Die Versuchsstrafbarkeit ist bei der Steuerhinterziehung als Vergehen in Abs. 2 ausdrücklich geregelt. Der Versuch kann gemäß § 23 Abs. 2 StGB milder bestraft werden.
Ein strafbarer Versuch setzt einen Tatentschluss sowie das unmittelbare Ansetzen zur Tat voraus (§ 22 StGB).