Verdeckte Gewinnausschüttung
Insbesondere als Unternehmer, der sein Unternehmen als alleiniger oder mehrheitlich beteiligter Gesellschafter und Geschäftsführer in der Rechtsform der GmbH führt, kann das Problem einer verdeckten Gewinnausschüttung für Sie relevant werden.
Wie die offene Gewinnausschüttung ist die verdeckte Gewinnausschüttung in der Regel eine Zahlung der GmbH an Sie als Gesellschafter.
Anders als die offene Gewinnausschüttung kann sie jedoch auch an eine andere Person, z.B. an einen nahen Angehörigen erfolgen.
Die entscheidende Besonderheit ist, dass zwar der Form nach eine Gegenleistung der GmbH für eine Leistung (z.B. Gehalt als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung) erfolgte. Von dieser nimmt das Finanzamt jedoch an, dass die Leistung (also in dem Beispiel die Arbeitsleistung) an die GmbH in Wahrheit nicht erfolgte oder deren Wert nicht der Höhe der Gegenleistung entsprach.
Dabei prüft das Finanzamt insbesondere die Frage, ob die Leistung und die Bezahlung in einem Verhältnis stehen, wie es auch unter fremden Personen vereinbart worden wäre bzw. üblicherweise vereinbart wird.
Typische Fälle sind Gehaltszahlungen an Sie als geschäftsführenden Gesellschafter oder Mietzahlungen für Gebäude oder sonstige Wirtschaftsgüter, die Sie an die GmbH vermieten.
Damit die Fremdüblichkeit vom Finanzamt überhaupt geprüft werden kann, wird vorausgesetzt, dass eine vorab getroffene schriftliche Vereinbarung vorliegt, z.B. ein Geschäftsführeranstellungsvertrag oder ein Mietvertrag. Bei dem Fehlen einer solchen schriftlichen Vereinbarung wird in der Praxis in der Regel angenommen, dass die Zahlung der GmbH nicht fremdüblich war und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist.
Folge ist dann, dass die Zahlung nicht als gewinnmindernde Betriebsausgabe der GmbH anerkannt wird und der Gewinn der GmbH entsprechend erhöht wird. Daraus folgt dann eine erhöhte Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer für die GmbH.
Zudem ist die Zahlung bei Ihnen als Gesellschafter als Kapitalertrag einkommensteuerpflichtig. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in der Regel auch die als Beispiel genannten Gehaltszahlungen und Mietzahlungen einkommensteuerpflichtig sind und daher durch die Entdeckung der verdeckten Gewinnausschüttung bei Ihnen als Gesellschafter nicht zwingend ein einkommensteuerlicher Nachteil entstehen muss. In der Gesamtbilanz (also Steuern der GmbH und Kapitalertragsteuer auf die (verdeckte) Gewinnausschüttung kommt es jedoch in aller Regel zu einem steuerlichen Nachteil.
Beispiel: Als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer in Lübeck ansässigen GmbH erhalten Sie nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag ein Festgehalt von 50.000 EUR pro Jahr. Daneben wurde Ihnen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 60.000 EUR für das vorausgegangene Jahr ausgezahlt. Diese erfolgsabhängige Vergütung ist jedoch nicht im Geschäftsführeranstellungsvertrag vereinbart worden.
Das Finanzamt Schwerin nimmt in Höhe der 60.000 EUR eine verdeckte Gewinnausschüttung an, da die erfolgsabhängige Vergütung nicht auf einer vorab geschlossenen schriftlichen Vereinbarung beruhte und zudem eine erfolgsabhängige Vergütung, die das Festgehalt übersteigt, als nicht fremdüblich eingestuft wird.
Die 60.000 EUR werden daher nicht als Betriebsausgabe der GmbH anerkannt. Der Gewinn der GmbH erhöht sich um 60.000 EUR. Auf diesen Mehrgewinn hat die GmbH die entsprechende Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer zu bezahlen.
Für Sie als Gesellschafter erfolgt anstelle der Besteuerung der 60.000 EUR als Arbeitseinkommen eine Besteuerung als Kapitalertrag.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung müssen sie als solche in der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung der GmbH angeben und die GmbH muss die Kapitalertragsteuer-Anmeldung für die Gewinnausschüttung abgeben.
Beides unterbleibt oftmals. Wenn das Finanzamt unterstellt, dass die Angaben zur verdeckten Gewinnausschüttung vorsätzlich unterlassen wurden, droht ein Steuerstrafverfahren.