Die Revi­sion im Steu­er­straf­ver­fahren – nur der letzte Stroh­halm?

Die Revision im Steuerstrafverfahren – nur der letzte Strohhalm?

Die Revi­sion im Steu­er­straf­ver­fahren – nur der letzte Stroh­halm?

Sie sind wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung verur­teilt worden oder drohen verur­teilt zu werden? Was kann man dann noch tun?

Wenn das Urteil noch nicht oder gerade eben erst gespro­chen ist, können Sie auch gegen das Urteil noch vorgehen. Aller­dings sind sehr kurze Fristen zu beachten. Nach der Urteils­ver­kün­dung, die am letzten Haupt­ver­hand­lungstag münd­lich durch den (vorsit­zenden) Richter erfolgt, muss inner­halb einer Woche Beru­fung oder Revi­sion einge­legt werden.

Sie dürfen also nicht abwarten, bis Ihnen das schrift­liche Urteil mit Begrün­dung zugeht. Das passiert in der Regel einige Wochen – bei großen Verfahren sogar ggf. Monate – nach der münd­li­chen Verkün­dung. Dann ist die Frist zur Einle­gung der Beru­fung oder der Revi­sion bereits abge­laufen.

Wann ist die Revi­sion gegen eine Verur­tei­lung wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung das rich­tige Mittel?

Die Frage, wann die Revi­sion das rich­tige Rechts­mittel ist, ist einfach zu beant­worten: Wenn Sie von einem Land­ge­richt wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung verur­teilt wurden.

Dann ist die Revi­sion nämlich das einzige Rechts­mittel. Das gilt unab­hängig davon, ob das Land­ge­richt die erste Instanz war oder bereits die zweite Instanz.

Nur bei Verur­tei­lungen durch das Amts­ge­richt (Schöf­fen­ge­richt oder einzelner Straf­richter) bestehen zwei Möglich­keiten, nämlich Beru­fung einzu­legen oder Revi­sion. Dabei können Sie auch nach­träg­lich noch von der Beru­fung zur Revi­sion umschwenken. Sie können also inner­halb der Frist von einer Woche nach der Urteils­ver­kün­dung (Achtung: nach der münd­li­chen Urteils­ver­kün­dung s.o.) zunächst Beru­fung einlegen und dann nach Erhalt des schrift­li­chen Urteils zur Revi­sion wech­seln.

Wenn Sie gegen eine Verur­tei­lung des Amts­ge­richts Beru­fung einlegen, erfolgt eine Beru­fungs­haupt­ver­hand­lung am Land­ge­richt.

Was unter­scheidet die Revi­sion von der Beru­fung?

Die Beru­fung führt dazu, dass das gesamte Verfahren noch einmal neu aufge­rollt wird. Zeugen, die in der ersten Instanz beim Amts­ge­richt schon vernommen wurden, müssen am Land­ge­richt in der Beru­fungs­haupt­ver­hand­lung noch einmal vernommen werden. Urkunden, die in der ersten Instanz verlesen wurden, müssen noch einmal verlesen werden. Auch für den Fall, dass Sie sich zur Sache einlassen wollen (was Sie wegen Ihres Schwei­ge­rechts jedoch nicht müssen), muss dies in der Beru­fungs­haupt­ver­hand­lung erneut geschehen.

Daher muss Ihre Beru­fung auch nicht mit einer Begrün­dung versehen sein. Es steht ohnehin fest, was als nächstes zu geschehen hat, nämlich eben die voll­ständig neue Verhand­lung der Sache. Im Einzel­fall kann es aber sinn­voll sein, die Beru­fung zu begründen. Dies sollte im Rahmen einer Vertei­di­gungs­stra­tegie sorg­fältig geprüft und entschieden werden.

Die Revi­sion ist etwas völlig anderes. In der Revi­sion wird nichts neu verhan­delt. Das Revi­si­ons­ge­richt prüft nur das Urteil, gegen das sich die Revi­sion richtet auf Rechts­fehler.

Zur Unter­schei­dung nennt man die anderen Instanzen  (Amts­ge­richt und Land­ge­richt) Tatsa­chen­in­stanzen oder Tatge­richte, weil dort die Tatsa­chen im Rahmen der Beweis­auf­nahme fest­ge­stellt werden, auf die das Urteil gestützt werden soll.

Das passiert in der Revi­si­ons­in­stanz nicht. Das Revi­si­ons­ge­richt kann die fest­ge­stellten Tatsa­chen nicht durch andere Tatsa­chen, die ihm wahr­schein­li­cher erscheinen, ersetzten. Es kann auch kein Beweis­mittel erheben, um zu prüfen, ob das Gericht der Tatsa­chen­in­stanz den Zeugen richtig verstanden hat oder ähnli­ches. Es geht nur um Rechts­fehler des vorhan­denen Urteils der Tatsa­chen­in­stanz.

Rechts­fehler können einer­seits sein, dass die Regeln des Verfah­rens nicht beachtet wurden, zum Beispiel wenn ein Beweis­an­trag auf Verneh­mung eines Zeugen gestellt wurde, der in der Tatsa­chen­in­stanz abge­lehnt wurde, ohne dass es für die Ableh­nung eine ausrei­chende Begrün­dung gab.

Die zweite Kate­gorie von Rechts­feh­lern sind die soge­nannten sach­li­chen Mängel. Diese bestehen verein­facht gesagt darin, dass das Tatge­richt den Sach­ver­halt zwar ohne Verfah­rens­fehler fest­ge­stellt hat, aber auf Basis dieses Sach­ver­halts die Verur­tei­lung wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung nicht erfolgen durfte. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn auf der Grund­lage des fest­ge­stellten Sach­ver­halts die Steuer, die hinter­zogen worden sein soll, gar nicht entstanden war.

Was ist das Ergebnis der Revi­sion?

Das Revi­si­ons­ge­richt kann die Revi­sion als unzu­lässig verwerfen, wenn die Vorschriften über die Einle­gung von Form und Frist nicht beachtet wurden.

Bei einer zuläs­sigen Revi­sion, bei der das Revi­si­ons­ge­richt jedoch keine Rechts­fehler erkennt, hält das Urteil und die Urteils­be­grün­dung der Über­prü­fung stand und wird damit rechts­kräftig. Ein direktes Rechts­mittel gegen die Entschei­dung des Revi­si­ons­ge­richtes gibt es dann nicht mehr. In bestimmten Fällen kann eine Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Verur­tei­lung einge­legt werden. Hier werden sind aber nur noch ganz bestimmte Rechts­ver­stöße, nämlich die gegen grund­ge­setz­liche Bestim­mungen, rele­vant. Die Möglich­keiten, die Verur­tei­lung nach der Revi­sion noch anzu­greifen, sind also äußerst begrenzt.

Ist die Revi­sion erfolg­reich, hebt das Revi­si­ons­ge­richt das Urteil auf und verweist das Verfahren zurück an eine andere Kammer des Tatge­richts. Es kann dabei auch zu einer Teil­auf­he­bung kommen, so dass ein Teil der Verur­tei­lung rechts­kräftig wird und über einen anderen Teil nochmal verhan­delt werden muss. Das kann in Verfahren wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung zum Beispiel dann der Fall sein, wenn das Revi­si­ons­ge­richt nur bei einer Steu­erart (z.B. Umsatz­steuer) ein Problem sieht, während es in einer anderen Steu­erart (z.B. Einkom­men­steuer) das Urteil als rechts­feh­ler­frei ansieht.

Schließ­lich kann das Revi­si­ons­ge­richt auch in der Sache selbst entscheiden (z.B. auf Frei­spruch), wenn das Tatge­richt den Sach­ver­halt fest­ge­stellt hat, ohne Verfah­rens­fehler zu begehen und auf der Grund­lage dieses Sach­ver­halts aus Sicht des Gerichts nur eine bestimmte Entschei­dung in Betracht kommt.

Wann ist eine Revi­sion sinn­voll?

Da es die letzte und auch in der Regel die einzige Chance ist, noch etwas gegen eine Verur­tei­lung eines Land­ge­richts unter­nehmen zu können, ist die Revi­sion grund­sätz­lich in vielen Fällen sinn­voll, voraus­ge­setzt, dass die Mittel zur Verfü­gung stehen, eine profes­sio­nelle Revi­sion zu beauf­tragen.

Gerade in Verfahren wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung gibt in der Revi­sion viele Ansatz­punkte für die Vertei­di­gung, weil es für die meisten Tatge­richte eine Heraus­for­de­rung darstellt, die Urteile mit den entschei­denden steu­er­recht­li­chen Gege­ben­heiten rechts­feh­ler­frei zu begründen. Hier finden sich nicht selten sach­liche Mängel, auf die man die Revi­sion stützen kann.

Die Erfolgs­aus­sichten der Revi­sion hängen aber auch davon ab, was in der Vorin­stanz geschehen ist. Dies betrifft insbe­son­dere Verfah­rens­fehler. Viele Verfah­rens­fehler müssen in der Haupt­ver­hand­lung vor dem Tatge­richt (also dem Land­ge­richt oder Amts­ge­richt) ausdrück­lich eine Rolle gespielt haben, um sie in der Revi­sion angreifen zu können. Das betrifft zum Beispiel Beweis­an­träge, die zu Unrecht abge­lehnt worden sind. Diese müssen natür­lich erstmal gestellt worden sein, bevor durch ihre Ableh­nung ein Verfah­rens­fehler begangen werden kann.

Fazit zur Revi­sion in Verfahren wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung

Gerade im Steu­er­straf­recht kann die Revi­sion ein wirk­sames Mittel sein. Es ist jeden­falls nach einer Verur­tei­lung durch ein Land­ge­richt aufgrund einer Steu­er­hin­ter­zie­hung das einzige Mittel das nutzbar ist, um die Verur­tei­lung recht­lich über­prüfen zu lassen.

Die Frist zur Einle­gung der Revi­sion mit einer Woche ist sehr kurz und muss bereits gegen das münd­lich verkün­dete Urteil einge­legt werden. Auch die Revi­si­ons­be­grün­dungs­frist ist mit einem Monat (als Regel­fall) relativ kurz, so dass vorab schon geklärt sein muss, ob Revi­sion einge­legt werden soll und welcher Vertei­diger dies machen soll. Schließ­lich sollte bereits die Vertei­di­gung in der Tatsa­chen­in­stanz die Revi­sion „mitdenken“ und entspre­chende Akti­vi­täten entwi­ckeln, um die Erfolgs­chancen einer späteren Revi­sion zu erhöhen.

Dadurch dass auch in der Revi­sion die steu­er­recht­li­chen Voraus­set­zungen einer Steu­er­hin­ter­zie­hung von entschei­dender Bedeu­tung sind, sollte die Revi­si­ons­be­grün­dung auch mit steu­er­recht­li­chem Know-How unter­füt­tert sein.

Als Rechts­an­walt, Steu­er­be­rater, Fach­an­walt für Steu­er­recht und Fach­an­walt für Straf­recht verfüge ich über die Quali­fi­ka­tion, straf­recht­liche Verur­tei­lungen wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung in der Revi­sion zu vertreten. Wenden Sie sich gerne an mich, wenn Sie einen Vertei­diger benö­tigen.

1792 1024 HSP RECHT Schwerin & Güstrow
Unsere Website benutzt Cookies zur Sicherung der Funktion unserer Seiten. Mehr erfahren Sie dazu in unserer Datenschutzerklärung.