bereits auswertet, kann dies bereits die Tatent­de­ckung sein, die straf­be­frei­ende Wirkung der Selbst­an­zeige ausschließt.

Weitere Voraus­set­zung für die straf­aus­schlie­ßende Wirkung ist, dass die Selbst­an­zeige voll­ständig ist. Dazu muss sie alle Steu­er­straf­taten umfassen, die noch nicht verjährt sind, mindes­tens aber 10 Jahre. Eine Selbst­an­zeige sollte nur in Zusam­men­ar­beit mit einem spezia­li­sierten Steu­er­be­rater oder Fach­an­walt für Steu­er­recht ange­fer­tigt werden.

Wenn die Steu­er­fan­dung Dir bereits die Einlei­tung eines steu­er­straf­recht­li­chen Ermitt­lungs­ver­fah­rens bekannt gegeben hat oder sogar eine Durch­su­chung Deiner Wohnung oder Deines Büros vorge­nommen hat, ist die straf­be­frei­ende Wirkung defi­nitiv ausge­schlossen.

Selbst wenn die straf­be­frei­ende Wirkung ausge­schlossen ist, kann es der rich­tige Weg sein, eine Selbst­an­zeige vorzu­nehmen. Diese wird bei der Frage, ob eine Einstel­lung des Steu­er­straf­ver­fah­rens möglich ist bzw. bei der Frage, welche Strafe zu verhängen ist, ein Plus­punkt in der Argu­men­ta­tion sein.

Die rich­tige Maßnahme ist die Selbst­an­zeige aber natür­lich auch nur, wenn tatsäch­lich steu­er­pflich­tige Umsätze erzielt wurden.

Wie kann man sich als Influencer im steu­er­straf­recht­li­chen Ermitt­lungs­ver­fahren vertei­digen?

Als Straf­ver­tei­diger in Steu­er­straf­ver­fahren werde ich in nahezu jedem Fall als erstes Akten­ein­sicht bean­tragen, um heraus­zu­be­kommen, welchen Infor­ma­ti­ons­stand die Steu­er­fahn­dung über­haupt hat.

Erst auf dieser Grund­lage kann die sinn­vollste Vertei­di­gungs­stra­tegie fest­ge­legt werden. Es muss vor allem geprüft werden, ob die Steu­er­fahn­dung die Wahr­heit heraus­ge­funden hat. Es kann sein, dass Einnahmen, von denen die Steu­er­fahn­dung ausgeht, gar nicht zutref­fend sind. Es kann sein, dass die Steu­er­fahn­dung davon ausgeht, dass die Einnahmen in Deutsch­land steu­er­pflichtig sind, was aber nicht zutrifft, weil Du als Influencer keinen Wohn­sitz und keine Betriebs­stätte in Deutsch­land hast und auch sonst keine ausrei­chenden Bezie­hungen zu einer Tätig­keit in Deutsch­land bestehen.

Es kann natür­lich aber auch umge­kehrt sein, dass mehr Einnahmen zu versteuern wären, als die, von denen die Steu­er­fahn­dung bisher weiß.

Schließ­lich ist Voraus­set­zung für eine Straf­bar­keit, dass die Steu­er­hin­ter­zie­hung vorsätz­lich begangen wurde. Das ist dann nicht der Fall, wenn Dir als Influencer nicht bekannt war, dass Du eine Steu­er­erklä­rung hättest abgeben müssen. Aller­dings ist das regel­mäßig ein harter Kampf mit der Steu­er­fahn­dung und ggf. vor Gericht mit der Staats­an­walt­schaft, ob eine ausrei­chende Kenntnis über die Steu­er­klä­rungs­pflicht vorlag (bedingter Vorsatz / Even­tu­al­vor­satz reicht aus) oder nicht.

Du soll­test Dir mit Deinem Vertei­diger zusammen also gut über­legen, wie Du Dich gegen den Vorwurf der Steu­er­hin­ter­zie­hung vertei­digen kannst.

Was kostet die Straf­ver­tei­di­gung in Verfahren wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung?

Als Rechts­an­walt, Steu­er­be­rater, Fach­an­walt für Steu­er­recht und Fach­an­walt für Straf­recht habe ich mich auf die Vertei­di­gung in Steu­er­straf­ver­fahren spezia­li­siert.

Als Honorar verein­bare ich mit meinen Mandanten einen Fest­preis für die Vertei­di­gung im steu­er­straf­recht­li­chen Ermitt­lungs­ver­fahren. Der Fest­preis (netto zzgl. Umsatz­steuer von 19%) beträgt regel­mäßig 10% des Betrags, den die Steu­er­fahn­dung als hinter­zo­genen Betrag annimmt. Das Mindest­ho­norar beträgt 3.750 EUR (netto), also 4.462,50 EUR (brutto).

Ich verfüge über eine sichere Platt­form zum Austausch von Daten, Doku­menten und Nach­richten. Bera­tungs­ge­spräche können wir auf Deinen Wunsch auch gerne per Video-Call durch­führen.

Wenn Du mich als Vertei­diger beauf­tragen möch­test, melde dich gerne bei mir.

1920 1080 HSP RECHT Schwerin & Güstrow
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