Eine mitbestrafte Nachtat liegt vor, wenn die spätere Tat lediglich die Vorteile den Erfolg einer anderen Straftat sichern soll und die spätere Tat keinen eigenen Unrechtsgehalt aufweist.[1]
Das ist der Fall, wenn in einer Schenkungsteuererklärung erhaltene Vorschenkungen verschwiegen werden, die gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren einem späteren weiteren Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft hinzugerechnet werden müssen.[2] Voraussetzung ist allerdings, dass die frühere Tat noch verfolgt werden kann. Entfällt die Verfolgbarkeit zum Beispiel wegen Verjährung, ist in der späteren Schenkungsteuererklärung keine mitbestrafte Nachtat mehr zu sehen.[3] Allerdings können die Vorerwerbe durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage auch zu einem höheren Steuersatz gemäß § 19 ErbStG führen. In diesem Fall entsteht auch ein eigener Unrechtsgehalt hinsichtlich der späteren Schenkungsteuererklärung, so dass insoweit keine mitbestrafte Nachtat vorliegt.[4]