Der Tatentschluss umfasst die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes.[1] Bei der Steuerhinterziehung beschränkt sich der Tatentschluss mangels weiterer subjektiver Tatbestandselement allein auf den Vorsatz.
Bei Irrtümern ist im Rahmen des Tatentschlusses das straflose Wahndelikt vom strafbaren untauglichen Versuch (§ 23 Abs. 3 StGB) abzugrenzen. Ein strafloses Wahndelikt liegt vor, wenn der Täter irrig annimmt, dass ein Steueranspruch bestehe, über den er nach seinen Vorstellungen das Finanzamt in Unkenntnis lässt oder falsche Angaben darüber macht.[2] Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Lottogewinn erzielt wurde, der in Wahrheit steuerfrei ist, wenn der Gewinner den erhaltenen Betrag für steuerpflichtig hält.
Ein strafbarer untauglicher Versuch soll vorliegen, wenn der Täter sich irrig Tatsachen vorstellt, die einen Besteuerungstatbestand erfüllen, den es tatsächlich gibt.[3] Beispiel wäre hier die Vorstellung, man habe steuerpflichtige Einnahmen erzielt, die in Wahrheit jedoch jemand anderem zugeflossen sind.