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Die augenfällige Besonderheit des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung ist Einbeziehung der Gesamtheit der steuerrechtlichen Vorschriften, unter die ein entsprechender Sachverhalt subsumiert werden muss, um – nach Beantwortung der steuerrechtlichen Vorfragen –die Strafbarkeit zu beurteilen.[1] Nicht jede Verletzung einer steuerrechtlichen Norm ist auch strafrechtlich relevant. Umgekehrt setzt eine strafbare Steuerhinterziehung in jedem Fall die Verletzung steuerrechtlicher Vorschriften voraus. Steuerrechtliche Vorfragen sind insbesondere:
Vor diesem Hintergrund stellen sich die folgenden grundsätzlichen Probleme:
Geschütztes Rechtsgut ist nach herrschender Meinung[2] das öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommen oder kürzer gefasst: Die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs.
Ausgehend von dieser Einordnung stellt sich die Steuerhinterziehung als Vermögensdelikt[3] und Erfolgsdelikt[4] dar. Die Qualifizierung als Erfolgsdelikt folgt – in Abgrenzung zu Tätigkeitsdelikten – daraus, dass sich aus Tathandlungen in Abs. 1 Nr. 1 – 3 entweder das Ergebnis der Steuerverkürzung oder des Erlangens eines unberechtigten Steuervorteils ergeben muss.
Nach herrschender Meinung ist die Steuerhinterziehung jedoch kein Verletzungsdelikt, sondern ein konkretes Gefährdungsdelikt[5]. Die Begründung ist darin zu sehen, dass es nicht zu einer tatsächlichen Minderung des Vermögens des Fiskus kommen muss. Es reicht vielmehr aus, dass die Steuerfestsetzung nicht rechtzeitig erfolgt, selbst wenn das Finanzamt später die korrekte Steuer ggf. zuzüglich Zinsen (§§ 233, 233a, 235 AO) festsetzt, und der festgesetzte Betrag gezahlt wird (sog. Steuerverkürzung auf Zeit).[6]
Zudem ist die Steuerhinterziehung auch in den Fällen strafbar, in denen der Steueranspruch wegen Vermögenslosigkeit des Steuerschuldners wertlos ist, und sich somit – mit oder ohne korrekte und rechtzeitige Steuerfestsetzung – kein Unterschied im Vermögen des Fiskus ergibt.[7] Die Rechtfertigung dafür, die Strafbarkeitshürde der Steuerhinterziehung anders als beim Betrug bereits vor bzw. ohne Eintritt eines tatsächlichen Vermögensschadens einsetzen zu lassen, soll in der engen Verknüpfung zwischen der Festsetzung der Steuer und dem daraus folgenden Vermögensschaden liegen, da bei fehlender Festsetzung der Steuer eine Beitreibung ausgeschlossen ist.[8]
Das Argument ist jedoch nur eingeschränkt valide, soweit der jeweilige Steueranspruch betragsmäßig bereits durch Steuerabzüge (z.B. Lohnsteuerabzug gemäß §§ 38 ff. EStG oder Kapitalertragsteuerabzug gemäß §§ 43 ff. EStG) bzw. Steuervorauszahlungen (z.B. § 37 EStG) gesichert ist. Der Steuerabzug bzw. die Steuervorauszahlungen ermöglichen zwar nicht unmittelbar die Festsetzung[9], sie stehen aber der Annahme des direkten Zusammenhangs zwischen fehlender Steuerfestsetzung und dem zu erwartenden Vermögensverlust des Fiskus dann entgegen, wenn die Steuerfestsetzung in der Tatbestandsalternative des Abs. 1 Nr. 2 aufgrund einer pflichtwidrig nicht abgegebenen Steuererklärung unterbleibt, soweit die abgezogenen bzw. vorausgezahlten Beträge die rechtmäßig festzusetzende Steuer decken.[10]
Die Einschränkung hinsichtlich des verwendeten Arguments ändert jedoch nichts an dem Ergebnis, dass es sich bei der Steuerhinterziehung in Abgrenzung zum Betrug aus den zuvor dargestellten Gründen um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt.[11]
Bis heute ist umstritten, ob die Einbeziehung der steuerrechtlichen Vorschriften dem § 370 den Charakter eines Blanketttatbestandes verleiht, oder ob die steuerrechtlichen Vorschriften normative Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung darstellen.[12]
Um einen Blanketttatbestand handelt es sich, wenn zumindest ein Tatbestandsmerkmal sich nicht unmittelbar aus dem anzuwendenden (Straf-)Gesetz selbst ergibt, sondern der strafgesetzliche Tatbestand auf andere staatliche Akte verweist. Dabei soll ein Blanketttatbestand im engeren Sinne auf ein staatliches Handeln einer anderen Institution Bezug nehmen und ein Blanketttatbestand im weiteren Sinne auf einen Akt des(selben) Gesetzgebers.[13] Bei solchen Blanketttatbeständen wird ohne das Lesen der einbezogenen Norm nicht erkennbar, welcher Tatbestand die Rechtsfolge der Strafe auslösen soll.[14]
Normative Tatbestandsmerkmale hingegen liegen vor, wenn das Gesetz selbst die vollständige Beschreibung des strafbaren Verhaltens enthält, dabei aber Begriffe verwendet, die durch außerhalb des Strafgesetzes vorgenommene Wertungen ausgefüllt werden.[15] Dabei kann es sich um wertende Begriffe verschiedener Art handeln, unter anderem um solche, deren Verständnis sich aus einem anderen Rechtsgebiet ergibt.[16]
Aus der Einordnung einer Norm als Blankettgesetz oder als Gesetz mit normativen Tatbestandsmerkmalen können sich erstens Unterschiede im Hinblick auf die Frage ergeben, ob und in welcher Weise der verfassungsrechtlich verankerte Gesetzesvorbehalt und das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) auch für die vom Strafgesetz in Bezug genommenen Gesetze bzw. Wertungen gilt[17] und zweitens ob ein Irrtum über das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der einbezogenen Gesetze bzw. der einbezogenen Wertungen zu einem Tatumstandsirrtum gemäß § 16 StGB oder zu einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB führt.[18]
Liegt ein Blankettgesetz vor, gelten Gesetzesvorbehalt und Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB uneingeschränkt auf für das vom Blankettgesetz in Bezug genommene Gesetz.[19]
Hinsichtlich normativer Tatbestandsmerkmale gelten Gesetzesvorbehalt und insbesondere Bestimmtheitsgrundsatz mit seiner besonderen Ausprägung des Analogieverbots nur in eingeschränktem Umfang, da – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – im Falle von normativen Tatbestandsmerkmalen die außerstrafrechtlichen Wertungen nicht selbst Gegenstand der strafrechtlichen Norm werden, sondern die strafrechtliche Norm durch die Verwendung des normativen Begriffs den Straftatbestand abschließend beschreibt.[20] Insofern kann auch der nicht gesetzlich geregelte und damit dem Gesetzesvorbehalt nicht standhaltende Begriff des Sicherungseigentums unter den strafrechtlichen Schutz des Eigentums z.B. durch die §§ 242, 246 StGB (fremde Sache) fallen[21].
Grundsätzlich gilt, dass für einen (Rechts-)Irrtum über die gesetzlichen Regelungen, die im Wege eines Blanketts in einen Straftatbestand einbezogen werden, § 17 StGB (Verbotsirrtum) anzuwenden ist und nicht § 16 StGB (Tatumstandsirrtum).[22]
Bei einem Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale handelt es sich hingegen – genau umgekehrt – um einen Tatumstandsirrtum gemäß § 16 StGB und nicht um einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB.[23]
Nach Rechtsprechung[24] und herrschender Lehre[25] wird § 370 AO als Blanketttatbestand oder blanketttartiger Tatbestand eingeordnet.
Die Rechtsprechung verzichtet bislang darauf, die Blanketteigenschaft von § 370 AO herzuleiten und zu begründen, sondern setzt diese in den einschlägigen Entscheidungen voraus.[26] Zur Begründung wird von der Literatur dargelegt, dass die steuerrechtlichen Regelungen in § 370 AO hineingelesen werden müssen, damit im Ergebnis ein Gesamttatbestand aus dem Text des § 370 AO und den jeweiligen steuerrechtlichen Regelungen entsteht, der eine Subsumtion unter die Begriffe „Finanzbehörde“, „steuerlich erheblich“, „pflichtwidrig“, „Steuern verkürzt“ und „nicht gerechtfertigte Steuervorteile“ ermöglicht.[27]
Die Gegenansicht geht von normativen Tatbestandsmerkmalen aus, da der Straftatbestand vollständig beschrieben sei und lediglich Begriffe enthalte, die mit normativen Wertungen gefüllt werden müssen.[28] Das Ergebnis wird weiterhin damit begründet, dass die Behandlung als normative Tatbestandsmerkmale den überwiegend in Rechtsprechung und Lehre gezogenen Rechtsfolgen entspricht.[29]
Es handelt sich bei § 370 AO um einen Blanketttatbestand hinsichtlich aller zitierter Tatbestandsmerkmale.
Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit des Steueranspruchs. § 370 ist daher nach Sinn und Zweck, nach seinen Begrifflichkeiten sowie nach seinem Standort in der Abgabenordnung her in die steuerrechtlichen Vorschriften eingegliedert. Das spricht dafür, dass die Norm keine abschließende Beschreibung der Tatbestandsmerkmale liefern, sondern mit den steuerrechtlichen Vorschriften zusammengelesen werden soll.[30]
Zudem folgt der Steueranspruch – anders als beispielsweise das Eigentum, das von über das normative Tatbestandsmerkmal „fremd“ durch § 242 StGB geschützt werden soll – nicht aus einer ethischen Wertung heraus, die lediglich durch das Recht aufgegriffen wird. Der Steueranspruch entsteht allein aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften und entfällt ersatzlos, soweit die steuerrechtlichen Vorschriften außer Kraft treten.[31]
Die Einordnung als Blankett folgt weiterhin daraus, dass es nicht in das Belieben des Gesetzgebers gestellt sein darf, einen Straftatbestand so aufzuspalten, dass er nur zum Teil den strengen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG genügen muss. Hätte der Gesetzgeber also eine Änderung des Tatbestandes des § 370 AO im Sinn, die diesen Anforderung nicht genügte, hinge bei Annahme normativer Tatbestandsmerkmale die Strafbarkeit auf der Grundlage dieser Gesetzesänderung davon ab, ob er den Tatbestand des § 370 AO ändert oder steuerrechtliche Normen so anpasst, dass die gewünschte Änderung in der Strafbarkeit herbeigeführt wird.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Einordnung als normatives Tatbestandsmerkmal oder Blanketttatbestand nur indizielle Bedeutung[32] dafür hat, ob und inwieweit der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG anwendbar ist, bleibt die Einordnung als Blanketttatbestand die einzige eindeutig dem beabsichtigten Schutzbereich des Bestimmtheitsgebots genügende Entscheidung.[33]
[1] Krumm, in: Tipke/Kruse Kommentar zur AO und FGO, 170. Lieferung 05.2022, § 370 Rn. 2
[2] BVerfG, Beschluss vom 29. April.2010 – 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, wistra 2010, 396 Rn. 70, BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381 <404>, BGH, Urteil vom 01. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107 <120>, Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 2, Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage 2017, S. 273, Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 2, Grötsch in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 26, Krumm, in: Tipke/Kruse Kommentar zur AO und FGO, 170. Lieferung 05.2022, § 370 Rn. 1, Heuel, Hilgers-Klautzsch, Ransiek, Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: 01.01.2023, § 370 AO Rn. 53, mit Darstellung abweichender Ansichten
[3] Heuel, Hilgers-Klautzsch, Ransiek, Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: 01.10.2024, § 370 AO Rn. 54, Grötsch in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 26 u. 29, Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 2 u. 3; kritisch Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage 2017, S. 273, Schmitz/Wulf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2023, § 370 AO Rn. 6 mit berechtigter Fragestellung nach Bedeutung und Folgen dieser Einordnung. Die Frage stellt sich jedenfalls, wenn man den den Steueranspruch schützenden Charakter der Steuerhinterziehung bejaht
[4] Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 6, Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage 2017, S. 272
[5] BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99 <106>, Grötsch in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 27, Heuel, Hilgers-Klautzsch, Ransiek, Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: 01.10.2024, § 370 AO Rn. 57 u. 58, Peters in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, 253. Lieferung, 07.2019, § 370 Rn. 36, Krumm, in: Tipke/Kruse Kommentar zur AO und FGO, 170. Lieferung 05.2022, § 370 Rn. 5
[6] Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage 2017, S. 273 als Argument gegen die Qualifizierung als Vermögensdelikt in (richtiger) Abgrenzung zu den Vermögensdelikten des StGB
[7] Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 6
[8] BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28, Rn. 35 ff., Stam, NStZ 2013, 144 <146>
[9] Sie können aber auch bei dieser als Grundlage für eine Schätzung gemäß § 162 AO hilfreich sein.
[10] S. auch Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 53 f. bei der Frage der Bestimmung des Verkürzungsbetrags als Taterfolg
[11] Relevanz gewinnt die Argumentation jedoch bei der Auslegung des Regelbeispiels des großen Ausmaßes (Abs. 3 Nr. 1), s.u.
[12] Zum Diskussionsstand siehe u.a.: Krumm, in: Tipke/Kruse Kommentar zur AO und FGO, 170. Lieferung 05.2022, § 370 Rn. 2, Peters in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, 253. Lieferung, 07.2019, § 370 Rn. 41 ff.; Heuel, Hinterziehung von Umsatzsteuer, 2021, S. 29 ff; Schmitz/Wulf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2023, § 370 AO Rn. 16 ff
[13] Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage 2017, S. 94
[14] Bülte in: GS Joecks, 2018, S. 368
[15] Bülte in: GS Joecks, 2018, S. 369
[16] Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil Bd I, 5. Auflage 2020, S. 406; Radtke, GS Joecks, 2018, S. 549
[17] BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1988, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205; Bülte in GS Joecks, 2018, S. 372 ff., Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage 2017, S. 95 ff; a.A. Heuel, Hinterziehung von Umsatzsteuer, 2021, S. 30 f.; Heuel, Hilgers-Klautzsch, Ransiek, Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: 01.10.2024, § 370 AO Rn. 23 f.
[18] S. auch Walter in FS Tiedemann, 2008, S. 969 ff. mit weiteren Konsequenzen aus der Unterscheidung
[19] Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage 2017, S. 97, 98; Bülte in: GS Joecks, 2018, S. 373
[20] BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1988, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205; Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage 2017, S. 97, 98; BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1988, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205
[21] Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil Bd I, 5. Auflage 2020, S. 234
[22] Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage 2017, S. 158; Radtke, GS Joecks, 2018, S. 551 mwN; Heuel, Hinterziehung von Umsatzsteuer, 2021, S. 138;
[23] Nickel, Die steuerstrafrechtliche Bewertung von Cum/Ex-Geschäften: Zugleich ein Beitrag zur Eingrenzung des objektiven und subjektiven Verhaltensunrechts bei der Steuerhinterziehung, 2021, S. 323; Gaede, Der Steuerbetrug. Eine Untersuchung zur Systematisierung der europäisierten Deliktsfamilie des Betruges und zur legitimen Reichweite des notwendig normgeprägten Betrugsunrechts der Steuerhinterziehung. Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis von Strafrecht und Verfassungsrecht, 2016, S. 485 mwN
[24] BVerfG, Beschluss vom 29. April.2010 – 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, wistra 2010, 396 Rn. 64; BVerfG, Beschluss vom 08. Mai 1974 – 2 BvR 636/72, BVerfGE 37, 201 Rn. 25 (zu § 392 AO a.F. vor 1977); BGH, Beschluss vom 07. November 2011 – 5 StR 395/01, BGHSt 47, 138 <143>; BGH, Beschluss vom 19. April 2007 – 5 StR 549/06, NStZ 2007, 595; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 1 StR 295/22, NStZ 2023, 295 Rn. 19 ff.
[25] Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 5 ff., Grötsch in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 30; Flore, in: Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 2025, § 370 Rn. 8, Webel, Dumke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO, § 370 AO Rn.10, Stand: 04.02.2013; Peters in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, 253. Lieferung, 07.2019, § 370 AO Rn. 42
[26] So auch die Analysen von Walter in: FS Tiedemann, 2008, S. 969 und Bülte in: GS Joecks, 2018, S. 371
[27] Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 5 (unter Verwendung des Begriffs „normative Tatbestandsmerkmale“; Grötsch in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 30; Schmitz/Wulf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2023, § 370 AO Rn. 20 allerdings nur für das Merkmal „pflichtwidrig“
[28] Schmitz/Wulf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2023, § 370 AO Rn. 17 ff. allerdings nur für die Merkmale Steuerverkürzung, nicht gerechtfertigter Steuervorteil und steuerlich erhebliche Tatsache
[29] Walter in: FS Tiedemann, 2008, S. 977 ff.
[30] Insofern vergleichbar mit § 95 AufenthG, das als Blankettvorschrift anzusehen ist, so: Gericke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 95 AufenthG, Rn. 17, auch wenn dort – anders als bei § 370 – eine Mischform aus direkten Verweisungen auf Gesetzesnormen und Begriffen, die ausländerrechtlich zu bestimmen sind, verwendet wird
[31] Isensee, NJW 1985, 1007 <1008 f.>
[32] So Bülte in: GS Joecks, 2018, S. 381
[33] Beckschäfer / Baumeister, ZWH 2023, 49 <54>