Verschiedene Steuerklärung (für verschiedene Zeiträume und / oder verschiedene Steuerarten), die der Täter abgibt, stellen nach heutiger allgemeiner Auffassung verschiedene Tathandlungen und damit Tatmehrheit dar.[1]
Tateinheit kommt danach nur noch in Betracht, wenn eine Steuererklärung verschiedene Steuerhinterziehungen bewirken kann. Das ist z.B. der Fall bei einer unrichtigen Einkommensteuererklärung, die zugleich zu einer Einkommensteuerverkürzung und zu einer Verkürzung des Solidaritätszuschlags führt,[2] was zwangsläufig der Fall ist, da der Solidaritätszuschlag (soweit er noch erhoben wird) abhängig von der Höhe der Einkommensteuer zu berechnen ist (§ 4 i.V.m. § 3 SolZG). Gleiches gilt für den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer und zur Kapitalertragsteuer.
[1] BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 StR 535/17, DStR 2018, 2380 Rn. 15 ff.; zur früheren Behandlung von einheitlich abgegebenen Steuererklärungen (z.B. zusammen in einem Briefumschlag) s. Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 151 f. mwN
[2] Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 152