Jede einzelne durch Unterlassen begangene Steuerhinterziehung stellt eine einzelne Tat dar. Untereinander stehen mehrere Steuerhinterziehungen, also jeweils je Steuerart, Besteuerungszeitraum und Steuerpflichtigen, in Tatmehrheit.[1] Dies gilt unabhängig von einem ggf. vorliegenden einheitlichen Tatentschluss.[2]
Auch im Falle des Unterlassens besteht Tateinheit zwischen Steuerhinterziehungen, die durch Nichtabgabe ein und derselben Steuererklärung begangen wurden (Solidaritätszuschlag + Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Kapitalertragsteuer).