
Airbnb und das Finanzamt: Was Vermieter jetzt beachten müssen
Vermieter auf Airbnb sollten sich darauf einstellen, dass das Finanzamt mittlerweile umfassende Daten über ihre Einkünfte von der Plattform hat. Der deutsche Fiskus hat die Daten von der irischen Zentrale von Airbnb erhalten und prüft nun, ob alle Vermietungseinnahmen korrekt versteuert wurden. Wer bislang seine Einkünfte nicht angegeben hat, sollte schnell handeln, um schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden.
Airbnb: Finanzamt und Steuerfahndung werten Vermieter-Daten aus
Das Finanzamt hat Zugriff auf die Daten deutscher Airbnb-Vermieter erhalten. Nachdem das Finanzamt Hamburg eine Anfrage an die irische Finanzverwaltung gestellt hatte, wurden die Daten von dort an die deutsche Finanzbehörde übermittelt. Diese Informationen betreffen alle Vermieter, die über Airbnb Einkünfte erzielen. Da das Finanzamt Hamburg stellvertretend für alle deutschen Finanzämter den Datenaustausch initiiert hat, ist zu erwarten, dass Vermieter in ganz Deutschland überprüft werden. Wer seine Einnahmen bisher nicht korrekt in der Steuererklärung angegeben hat, sollte sich auf eine Kontaktaufnahme durch das Finanzamt oder sogar durch die Steuerfahndung einstellen.
Wie sollten sich Airbnb-Vermieter gegenüber dem Finanzamt verhalten?
Auch wenn das Finanzamt sich noch nicht gemeldet hat, ist es für Vermieter ratsam, ihre Einnahmen aus der Vermietung zu überprüfen. Grundsätzlich sind diese Einnahmen steuerpflichtig, es sei denn, sie liegen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag. Dieser variiert je nach Jahr und beträgt beispielsweise 10.908 EUR für Singles und 21.816 EUR für Ehepaare im Jahr 2023. Alle Einkünfte müssen zusammengezählt werden, um festzustellen, ob dieser Freibetrag überschritten wurde. In den vorhergehenden Jahren waren die Freibeträge jeweils etwas geringer, da diese jedes Jahr erhöht werden.
Beispiel: Ein Single verdient im Jahr 2023 als Angestellter 24.000 EUR brutto und erzielt zusätzlich 5.000 EUR durch Airbnb-Vermietungen. Da der Grundfreibetrag bereits durch das Gehalt überschritten ist, sind die 5.000 EUR aus der Vermietung voll steuerpflichtig.
Müssen Airbnb-Vermieter eine Steuererklärung abgeben?
Ja, wenn die Gesamteinnahmen den Grundfreibetrag überschreiten, sind Airbnb-Vermieter zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die normalerweise keine Steuererklärung abgeben müssen. Airbnb-Einnahmen sind außerdem in der Regel umsatzsteuerpflichtig, insbesondere bei kurzfristigen Vermietungen von weniger als sechs Monaten. In geeigneten Fällen kann jedoch die Kleinunternehmerregelung greifen, wenn der Umsatz im Vorjahr unter 17.500 EUR lag und im laufenden Jahr (geschätzt) 50.000 EUR nicht überschritten wird. Diese Werte für die Kleinunternehmerregelung gelten für die Jahre bis 2019. Seit 2020 gilt, dass der Vorjahresumsatz bis zu 22.000 EUR und der geschätzte Umsatz des laufenden Jahres weiterhin bis zu 50.000 EUR betragen muss, um noch als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit zu sein.
Beispiel: Ein Vermieter erzielte im Jahr 2018 10.000 EUR Einnahmen über Airbnb und plant, im Jahr 2019 mit einer zweiten Wohnung 20.000 EUR zu verdienen. Solange er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, muss er keine Umsatzsteuer abführen. Überschreiten jedoch alle unternehmerischen Einnahmen im Vorjahr 17.500 EUR, gilt die Kleinunternehmerregelung ab dem folgenden Jahr nicht mehr. Wenn die Umsätze wieder unter die maßgeblichen Grenzwerte sinken, wird man jedoch automatisch wieder Kleinunternehmer.
Welche Maßnahmen kann das Finanzamt ergreifen?
Wer keine Steuererklärung abgibt oder seine Airbnb-Einnahmen verschweigt, riskiert ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Dies kann zu Geldstrafen oder in schwerwiegenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren führen. Die Höhe der Strafe hängt von der hinterzogenen Steuer und eventuellen Vorstrafen ab. Zudem sind die hinterzogenen Steuern nachzuzahlen – unabhängig davon, ob eine Steuerhinterziehung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
Verjährung: Wann tritt sie ein?
Die Verjährung für die Strafverfolgung von Steuerhinterziehung beträgt in der Regel fünf Jahre und beginnt ab dem Zeitpunkt der Abgabe der fehlerhaften Steuererklärung. Wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde, beginnt die Verjährung etwa 18 Monate nach dem betreffenden Jahr. Für die Nachzahlung der Steuern beträgt die Verjährungsfrist jedoch zehn Jahre, wenn das Finanzamt die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung annimmt. Dies lässt sich ggf. gerichtlich mit einer Klage gegen die entsprechenden Steuerbescheide gerichtlich überprüfen.
Beispiel: Ein Vermieter erzielt im Jahr 2013 Einnahmen über Airbnb, gibt jedoch keine Steuererklärung ab. Die Verjährungsfrist für die Nachzahlung beginnt am 31.12.2016 und endet Ende 2026. Das Finanzamt nimmt die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung an und schickt ihm daher im Jahr 2020 einen Steuerbescheid für 2013. Eine Strafe droht wegen der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Strafverfolgung jedoch nicht mehr.
Können Airbnb-Vermieter Ausgaben geltend machen?
Ja, Vermieter können Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermietung stehen, steuerlich absetzen. Dazu zählen unter anderem die Miete, die der Vermieter selbst zahlt, oder bei Eigentum Abschreibungen und Reparaturkosten. Auch im Falle eines Steuerstrafverfahrens muss die Steuerfahndung diese Ausgaben berücksichtigen, um den steuerlichen Vorteil zu berechnen.
Was tun, wenn das Finanzamt oder die Steuerfahndung sich meldet?
Falls bereits eine Kontaktaufnahme durch das Finanzamt oder die Steuerfahndung stattgefunden hat, gilt es besonders vorsichtig zu sein. Folgende Schritte sind zu empfehlen:
- Schweigen Sie zunächst: Sie haben das Recht, keine Aussage zu machen. Überlegen Sie in Ruhe, ob und wie Sie sich äußern möchten.
- Holen Sie rechtlichen Rat ein: Ein Anwalt oder Steuerberater mit Erfahrung im Steuerstrafrecht sollte konsultiert werden, bevor eine Stellungnahme erfolgt.
- Einsicht in die Akte: Beauftragen Sie Ihren Anwalt oder Steuerberater, Einsicht in die Strafakte zu nehmen, bevor Sie sich äußern.
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