Abs. 1 regelt die Strafbarkeit der drei Grundtatbestände der Steuerhinterziehung, nämlich die unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegenüber einer Behörde (Nr. 1), das pflichtwidrige Unterlassen von Angaben gegenüber der Finanzbehörde (Nr. 2) sowie das pflichtwidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen und Steuerstemplern (Nr. 3), was jeweils zu einer Steuerverkürzung oder zur Erlangung von Steuervorteilen führen muss. Die Begriffe Steuerverkürzung und Steuervorteil werden in Abs. 4 näher erläutert.
Abs. 2 regelt die Versuchsstrafbarkeit.
Die Rechtsfolge nach Abs. 1 (Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe) wird durch die Strafdrohung (Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) für besonders schwere Fälle einschließlich der Regelbeispiele für solche besonders schweren Fälle in Abs. 3 ergänzt.
Nach Abs. 5 ist eine Steuerhinterziehung auch dann strafbar, wenn sie hinsichtlich Waren begangen wird, für die ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot besteht.
Abs. 6 ordnet die Geltung der Abs. 1 – 5 auch für den Fall an, dass sich die Steuerhinterziehung auf Steuern und Abgaben bezieht, die von anderen EU-Mitgliedstaaten verwaltet werden und für die harmonisiertes EU-Recht gilt. Namentlich sind dies gemäß Abs. 6 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Umsatzsteuern sowie harmonisierte Verbrauchsteuern.
Schließlich ordnet Abs. 7 die Geltung der Abs. 1 – 6 auch für den Fall an, dass der Tatort im Ausland liegt.