Körper­schaft­steuer

Körper­schaft­steuer

Während natür­liche Personen, also Menschen, mit ihrem Einkommen als Arbeit­nehmer, Vermieter, Unter­nehmer usw. der Einkom­men­steuer unter­fallen, sind juris­ti­sche Personen, also z.B. eine GmbH oder eine AG, körper­schafts­steu­er­pflichtig.

Wenn Sie Gesell­schafter einer GmbH sind, bedeutet das, dass der Gewinn, den die GmbH mit ihrer Geschäfts­tä­tig­keit erzielt mit einem Körper­schaft­steu­er­satz von 15 % zu versteuern ist. Neben der Körper­schaft­steuer ist die GmbH auch gewer­be­steu­er­pflichtig. Während bei den gewerb­li­chen Einkünften natür­li­cher Personen die Gewer­be­steuer grund­sätz­lich auf die zu zahlende Einkom­men­steuer ange­rechnet wird, gibt es eine solche Anrech­nung auf die Körper­schaft­steuer nicht. Die von der GmbH zu tragende Steu­er­last wird also berechnet als Körper­schaft­steuer + Gewer­be­steuer.

Die Ermitt­lung des steu­er­pflich­tigen Gewinns wird im Wesent­li­chen in der glei­chen Weise vorge­nommen wie bei der Einkom­men­steuer. Da die GmbH buch­füh­rungs­pflichtig ist, wird auf der Basis des Jahres­ab­schlusses ein Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich mit dem Vorjahr vorge­nommen.  Das Körper­schaft­steu­er­ge­setz enthält einige ergän­zende Vorschriften zur Gewinn­ermitt­lung, z.B. über Zinsen als Betriebs­aus­gaben.

Soll der Gewinn bzw. Teile des Gewinns an Sie als Gesell­schafter ausge­schüttet werden, unter­liegen diese Ausschüt­tungen als Einkünfte aus Kapi­tal­ver­mögen wiederum der Einkom­men­steuer. Die Einkom­men­steuer wird hier in der beson­deren Form der Kapi­tal­ertrag­steuer (auch Abgel­tung­s­teuer genannt) erhoben. Das bedeutet, dass die ausschüt­tende GmbH zu einer Kapi­tal­ertrag­steuer-Anmel­dung beim Finanzamt verpflichtet ist. In der Anmel­dung muss die anfal­lende Kapi­tal­ertrag­steuer berechnet und auch sogleich durch die GmbH bezahlt werden. Der Gesell­schafter erhält nur die Netto-Gewinn­aus­schüt­tung ausge­zahlt.

Für Sie können sich beson­dere Schwie­rig­keiten ergeben, wenn Sie als Gesell­schafter einer GmbH gleich­zeitig  auch Geschäfts­führer der GmbH sind oder z.B. an die GmbH Wirt­schafts­güter wie z.B. ein Gebäude vermieten oder verpachten.

Ihr Geschäfts­füh­rer­ge­halt sowie die von der GmbH an Sie gezahlte Miete oder Pacht sind grund­sätz­lich als Betriebs­aus­gaben der GmbH bei der Ermitt­lung des Gewinns abzu­ziehen. Umge­kehrt stellen Ihr Gehalt oder die erhal­tene Miete für Sie Einkommen dar, welches nach den Vorschriften des Einkom­men­steu­er­ge­setzes zu versteuern ist.

Bei solchen Konstel­la­tionen kann es jedoch oftmals zu Abgren­zungs­schwie­rig­keiten zwischen den von Ihnen einge­nom­menen Rollen als Gesell­schafter einer­seits sowie als Geschäfts­führer oder Vermieter ande­rer­seits kommen. Diese Rechts­ver­hält­nisse werden bei Betriebs­prü­fungen oftmals sehr genau unter­sucht.

Einzel­heiten zu typi­schen Problemen finden Sie unter den Begriffen Betriebs­auf­spal­tung und Verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

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