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Die konkrete Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens hat – nach Berücksichtigung etwaiger Strafrahmenverschiebungen – gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB nach der Schuld des Täters zu erfolgen.
Dabei kommt in der Praxis dem Betrag der hinterzogenen Steuer maßgebliche (wenn auch nicht ausschließliche) Bedeutung zu.[1] Auch in der Rechtsprechung des BGH spielt der Betrag als verschuldete Auswirkung der Tat i.S.d. § 46 Abs. 2 Satz 2 eine wichtige Rolle.[2] Insbesondere hat der BGH im Jahr 2008 einige allgemeine Schwellwerte genannt, an die eine bestimmte Mindeststrafe geknüpft sein soll. Danach soll bei einem Hinterziehungsbetrag in sechsstelliger Höhe regelmäßig eine Freiheitsstrafe unausweichlich sind, bei einem Hinterziehungsbetrag in Millionenhöhe soll regelmäßig eine Freiheitsstrafe angemessen sein, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann (also länger als zwei Jahre gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eine geringere Strafe komme nur beim Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe in Betracht, bei der Millionenhöhe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe. [3]
Gleichzeitig weist der BGH jedoch auch wiederholt darauf hin, dass die Strafzumessung auch bei der Steuerhinterziehung kein rein schematisches, mathematisches Vorgehen duldet.[4] Dass die individuelle und nicht schematische Betrachtung auch zur Abweichung von der Grundregel („keine bewährungsfähige Freiheitsstrafe bei Hinterziehung in Millionenhöhe“) führen kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt.[5]
[1] Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 167; in BGH, Beschluss vom 05. Mai 2011 – 1 StR 116/11, NStZ 2012, 162 Rn. 18 weist der BGH darauf hin, dass auch der Aufbau unternehmerischer Strukturen zum Betrieb eines durchgehend steuerunehrlichen Geschäfts Anlass zur Annahme eines besonders schweren Falls bieten kann
[2] BGH, Urteil vom 02. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 21 f.
[3] BGH, Urteil vom 02. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 24
[4] BGH, Urteil vom 02. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 24; BGH, Beschluss vom 22. November 2012 – 1 StR 537/12, BGHSt 58,50 Rn. 20
[5] BGH, Hinweis 1 StR 483/23, nach LG Oldenburg, Urteil vom 12. September 2023 – 2 KLs 75/22, jeweils abgedruckt in StV Spezial 2024, 147, Hinweis des BGH ab S. 152