Rechtwidrigkeit und Schuld spielen im Steuerstrafrecht (sowohl in der Praxis als auch in der wissenschaftlichen Bearbeitung) keine bedeutende Rolle.
Im Rahmen der Schuld ist hier allerdings wiederum auf die Irrtumsproblematik hinzuweisen. Wenn man – anders als hier vertreten – teilweise oder insgesamt von einem Verbotsirrtum ausgeht, ist nach § 17 Satz 1 StGB die Schuld ausgeschlossen, wenn der Verbotsirrtumg unvermeidbar ist. Bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum kommt gemäß § 17 Satz 2 StGB eine Strafmilderung in Betracht.