Abs. 7 ordnet an, dass die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung sich auch dann nach § 370 AO (Abs. 1 – 6) richten soll, wenn die Tat außerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Gesetze begangen wurde.
Die Vorschrift hat für die Hinterziehung inländischer Steuern keinen eigenen Anwendungsbereich, da der Taterfolg der Steuerverkürzung oder des Erlangens von Steuervorteilen im Inland liegt, so dass bereits gemäß § 9 StGB der Ort der Tat im Inland liegt, weswegen gemäß § 3 StGB deutsches Strafrecht anzuwenden ist.[1]
Ein sehr weiter und ggf. zu weiter Anwendungsbereich kommt der Vorschrift im Zusammenhang mit Abs. 6 zu, der in Abs. 7 ausdrücklich einbezogen wird. Danach muss weder die Tathandlung im Inland begangen sein, noch muss es sich um eine inländische Steuer handeln.[2] Insofern ist selbst eine Steuerhinterziehung beispielsweise eines Franzosen in Frankreich gemäß § 370 AO strafbar, wenn es um Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, Umsatzsteuern oder harmonisierte Verbrauchssteuern. Die praktische Bedeutung dieser eher absurden Konstellationen ist (jedenfalls derzeit) gering.
[1] Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 161; Grötsch in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 64; a.A.: Schmitz/Wulf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2023, § 370 AO Rn. 47 ff. für Bekanntgabe von Steuerbescheiden im Ausland sowie im Ausland unterlassene Abgaben von Steuererklärungen
[2] Schmitz/Wulf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2023, § 370 AO Rn. 50 f.