V. Verhältnis der Steuerhinterziehung zu anderen Strafgesetzen
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In aller Regel dürfte andere Straftaten eindeutig in Tatmehrheit mit der Steuerhinterziehung stehen, da sie selten eine Tathandlung aufweisen, die im Rahmen der Abgabe einer Steuererklärung eine Rolle spielen. Dies gilt auch für ähnliche Handlungen gegenüber verschiedenen Adressaten wie bei der Lohnsteuerhinterziehung durch unrichtige Angaben gegenüber dem Finanzamt im Verhältnis zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch unrichtige Angaben gegenüber den Krankenkassen als Einzugsstellen (§ 266a Abs. 2 StGB). [1]
Typisch ist jedoch ein Zusammenfallen von Steuerhinterziehung als aktives Tun und Betrugshandlung. In diesen Fällen verdrängt jedoch die Steuerhinterziehung als lex specialis den Tatbestand des Betrugs.[2]
[1] Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 256; anders wenn die Taten unrichtigen Angaben mittelbar über den Steuerberater erfolgen: BGH, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 StR 275/20, NZWiSt 2021, 110 <112>
[2] BGH, Urteil vom 31. Januar 1989 – 3 StR 179/88, BGHSt 36, 100 <101 ff.>; Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 255; Heuel, Hilgers-Klautzsch, Ransiek, Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: 01.10.2024, § 370 AO Rn. 881 f.; a.A.: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06. Mai 2021 – 2 Ws 132/20; NStZ-RR 2021, 247