Bewertung von Wirtschaftsgütern
Mit welchem Wert Wirtschaftsgüter, also z.B. Grundstücke , Gebäude, Maschinen aber auch Unternehmensbeteiligungen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften anzusetzen sind, ist eine Frage, die sowohl im Rahmen der Gestaltung Ihrer Unternehmenstätigkeit als auch bei Prüfungen und Entscheidungen des Finanzamts eine wichtige Rolle spielen kann.
Besonders relevant werden die Fragen der Bewertung regelmäßig bei besonderen Unternehmenssituationen, z.B. bei der Gründung, einer Umwandlung, der Unternehmensnachfolge, Betriebsaufspaltung sowie bei einer Entnahme von Wirtschaftsgütern (z.B. eines KfZ) aus dem Unternehmen. Eine Entnahme kann auch durch die schlichte Änderung der Verwendung des Wirtschaftsguts von betrieblich zu privat geschehen (sogenannte Zwangsentnahme). Da dies auch unbewusst passieren kann, können Sie die zum Teil erheblichen steuerlichen Auswirkungen überraschend treffen.
Grundsätzlich gilt, dass für Wirtschaftsgüter, die sich im Betriebsvermögen Ihres Unternehmens befinden, eine typischerweise vom tatsächlichen Wert abweichende, aber dafür sicher berechenbare Wertermittlung angewendet wird.
Demensprechend ist besondere Vorsicht geboten, wenn Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Hierbei besteht das Risiko der Aufdeckung Stiller Reserven, aus der sich erhebliche negative steuerliche Konsequenzen ergeben können.
Eine ganz andere Frage, die jedoch auch unter dem Stichwort „Bewertung“ zu behandeln ist, ist die Bewertung eines Unternehmens, z.B. um einen Kaufpreis zu ermitteln.
Hierbei ist nicht in erster Linie auf die steuerlichen Bewertungsregeln zurückzugreifen, sondern auf andere in der Betriebswirtschaftslehre entwickelte Verfahren. Auch diese Frage wird insbesondere bei der Unternehmensnachfolge relevant, wenn die Übernahme Ihres Unternehmens durch ein anderes Unternehmen oder durch eine Privatperson, z.B. einen Angestellten aus Ihrem Unternehmen im Wege eines Unternehmenskaufs erfolgen und ein entsprechender Marktpreis für das Unternehmen gefunden werden soll.