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Eine freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung oder die freiwillige Verhinderung der Tatvollendung führt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Straffreiheit. Gleiches gilt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB für den Fall, dass die Tatvollendung ohne Zutun des Zurücktretenden unterbleibt, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Tatvollendung zu verhindern.
Der Rücktritt in diesem Sinne stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar.[1] Dieser Strafaufhebungsgrund steht gleichberechtigt neben dem besonderen steuerstrafrechtlichen Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige gemäß § 371 AO.[2] Durch die unterschiedlichen Voraussetzungen können sich auch unterschiedliche Möglichkeiten ergeben, je nachdem, ob sich der Täter für einen Rücktritt oder eine Selbstanzeige entscheidet.
Hauptunterschied ist, dass der Täter mit Selbstanzeige auch für eine bereits vollendete Steuerhinterziehung noch Straffreiheit erlangen kann, was für den Rücktritt vom Versuch naturgemäß ausgeschlossen ist.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch kommt aber umgekehrt auch dann noch in Betracht, wenn eine Selbstanzeige bereits gemäß § 371 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen ist, wenn der Täter bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, dass die Tat bereits entdeckt ist. Umgekehrt sind die sogenannten Sperrgründe für die Selbstanzeige in § 371 Abs. 2 Satz 1 AO abschließend aufgezählt, während die Freiwilligkeit des Rücktritts des Versuchs durch vielfältige Gründe ausgeschlossen sein kann.[3]
[1] Fischer, StGB,71. Aufl. 2024, § 24 Rn. 2
[2] BGH, Urteil vom 27. Februar 1991 – 5 StR 516/90, BGHSt 37, 340 <345 f.>; so heute auch: Peters in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, 253. Lieferung, 07.2019, § 370 Rn. 563
[3] Schmitz/Wulf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2023, § 370 AO Rn. 502