Hinter­zie­hungs­zinsen: Eine oft unter­schätzte Konse­quenz der Steu­er­hin­ter­zie­hung

Hinterziehungszinsen: Eine oft unterschätzte Konsequenz der Steuerhinterziehung

Hinter­zie­hungs­zinsen: Eine oft unter­schätzte Konse­quenz der Steu­er­hin­ter­zie­hung

Steu­er­hin­ter­zie­hung kann schwer­wie­gende Folgen haben. Neben Geld- und Frei­heits­strafen kommen oft noch weitere finan­zi­elle Belas­tungen hinzu – eine davon sind die soge­nannten Hinter­zie­hungs­zinsen. Doch was genau bedeutet das, und warum sind sie beson­ders brisant? In diesem Beitrag erfahren Sie, was Hinter­zie­hungs­zinsen sind, wie sie berechnet werden und warum sie auch dann fest­ge­setzt werden können, wenn das Straf­ver­fahren einge­stellt wird.

Was sind Hinter­zie­hungs­zinsen?

Hinter­zie­hungs­zinsen sind Zinsen, die das Finanzamt erhebt, wenn eine Steu­er­hin­ter­zie­hung fest­ge­stellt wurde. Sie sollen den finan­zi­ellen Vorteil ausglei­chen, den der Steu­er­pflich­tige durch das Vorent­halten von Steuern hatte. Das bedeutet, dass unab­hängig von einer straf­recht­li­chen Verur­tei­lung das Finanzamt berech­tigt ist, diese Zinsen fest­zu­setzen.

Die recht­liche Grund­lage für die Hinter­zie­hungs­zinsen findet sich in § 235 der Abga­ben­ord­nung (AO). Danach werden sie grund­sätz­lich mit 6 % pro Jahr auf die hinter­zo­gene Steuer berechnet – eine erheb­liche Belas­tung, vor allem, wenn sich die Steu­er­hin­ter­zie­hung über mehrere Jahre erstreckt hat.

Steu­er­hin­ter­zie­hung: Mehr als nur Hinter­zie­hungs­zinsen

Viele Betrof­fene unter­schätzen zunächst die Trag­weite eines Steu­er­hin­ter­zie­hungs­vor­wurfs. Während die Hinter­zie­hungs­zinsen eine zusätz­liche finan­zi­elle Belas­tung darstellen, sind sie nur ein Teil der Konse­quenzen. Die Haupt­ri­siken sind:

  1. Geld­strafe: In vielen Fällen wird eine Steu­er­hin­ter­zie­hung mit einer Geld­strafe geahndet. Deren Höhe richtet sich nach der hinter­zo­genen Summe sowie den persön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Verhält­nissen des Beschul­digten.
  2. Frei­heits­strafe: In schwer­wie­gen­deren Fällen droht eine Frei­heits­strafe, die unter Umständen noch zur Bewäh­rung ausge­setzt werden kann. Ab 1.000.000 Euro ist eine Bewäh­rungs­strafe in der Regel nicht mehr möglich.
  3. Steu­er­nach­zah­lung: Neben der Strafe selbst muss der hinter­zo­gene Betrag selbst­ver­ständ­lich nach­ge­zahlt werden.

Die Hinter­zie­hungs­zinsen stellen somit nur eine von mehreren Belas­tungen dar, mit denen man im Falle einer aufge­deckten Steu­er­hin­ter­zie­hung rechnen muss.

Wie werden Hinter­zie­hungs­zinsen berechnet?

Die Berech­nung der Hinter­zie­hungs­zinsen erfolgt ab dem Zeit­punkt, zu dem die Steuer ursprüng­lich fällig gewesen wäre. Dabei gilt:

  • Zins­satz: 6 % pro Jahr, also 0,5 % pro Monat.
  • Beginn der Verzin­sung: Ab dem ursprüng­li­chen Fällig­keits­datum der Steuer.
  • Dauer: Bis zur voll­stän­digen Zahlung der hinter­zo­genen Steuern.

Ein Beispiel zur Verdeut­li­chung:

Ange­nommen, jemand hat im Veran­la­gungs­jahr 2018 eine Steuer in Höhe von 50.000 Euro hinter­zogen, die 2019 hätte gezahlt werden müssen. Das Finanzamt entdeckt die Hinter­zie­hung im Jahr 2024. In diesem Fall werden für fünf Jahre Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr berechnet:

50.000 Euro x 6 % x 5 Jahre = 15.000 Euro Hinter­zie­hungs­zinsen

Diese Summe kommt zur Steu­er­nach­zah­lung und even­tu­ellen Straf­zah­lungen hinzu und kann die finan­zi­elle Belas­tung erheb­lich vergrö­ßern.

Hinter­zie­hungs­zinsen auch bei einge­stelltem Straf­ver­fahren?

Ein häufig über­se­hener Punkt ist, dass Hinter­zie­hungs­zinsen auch dann anfallen können, wenn das Straf­ver­fahren wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung einge­stellt wird. Dies kann beispiels­weise passieren, wenn die Hinter­zie­hung zwar nach­ge­wiesen, aber als gering­fügig einge­stuft wird oder wenn eine Verfah­rens­ein­stel­lung gegen eine Geld­auf­lage erfolgt.

Das bedeutet: Selbst wenn es keine straf­recht­li­chen Konse­quenzen gibt, bleibt die finan­zi­elle Belas­tung durch die Hinter­zie­hungs­zinsen bestehen. Das Finanzamt ist unab­hängig von der straf­recht­li­chen Verfol­gung befugt, diese Zinsen fest­zu­setzen.

Wie können sich Betrof­fene wehren?

Wenn ein Steu­er­hin­ter­zie­hungs­vor­wurf im Raum steht, ist schnelles und über­legtes Handeln gefragt. Folgende Maßnahmen können helfen:

  1. Früh­zei­tige Bera­tung: Ein auf Steu­er­straf­recht spezia­li­sierter Anwalt oder Steu­er­be­rater kann eine indi­vi­du­elle Stra­tegie entwi­ckeln und Fehler in der Vertei­di­gung vermeiden.
  2. Beweis­last: Das Finanzamt muss beweisen, dass tatsäch­lich eine Steu­er­hin­ter­zie­hung vorlag. Dies kann insbe­son­dere, wenn das Steu­er­straf­ver­fahren einge­stellt wurde, eine mühe­volle Arbeit für das Finanzamt sein.
  3. Wie kann man sich wehren: Man kann Einspruch gegen den Bescheid einlegen, mit dem Hinter­zie­hungs­zinsen fest­ge­setzt wurden. Als Begrün­dung kann ange­führt werden, dass keine Steu­er­hin­ter­zie­hung begangen wurde. Wenn das Finanzamt nach Durch­füh­rung des Einspruchs­ver­fah­rens auf den Hinter­zie­hungs­zinsen beharrt, kann Klage beim Finanz­ge­richt einge­reicht werden.

Achtung: Wenn zuvor eine Selbst­an­zeige abge­geben wurde, die zur Straf­frei­heit führen soll, ist Voraus­set­zung, dass die hinter­zo­genen Steuern einschließ­lich Zinsen voll­ständig bezahlt werden. Zu den Zinsen gehören auch die Hinter­zie­hungs­zinsen. Die Hinter­zie­hungs­zinsen sollten in diesem Fall vorsorg­lich zunächst gezahlt werden, um die Straf­frei­heit nach der Selbst­an­zeige nicht zu gefährden. Die Frage, ob gegen die Fest­set­zung der Hinter­zie­hungs­zinsen Einspruch und / oder Klage einge­legt wird, ist geson­dert davon zu beur­teilen.

Fazit: Profes­sio­nelle Unter­stüt­zung ist entschei­dend

Hinter­zie­hungs­zinsen sind eine ernst­zu­neh­mende finan­zi­elle Belas­tung, die oft unter­schätzt wird. Sie stellen nur eine von vielen Konse­quenzen dar, wenn eine Steu­er­hin­ter­zie­hung aufge­deckt wird. Neben den Zinsen drohen Geld- und Frei­heits­strafen sowie hohe Nach­zah­lungen.

Gerade weil Hinter­zie­hungs­zinsen auch dann fest­ge­setzt werden können, wenn das Straf­ver­fahren einge­stellt wird, ist es wichtig, sich früh­zeitig profes­sio­nelle Unter­stüt­zung zu holen. Wenn Ihnen Steu­er­hin­ter­zie­hung vorge­worfen wird, sollten Sie sich unbe­dingt an einen erfah­renen Steu­er­be­rater oder Steu­er­straf­ver­tei­diger wenden.

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