Besonderheiten der Verlängerung der Verjährungsfrist für benannte besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sind in § 376 Abs. 1 und Abs. 3 (zur absoluten Verjährung) AO geregelt. § 376 Abs. 2 AO enthält einen zusätzlichen Tatbestand für die Unterbrechung der Verjährung. Im Übrigen gelten für die Verjährung der Steuerhinterziehung die allgemeinen Regeln des StGB.
Die Verfolgungsverjährung beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, beginnt die Verjährung gemäß § 78a Satz 2 StGB erst zu diesem späteren Zeitpunkt.
Die Beendigung der Tat ist abzugrenzen von der Vollendung der Tat, also der Verwirklichung aller Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes. Bei der Steuerhinterziehung unterscheidet sich die Bestimmung der Beendigung der Tat je nach Steuerart (Veranlagungs- oder Anmeldungssteuern) und Tatvariante (aktives Tun gemäß Abs. 1 Nr. 1 oder Unterlassen Abs. 1 Nr. 2 und 3).