Beim Vorliegen mehrerer einzelner Taten gemäß § 370 ist zu entscheiden in welchem Verhältnis diese zueinanderstehen. Dabei ist wiederum nach den einzelnen Begehungsvarianten zu unterscheiden.
Grundsätzlich ist zwischen Tateinheit (§ 52 StGB) und Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu unterschieden. Tateinheit liegt vor, wenn durch eine einzige Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt wird (§ 52 Abs. 1 StGB). In diesen Fällen wird in einem entsprechenden Urteil nur auf eine Strafe für die in Rede stehende Handlung erkannt.
Wurden durch verschiedene Handlungen mehrere Straftaten verwirklicht, die zusammen zur Aburteilung gelangen, ist eine Gesamtstrafe zu bilden (§ 53 Abs. 1 StGB).
Weiterhin ist unter der Überschrift „Konkurrenzen“ zu behandeln, inwieweit verschiedene Taten einen unterschiedlichen oder denselben Unrechtsgehalt haben. Soweit zwei Taten keinen höheren Unrechtsgehalt aufweisen, kann die Strafbarkeit der einen oder anderen Tat als mitbestrafte Vortat bzw. mitbestrafte Nachtat entfallen (Gesetzeskonkurrenz, Konsumtion).