Verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung

Verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung

Insbe­son­dere als Unter­nehmer, der sein Unter­nehmen als allei­niger oder mehr­heit­lich betei­ligter Gesell­schafter und Geschäfts­führer in der Rechts­form der GmbH führt, kann das Problem einer verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung für Sie rele­vant werden.

Wie die offene Gewinn­aus­schüt­tung ist die verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung in der Regel eine Zahlung der GmbH an Sie als Gesell­schafter.

Anders als die offene Gewinn­aus­schüt­tung kann sie jedoch auch an eine andere Person, z.B. an einen nahen Ange­hö­rigen erfolgen.

Die entschei­dende Beson­der­heit ist, dass zwar der Form nach eine Gegen­leis­tung der GmbH für eine Leis­tung (z.B. Gehalt als Gegen­leis­tung für eine Arbeits­leis­tung) erfolgte. Von dieser nimmt das Finanzamt jedoch an, dass die Leis­tung (also in dem Beispiel die Arbeits­leis­tung) an die GmbH in Wahr­heit nicht erfolgte oder deren Wert nicht der Höhe der Gegen­leis­tung entsprach.

Dabei prüft das Finanzamt insbe­son­dere die Frage, ob die Leis­tung und die Bezah­lung in einem Verhältnis stehen, wie es auch unter fremden Personen verein­bart worden wäre bzw. übli­cher­weise verein­bart wird.

Typi­sche Fälle sind Gehalts­zah­lungen an Sie als geschäfts­füh­renden Gesell­schafter oder Miet­zah­lungen für  Gebäude oder sons­tige Wirt­schafts­güter, die Sie an die GmbH vermieten.

Damit die Fremd­üb­lich­keit vom Finanzamt über­haupt geprüft werden kann, wird voraus­ge­setzt, dass eine vorab getrof­fene schrift­liche Verein­ba­rung vorliegt, z.B. ein Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag oder ein Miet­ver­trag. Bei dem Fehlen einer solchen schrift­li­chen Verein­ba­rung wird in der Praxis in der Regel ange­nommen, dass die Zahlung der GmbH nicht fremd­üb­lich war und daher eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung anzu­nehmen ist.

Folge ist dann, dass die Zahlung nicht als gewinn­min­dernde Betriebs­aus­gabe der GmbH aner­kannt wird und der Gewinn der GmbH entspre­chend erhöht wird. Daraus folgt dann eine erhöhte Gewer­be­steuer und  Körper­schaft­steuer für die GmbH.

Zudem ist die Zahlung bei Ihnen als Gesell­schafter als Kapi­tal­ertrag einkom­men­steu­er­pflichtig. Dabei ist aller­dings zu berück­sich­tigen, dass in der Regel auch die als Beispiel genannten Gehalts­zah­lungen und Miet­zah­lungen  einkom­men­steu­er­pflichtig sind und daher durch die Entde­ckung der verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung bei Ihnen als Gesell­schafter nicht zwin­gend ein einkom­men­steu­er­li­cher Nach­teil entstehen muss. In der Gesamt­bi­lanz (also Steuern der GmbH und Kapi­tal­ertrag­steuer auf die (verdeckte) Gewinn­aus­schüt­tung kommt es jedoch in aller Regel zu einem steu­er­li­chen Nach­teil.

Beispiel: Als Geschäfts­führer und allei­niger Gesell­schafter einer in Lübeck ansäs­sigen GmbH erhalten Sie nach dem Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag ein Fest­ge­halt von 50.000 EUR pro Jahr. Daneben wurde Ihnen eine erfolgs­ab­hän­gige Vergü­tung in Höhe von 60.000 EUR für das voraus­ge­gan­gene Jahr ausge­zahlt. Diese erfolgs­ab­hän­gige Vergü­tung ist jedoch nicht im Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag verein­bart worden.

Das Finanzamt Schwerin nimmt in Höhe der 60.000 EUR eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung an, da die erfolgs­ab­hän­gige Vergü­tung nicht auf einer vorab geschlos­senen schrift­li­chen Verein­ba­rung beruhte und zudem eine erfolgs­ab­hän­gige Vergü­tung, die  das Fest­ge­halt über­steigt, als nicht fremd­üb­lich einge­stuft wird.

Die 60.000 EUR werden daher nicht als Betriebs­aus­gabe der GmbH aner­kannt. Der Gewinn der GmbH erhöht sich um 60.000 EUR. Auf diesen Mehr­ge­winn hat die GmbH die entspre­chende Gewer­be­steuer und Körper­schaft­steuer zu bezahlen.

Für Sie als Gesell­schafter erfolgt anstelle der Besteue­rung der 60.000 EUR als Arbeits­ein­kommen eine Besteue­rung als Kapi­tal­ertrag.

Eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung müssen sie als solche in der Körper­schaft­steuer- und Gewer­be­steu­er­erklä­rung der GmbH angeben und die GmbH muss die Kapi­tal­ertrag­steuer-Anmel­dung für die Gewinn­aus­schüt­tung abgeben.

Beides unter­bleibt oftmals. Wenn das Finanzamt unter­stellt, dass die Angaben zur verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung vorsätz­lich unter­lassen wurden, droht ein Steu­er­straf­ver­fahren.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Jan-Henrik Leifeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen)

Dipl.-Kaufm. (FH)

Jan-Henrik Leifeld

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