Airbnb und das Finanzamt: Was Vermieter jetzt beachten müssen

Airbnb und das Finanzamt: Was Vermieter jetzt beachten müssen

Airbnb und das Finanzamt: Was Vermieter jetzt beachten müssen

Vermieter auf Airbnb sollten sich darauf einstellen, dass das Finanzamt mitt­ler­weile umfas­sende Daten über ihre Einkünfte von der Platt­form hat. Der deut­sche Fiskus hat die Daten von der irischen Zentrale von Airbnb erhalten und prüft nun, ob alle Vermie­tungs­ein­nahmen korrekt versteuert wurden. Wer bislang seine Einkünfte nicht ange­geben hat, sollte schnell handeln, um schwer­wie­gende Konse­quenzen zu vermeiden.

Airbnb: Finanzamt und Steu­er­fahn­dung werten Vermieter-Daten aus

Das Finanzamt hat Zugriff auf die Daten deut­scher Airbnb-Vermieter erhalten. Nachdem das Finanzamt Hamburg eine Anfrage an die irische Finanz­ver­wal­tung gestellt hatte, wurden die Daten von dort an die deut­sche Finanz­be­hörde über­mit­telt. Diese Infor­ma­tionen betreffen alle Vermieter, die über Airbnb Einkünfte erzielen. Da das Finanzamt Hamburg stell­ver­tre­tend für alle deut­schen Finanz­ämter den Daten­aus­tausch initi­iert hat, ist zu erwarten, dass Vermieter in ganz Deutsch­land über­prüft werden. Wer seine Einnahmen bisher nicht korrekt in der Steu­er­erklä­rung ange­geben hat, sollte sich auf eine Kontakt­auf­nahme durch das Finanzamt oder sogar durch die Steu­er­fahn­dung einstellen.

Wie sollten sich Airbnb-Vermieter gegen­über dem Finanzamt verhalten?

Auch wenn das Finanzamt sich noch nicht gemeldet hat, ist es für Vermieter ratsam, ihre Einnahmen aus der Vermie­tung zu über­prüfen. Grund­sätz­lich sind diese Einnahmen steu­er­pflichtig, es sei denn, sie liegen unter dem steu­er­li­chen Grund­frei­be­trag. Dieser vari­iert je nach Jahr und beträgt beispiels­weise 10.908 EUR für Singles und 21.816 EUR für Ehepaare im Jahr 2023. Alle Einkünfte müssen zusam­men­ge­zählt werden, um fest­zu­stellen, ob dieser Frei­be­trag über­schritten wurde. In den vorher­ge­henden Jahren waren die Frei­be­träge jeweils etwas geringer, da diese jedes Jahr erhöht werden.

Beispiel: Ein Single verdient im Jahr 2023 als Ange­stellter 24.000 EUR brutto und erzielt zusätz­lich 5.000 EUR durch Airbnb-Vermie­tungen. Da der Grund­frei­be­trag bereits durch das Gehalt über­schritten ist, sind die 5.000 EUR aus der Vermie­tung voll steu­er­pflichtig.

Müssen Airbnb-Vermieter eine Steu­er­erklä­rung abgeben?

Ja, wenn die Gesamt­ein­nahmen den Grund­frei­be­trag über­schreiten, sind Airbnb-Vermieter zur Abgabe einer Steu­er­erklä­rung verpflichtet. Dies gilt auch für Arbeit­nehmer, die norma­ler­weise keine Steu­er­erklä­rung abgeben müssen. Airbnb-Einnahmen sind außerdem in der Regel umsatz­steu­er­pflichtig, insbe­son­dere bei kurz­fris­tigen Vermie­tungen von weniger als sechs Monaten. In geeig­neten Fällen kann jedoch die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung greifen, wenn der Umsatz im Vorjahr unter 17.500 EUR lag und im laufenden Jahr (geschätzt) 50.000 EUR nicht über­schritten wird. Diese Werte für die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung gelten für die Jahre bis 2019. Seit 2020 gilt, dass der Vorjah­res­um­satz bis zu 22.000 EUR und der geschätzte Umsatz des laufenden Jahres weiterhin bis zu 50.000 EUR betragen muss, um noch als Klein­un­ter­nehmer von der Umsatz­steuer befreit zu sein.

Beispiel: Ein Vermieter erzielte im Jahr 2018 10.000 EUR Einnahmen über Airbnb und plant, im Jahr 2019 mit einer zweiten Wohnung 20.000 EUR zu verdienen. Solange er die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch nimmt, muss er keine Umsatz­steuer abführen. Über­schreiten jedoch alle unter­neh­me­ri­schen Einnahmen im Vorjahr 17.500 EUR, gilt die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ab dem folgenden Jahr nicht mehr. Wenn die Umsätze wieder unter die maßgeb­li­chen Grenz­werte sinken, wird man jedoch auto­ma­tisch wieder Klein­un­ter­nehmer.

Welche Maßnahmen kann das Finanzamt ergreifen?

Wer keine Steu­er­erklä­rung abgibt oder seine Airbnb-Einnahmen verschweigt, riskiert ein Steu­er­straf­ver­fahren wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung. Dies kann zu Geld­strafen oder in schwer­wie­genden Fällen zu einer Frei­heits­strafe von bis zu fünf Jahren führen. Die Höhe der Strafe hängt von der hinter­zo­genen Steuer und even­tu­ellen Vorstrafen ab. Zudem sind die hinter­zo­genen Steuern nach­zu­zahlen – unab­hängig davon, ob eine Steu­er­hin­ter­zie­hung vorsätz­lich oder fahr­lässig begangen wurde.

Verjäh­rung: Wann tritt sie ein?

Die Verjäh­rung für die Straf­ver­fol­gung von Steu­er­hin­ter­zie­hung beträgt in der Regel fünf Jahre und beginnt ab dem Zeit­punkt der Abgabe der fehler­haften Steu­er­erklä­rung. Wenn keine Steu­er­erklä­rung abge­geben wurde, beginnt die Verjäh­rung etwa 18 Monate nach dem betref­fenden Jahr. Für die Nach­zah­lung der Steuern beträgt die Verjäh­rungs­frist jedoch zehn Jahre, wenn das Finanzamt die Voraus­set­zungen einer Steu­er­hin­ter­zie­hung annimmt. Dies lässt sich ggf. gericht­lich mit einer Klage gegen die entspre­chenden Steu­er­be­scheide gericht­lich über­prüfen.

Beispiel: Ein Vermieter erzielt im Jahr 2013 Einnahmen über Airbnb, gibt jedoch keine Steu­er­erklä­rung ab. Die Verjäh­rungs­frist für die Nach­zah­lung beginnt am 31.12.2016 und endet Ende 2026. Das Finanzamt nimmt die Voraus­set­zungen einer Steu­er­hin­ter­zie­hung an und schickt ihm daher im Jahr 2020 einen Steu­er­be­scheid für 2013. Eine Strafe droht wegen der fünf­jäh­rigen Verjäh­rungs­frist für die Straf­ver­fol­gung jedoch nicht mehr.

Können Airbnb-Vermieter Ausgaben geltend machen?

Ja, Vermieter können Ausgaben, die im Zusam­men­hang mit der Vermie­tung stehen, steu­er­lich absetzen. Dazu zählen unter anderem die Miete, die der Vermieter selbst zahlt, oder bei Eigentum Abschrei­bungen und Repa­ra­tur­kosten. Auch im Falle eines Steu­er­straf­ver­fah­rens muss die Steu­er­fahn­dung diese Ausgaben berück­sich­tigen, um den steu­er­li­chen Vorteil zu berechnen.

Was tun, wenn das Finanzamt oder die Steu­er­fahn­dung sich meldet?

Falls bereits eine Kontakt­auf­nahme durch das Finanzamt oder die Steu­er­fahn­dung statt­ge­funden hat, gilt es beson­ders vorsichtig zu sein. Folgende Schritte sind zu empfehlen:

  1. Schweigen Sie zunächst: Sie haben das Recht, keine Aussage zu machen. Über­legen Sie in Ruhe, ob und wie Sie sich äußern möchten.
  2. Holen Sie recht­li­chen Rat ein: Ein Anwalt oder Steu­er­be­rater mit Erfah­rung im Steu­er­straf­recht sollte konsul­tiert werden, bevor eine Stel­lung­nahme erfolgt.
  3. Einsicht in die Akte: Beauf­tragen Sie Ihren Anwalt oder Steu­er­be­rater, Einsicht in die Straf­akte zu nehmen, bevor Sie sich äußern.

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