Körperschaftsteuer
Während natürliche Personen, also Menschen, mit ihrem Einkommen als Arbeitnehmer, Vermieter, Unternehmer usw. der Einkommensteuer unterfallen, sind juristische Personen, also z.B. eine GmbH oder eine AG, körperschaftssteuerpflichtig.
Wenn Sie Gesellschafter einer GmbH sind, bedeutet das, dass der Gewinn, den die GmbH mit ihrer Geschäftstätigkeit erzielt mit einem Körperschaftsteuersatz von 15 % zu versteuern ist. Neben der Körperschaftsteuer ist die GmbH auch gewerbesteuerpflichtig. Während bei den gewerblichen Einkünften natürlicher Personen die Gewerbesteuer grundsätzlich auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet wird, gibt es eine solche Anrechnung auf die Körperschaftsteuer nicht. Die von der GmbH zu tragende Steuerlast wird also berechnet als Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer.
Die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns wird im Wesentlichen in der gleichen Weise vorgenommen wie bei der Einkommensteuer. Da die GmbH buchführungspflichtig ist, wird auf der Basis des Jahresabschlusses ein Betriebsvermögensvergleich mit dem Vorjahr vorgenommen. Das Körperschaftsteuergesetz enthält einige ergänzende Vorschriften zur Gewinnermittlung, z.B. über Zinsen als Betriebsausgaben.
Soll der Gewinn bzw. Teile des Gewinns an Sie als Gesellschafter ausgeschüttet werden, unterliegen diese Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen wiederum der Einkommensteuer. Die Einkommensteuer wird hier in der besonderen Form der Kapitalertragsteuer (auch Abgeltungsteuer genannt) erhoben. Das bedeutet, dass die ausschüttende GmbH zu einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung beim Finanzamt verpflichtet ist. In der Anmeldung muss die anfallende Kapitalertragsteuer berechnet und auch sogleich durch die GmbH bezahlt werden. Der Gesellschafter erhält nur die Netto-Gewinnausschüttung ausgezahlt.
Für Sie können sich besondere Schwierigkeiten ergeben, wenn Sie als Gesellschafter einer GmbH gleichzeitig auch Geschäftsführer der GmbH sind oder z.B. an die GmbH Wirtschaftsgüter wie z.B. ein Gebäude vermieten oder verpachten.
Ihr Geschäftsführergehalt sowie die von der GmbH an Sie gezahlte Miete oder Pacht sind grundsätzlich als Betriebsausgaben der GmbH bei der Ermittlung des Gewinns abzuziehen. Umgekehrt stellen Ihr Gehalt oder die erhaltene Miete für Sie Einkommen dar, welches nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu versteuern ist.
Bei solchen Konstellationen kann es jedoch oftmals zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den von Ihnen eingenommenen Rollen als Gesellschafter einerseits sowie als Geschäftsführer oder Vermieter andererseits kommen. Diese Rechtsverhältnisse werden bei Betriebsprüfungen oftmals sehr genau untersucht.
Einzelheiten zu typischen Problemen finden Sie unter den Begriffen Betriebsaufspaltung und Verdeckte Gewinnausschüttung.