Sonderbetriebsvermögen
Als Sonderbetriebsvermögen werden Wirtschaftsgüter bezeichnet, die Ihnen als Person zugerechnet werden, die Sie jedoch als Gesellschafter einer Personengesellschaft, also einer Kommanditgesellschaft (KG), offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Partnerschaftsgesellschaft (PartG), dieser Gesellschaft für deren wirtschaftliche Tätigkeit zur Verfügung stellen.
Beispiel: Sie sind Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, die ein Hotel in Travemünde betreibt. Das Grundstück mit dem Hotelgebäude steht in Ihrem persönlichen Eigentum und Sie vermieten es an die GmbH & Co. KG.
Im Fall einer GmbH & Co. KG sind typischerweise auch die von Ihnen gehaltenen Anteile an der GmbH dem Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen.
Aus der Einstufung als Sonderbetriebsvermögen folgt, dass die damit zusammenhängen Erträge und Aufwendungen der betrieblichen und damit gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen sind.
Im genannten Beispiel sind daher die Mietzahlungen der GmbH & Co. KG an Sie als Vermieter nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern zusammen mit Ihren Gewinnanteilen als Gesellschafter der GmbH & Co. KG den gewerblichen Einkünften zuzurechnen.
Ein mögliches Problem, das bei Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens auftreten kann, ist, dass die Voraussetzungen der Einstufung als Sonderbetriebsvermögen ungeplant entfallen.
In diesem Sachverhalt wäre dies z.B. der Fall, wenn Sie Ihre Anteile an der GmbH & Co. KG im Rahmen einer Unternehmensnachfolge an Ihre Kinder übertragen, selbst aber Eigentümer der Hotelimmobilie bleiben und diese weiterhin an die GmbH & Co. KG vermieten. Da die Immobilie damit nicht mehr im Zusammenhang mit gewerblichen Einkünften steht, findet eine Überführung ins Privatvermögen statt mit der Folge, dass gegebenenfalls bestehende Stille Reserven aufzudecken und zu versteuern sind.