Sonder­be­triebs­ver­mögen

Sonder­be­triebs­ver­mögen

Als Sonder­be­triebs­ver­mögen werden Wirt­schafts­güter bezeichnet, die Ihnen als Person zuge­rechnet werden, die Sie jedoch als Gesell­schafter einer Perso­nen­ge­sell­schaft, also einer Komman­dit­ge­sell­schaft (KG), offenen Handels­ge­sell­schaft (OHG) oder Part­ner­schafts­ge­sell­schaft (PartG), dieser Gesell­schaft für deren wirt­schaft­liche Tätig­keit zur Verfü­gung stellen.

Beispiel: Sie sind Gesell­schafter einer GmbH & Co. KG, die ein Hotel in Trave­münde betreibt. Das Grund­stück mit dem Hotel­ge­bäude steht in Ihrem persön­li­chen Eigentum und Sie vermieten es an die GmbH & Co. KG.

Im Fall einer GmbH & Co. KG sind typi­scher­weise auch die von Ihnen gehal­tenen Anteile an der GmbH dem Sonder­be­triebs­ver­mögen zuzu­rechnen.

Aus der Einstu­fung als Sonder­be­triebs­ver­mögen folgt, dass die damit zusam­men­hängen Erträge und Aufwen­dungen der betrieb­li­chen und damit gewerb­li­chen Tätig­keit zuzu­rechnen sind.

Im genannten Beispiel sind daher die Miet­zah­lungen der GmbH & Co. KG an Sie als Vermieter nicht den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung, sondern zusammen mit Ihren Gewinn­an­teilen als Gesell­schafter der GmbH & Co. KG den gewerb­li­chen Einkünften zuzu­rechnen.

Ein mögli­ches Problem, das bei Wirt­schafts­gü­tern des Sonder­be­triebs­ver­mö­gens auftreten kann, ist, dass die Voraus­set­zungen der Einstu­fung als Sonder­be­triebs­ver­mögen unge­plant entfallen.

In diesem Sach­ver­halt wäre dies z.B. der Fall, wenn Sie Ihre Anteile an der GmbH & Co. KG  im Rahmen einer Unter­neh­mens­nach­folge an Ihre Kinder über­tragen, selbst aber Eigen­tümer der Hotelim­mo­bilie bleiben und diese weiterhin an die GmbH & Co. KG vermieten. Da die Immo­bilie damit nicht mehr im Zusam­men­hang mit gewerb­li­chen Einkünften steht, findet eine Über­füh­rung ins Privat­ver­mögen statt mit der Folge, dass gege­be­nen­falls bestehende Stille Reserven aufzu­de­cken und zu versteuern sind.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

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