Regelungszweck des Abs. 5 war es, durch eine Klarstellung des Gesetzgebers die seinerzeit bestehenden Differenzen zwischen dem Reichsfinanzhof (RFH) und dem Reichsgericht zu beheben. Der RG ging davon aus, dass es bei einem Verbot bestimmte Waren einzuführen, nicht zu einer Hinterziehung von Zöllen kommen könne. Der RFH sah in dem Einfuhrverbot kein Hindernis. Zur steuerstrafrechtlichen Absicherung der steuerlich ohnehin praktizierten Handhabung, hat der Gesetzgeber die Ansicht des RFH kodifiziert.[1]
Da es sich nur um eine Klarstellung handelt, wird durch Abs. 5 keine eigene Steuerhinterziehungsvariante begründet noch gar ein eigener Besteuerungstatbestand geschaffen.[2]
[1] Schmitz/Wulf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2023, § 370 AO Rn. 228