Voraussichtliche Lesezeit: 43 Min. zu lesen
Wer tauglicher Täter einer Steuerhinterziehung sein kann, unterscheidet sich bei der Steuerhinterziehung nach der jeweiligen Tathandlungsalternative des Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3.
In der Tathandlungsalternative des Abs. 1 Nr. 1 durch aktives Tun handelt es sich um ein sogenanntes Jedermannsdelikt im Unterschied zu einem Sonderdelikt.[1] Das bedeutet: Jeder, der die Tathandlung – das Machen unvollständiger oder unrichtiger Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen – ausführt, kann sich der Steuerhinterziehung strafbar machen.
Im Unterschied dazu setzen die Tathandlungsalternativen des Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 eine Pflichtwidrigkeit des Unterlassens einer Handlung voraus. Pflichtwidrig kann dabei nur derjenige etwas unterlassen, der Adressat der (steuerrechtlichen) Pflicht zur Vornahme der jeweiligen Handlung (z.B. Abgabe einer Steuererklärung) ist.[2] Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Lohnsteueranmeldung kann nur sein, wer Arbeitgeber ist.[3]
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AO treffen die steuerrechtlichen Verpflichtungen ggf. den oder die gesetzlichen Vertreter von (juristischen) Personen oder Personengesellschaften. Insbesondere gilt dies für die gesetzlichen Vertreter einer natürlichen Person (z.B. für die Eltern eines minderjährigen Kindes, das gemäß § 30 ErbStG eine erhaltene Schenkung beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen hat). Ist die nach den steuerrechtlichen Vorschriften direkt Verpflichtete keine natürliche Person, sondern beispielsweise eine juristische Person (z.B. zur Abgabe einer Körperschaftsteuerklärung, §§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 25 EStG) oder eine Personengesellschaft (z.B. zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 18 UStG) trifft die steuerrechtliche Pflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AO ebenfalls den oder die gesetzlichen Vertreter. Bei einer GmbH ist dies bzw. sind dies gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG der oder die Geschäftsführer, bei einer GbR sind es gemäß § 720 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Gesellschafter.[4] Insofern sind die genannten Vertreter auch die tauglichen Täter einer Steuerhinterziehung bezüglich des pflichtwidrigen Unterlassens im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 und 3.
Eine Besonderheit stellt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht das Problem dar, dass in der Praxis gelegentlich ein anderer Akteur als das berufene Vertretungsorgan tatsächlich die Geschicke eines Unternehmens lenkt (faktische Geschäftsführung).[5]
Auch hinsichtlich der faktischen Geschäftsführung folgt die Zurechnung der Pflichten des Unternehmers bzw. der Gesellschaft für das Steuerstrafrecht aus den steuerverfahrensrechtlichen Bestimmungen; in diesem Fall § 35 AO.[6] Die Vorschrift stellt denjenigen den gesetzlichen Vertretern des § 34 Abs. 1 Satz 1 AO gleich, der als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt und der rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die Pflichten des gesetzlichen Vertreters zu erfüllen. Voraussetzung ist, dass die fragliche Person die wirtschaftlich wesentlichen Vorgänge im Unternehmen tatsächlich – ggf. auch mittelbar durch den bestellten Geschäftsführer – beherrscht und steuert und – zumindest gegenüber einem begrenzten Personenkreis – für die GmbH nach außen auftritt.[7]
Ein faktischer Geschäftsführer verdrängt dabei regelmäßig nicht den bestellten Geschäftsführer, auch wenn dieser lediglich als weisungsgebundener „Strohmann“ agiert.[8]
Die Rechtsprechung unterscheidet den Täter (Alleintäter, mittelbarer Täter oder Mittäter nach § 25 StGB)) vom Teilnehmer (Anstifter nach § 26 StGB oder Gehilfe nach § 27 StGB) danach, ob er die Tat als eigene will (animus auctoris) oder lediglich fremdes Tun fördern möchte (animus socii). Im ersten Fall geht die Rechtsprechung von Täterschaft aus, im zweiten Fall von Beihilfe (oder Anstiftung).[9] Die in der Literatur überwiegende Gegenansicht sieht als entscheidendes Abgrenzungskriterium des Täters gegenüber dem Teilnehmer an, dass der Täter die Tatherrschaft über das Geschehen haben müsse.[10] Die grundsätzlichen Unterschiede und die vertretenen Abwandlungen der beiden Gegenpole sollen an dieser Stelle nicht dargestellt und erörtert werden.[11]
Gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Straftat selbst begeht. Hinsichtlich der Täterschaft bei der Steuerhinterziehung stellen sich keine weiteren besonderen Fragen, die über die Einordnung als tauglicher Täter hinausgehen.
Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Der Hintermann lässt einen Vordermann (Tatmittler), den er als Werkzeug einsetzt, die Tathandlungen oder Teile der Tathandlungen ausführen, wobei es bei dem Tatmittler an irgendeinem Element der Strafbarkeit (objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld) fehlt, so dass sich dieser selbst nicht strafbar macht.[12] Der Hintermann muss dabei die Tat als eigene wollen (Rechtsprechungsansicht) bzw. die Tatherrschaft innehaben (Gegenansicht).
Diese Konstellation kann im Rahmen der Steuerhinterziehung in verschiedenen praxisrelevanten Varianten auftreten. Eine naheliegende und häufig auftretende Variante ist die, in der der Steuerpflichtige (A) seine Steuerberaterin (B) mit unrichtigen oder unvollständigen Informationen (z.B. durch Angabe zu geringer Umsätze) versorgt. B trägt die Angaben, von denen sie annimmt, sie seien richtig, in ein Steuererklärungs- bzw. Anmeldungsformular ein und übersendet die Steuererklärung bzw. -anmeldung elektronisch an das Finanzamt. Sie hat sich nicht gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gemacht. Zwar hat sie selbst unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht. Ihr fehlt es jedoch am Vorsatz, da sie davon ausging, dass es sich um richtige und vollständige Angaben handelte (undoloses Werkzeug). A dagegen hatte die Kontrolle über das Geschehen und hat B als Werkzeug zur Vornahme der Tathandlung einer Steuerhinterziehung seinen Gunsten eingesetzt. Er hat sich als mittelbarer Täter wegen einer Steuerhinterziehung strafbar gemacht.[13] Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, in dem der Steuerberater über das Wissen der Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der Angaben verfügt, nicht aber sein Mandant.[14]
Ähnliche Fälle von überlegenem Wissen des Hintermanns ergeben sich in arbeitsteiligen Organisationen, insbesondere Unternehmen. So hat etwa derjenige innerhalb einer Unternehmensorganisation eine Herrschaft kraft überlegenen Wissens als Hintermann gegenüber weiteren Mitarbeitern des Unternehmens hinsichtlich einer für das Unternehmen abgegebenen Steuerklärung, die jedoch nicht der Hintermann selbst anfertigt und unterschreibt bzw. elektronisch absendet.[15]
Weiterhin sind in Unternehmen Vorgänge denkbar, in denen sich aus der Hierarchie und der damit verbundenen Machtstellung von Vorgesetzten gegenüber Mitarbeitern die Situation ergibt, in der der Mitarbeiter zur Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung aufgrund der Anweisung seines Vorgesetzten bestimmt wird. Diese Fallkonstellation („Täter hinter dem Täter“) weist die Besonderheit auf, dass der Vordermann durch sein Handeln selbst alle Voraussetzungen für die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung erfüllt. Dennoch soll ein Hintermann aufgrund seiner Organisationsherrschaft mittelbarer Täter sein können.[16] Für das Steuerstrafrecht wird es zum Teil für praktisch wenig relevant gehalten, wobei die fehlende Relevanz damit begründet wird, dass die Vorgesetzten des Unternehmens – soweit sie (faktisch) die Leistungsorgane sind – selbst Adressaten der steuerlichen Pflichten sind.[17] Allerdings wird die mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft als (potentielle) Lösung für Cum/Ex-Fälle erwogen.[18]
Das Fehlen der praktischen Relevanz ist auch insgesamt nicht überzeugend begründet. Zutreffend ist dies lediglich für die Unterlassungsvarianten der Steuerhinterziehung gemäß Abs. 1 Nr. 2 und 3, da die Leitungsorgane gemäß §§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 35 AO die Adressaten der steuerlichen Pflichten sind. Für die Variante des Machens unvollständiger oder unrichtiger Angaben gemäß Abs. 1 Nr. 1 spielt dies jedoch keine Rolle. In dieser Variante ist es durchaus denkbar, dass ein Mitarbeiter der Buchhaltungs- bzw. Steuerabteilung wissentlich unrichtige Angaben macht. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob und in welcher Ausprägung eine täterschaftliche Beteiligung des Geschäftsführers vorliegt, der zwar davon weiß, dass dem Finanzamt „geschönte“ Zahlen übermittelt werden, ohne jedoch zur Abgabe der jeweiligen Steuererklärung einen konkreten (Tat-)Beitrag geleistet zu haben.
Zudem könnte dies auch den Buchhaltungs- oder Steuerabteilungsleiter als potentiellen mittelbaren Täter und Vorgesetzten des Buchhalters und Tatmittlers betreffen, der selbst weder nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AO noch nach § 35 AO der Adressat der steuerlichen Pflichten des Unternehmens ist und ggf. den Geschäftsführer bei seinem Tun außen vor lässt, um einen Gehaltsbonus für die Verringerung der Steuerlast des Unternehmens zu erhalten. Schließlich könnte mit dieser Rechtsfigur – zumindest in Einzelfällen – auch die von Madauß befürchtete Strafbarkeitslücke geschlossen werden, gerade wenn der Hintermann die Voraussetzungen des § 35 AO nicht erfüllt.[19]
Die praktische Anwendung ist also durchaus denkbar.[20] Allerdings ist die Rechtsfigur des Täters hinter dem Täter als Lösung aus anderen Gründen abzulehnen. Die für die Erfassung eines staatlich organisierten Verbrechens entwickelte Idee der Organisationsherrschaft lässt sich nicht auf Unternehmen, die in einem freiheitlichen und rechtsstaatlichen Umfeld tätig sind, übertragen, da für die ausführenden Personen zumindest in aller Regel die realistische Option zum rechtstreuen Verhalten besteht.[21]
Zudem soll derjenige mittelbarer Täter sein, der einem gutgläubigen Unternehmer unberechtigterweise eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt, da er damit rechnen muss, dass der Rechnungsempfänger diese für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG einsetzen wird.[22] Hiergegen ist jedoch einzuwenden, dass – jedenfalls gemessen an den Grundsätzen der Tatherrschaftslehre – die Rolle des Hintermanns in diesem Fall überdehnt wird, da er es objektiv nicht in der Hand hat, ob es zum Taterfolg der Steuerhinterziehung kommen wird.[23]
Für die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung ist nach der Rechtsprechung des BGH ein gemeinsamer Tatplan und ein förderlicher Tatbeitrag erforderlich. Das Geschehen muss vom Willen zur Tatherrschaft getragen sein und die Handlungen der Mittäter müssen sich ergänzen.[24]
Auch für die Mittäterschaft gilt in den Unterlassungsalternativen des Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, dass aufgrund des Merkmals der Pflichtwidrigkeit nur derjenige eine (mit-)täterschaftliche Steuerhinterziehung begehen kann, der auch Adressat der jeweiligen steuerrechtlichen Pflicht ist.[25]
Hinsichtlich der Handlungsalternative des Abs. 1 Nr. 1 ist die mittäterschaftliche Begehung – wie die alleintäterschaftliche – durch Jedermann möglich.
Die Frage der Mittäterschaft kann unterschiedlich zu beurteilen sein, wenn sich die Bestimmung des Steuersubjekts nach den jeweiligen Steuerarten unterscheidet. Ob jemand gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gewerbliche Einkünfte erzielt, ist nach anderen Maßstäben zu beurteilen als die Frage, ob jemand umsatzsteuerlich gemäß § 2 Abs. 1 UStG Unternehmer ist. Daraus sind die für die Täterschaft der Steuerhinterziehung entsprechenden Folgerungen zu ziehen.[26]
Ein Ehegatte ist kein Mittäter hinsichtlich der unvollständigen oder unrichtigen Angaben des jeweils anderen Ehegatten, wenn er lediglich die gemeinsame Steuererklärung bei Zusammenveranlagung unterzeichnet, ohne einen darüber hinausgehenden Beitrag zur Tat des anderen Ehegatten zu leisten, selbst wenn er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des anderen Ehegatten weiß.[27] Anders verhält es sich, wenn sich die Steuerverkürzung gerade daraus ergibt, dass es durch unrichtige Angaben zu einer Zusammenveranlagung nach § 26b EStG gekommen ist, obwohl die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 EStG nicht vorlagen. Hier liegt bereits in der bloßen Unterzeichnung der gemeinsamen Steuererklärung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 EStG mit den entsprechenden angekreuzten Feldern im Steuererklärungsformular die unrichtige Angabe. Insofern kann jedenfalls keine sinnvolle Unterscheidung zwischen bloßem Unterzeichnen und weitergehendem Tatbeitrag vorgenommen werden. Praktisch relevant ist insbesondere die unrichtige Angabe dazu, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).[28]
Der für die Mittäterschaft erforderliche über die bloße Unterzeichnung hinausgehende Beitrag ist an den strafrechtlichen Grundsätzen gemäß § 25 Abs. 2 StGB zu messen und kann insbesondere – wie zahlreiche Fallgestaltungen der Mittäterschaft – Abgrenzungsprobleme zur Beihilfe beinhalten.[29]
Diese Abgrenzungsprobleme betreffen im besonderen Maße die Tätigkeit eines Steuerberaters im Rahmen einer Steuerhinterziehung, wenn seine strafrechtliche Verantwortung nicht mangels Vorsatz ausscheidet.[30] Auch der vorsätzlich handelnde Steuerberater wird in der Regel aber keinen so maßgeblichen Einfluss im Sinne einer Tatherrschaft auf das Geschehen haben, dass ihm ein mittäterschaftlicher Beitrag zugerechnet werden kann.[31]
Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat (§ 26 StGB). Der Anstifter muss den Tatentschluss des Täters hervorrufen.[32] Dies setzt ein kommunikatives Handeln voraus.[33] Das kommunikative Einwirken muss für den Tatentschluss ursächlich sein, insbesondere darf sich der Täter vor der Einwirkung noch nicht endgültig zur Tat entschlossen haben.[34]
In subjektiver Hinsicht setzt eine Strafbarkeit wegen Anstiftung voraus, dass der sogenannte doppelte Teilnehmervorsatz vorliegt. Der Anstifter muss selbst vorsätzlich handeln, und sein Vorsatz muss sich insbesondere darauf beziehen, dass der Täter seinerseits die Tat vorsätzlich begeht.[35]
Die Rechtsfolge ist, dass der Anstifter gleich dem Täter bestraft wird. Eine gesetzlich angeordnete Strafmilderung gibt es bei der Anstiftung – im Unterschied zur Beihilfe – nicht.
Wer einem anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet, wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB als Gehilfe bestraft. Hilfe leisten ist dabei jede Handlung, die die Herbeiführung des Taterfolgs psychisch oder physisch fördert.[36] Der fördernde Beitrag muss dabei nicht ursächlich für die Herbeiführung des Taterfolgs sein.[37]
Zeitlich kommen sowohl fördernde Beiträge im Vorbereitungsstadium[38], während desTatgeschehens wie auch nach Vollendung der Tat bis zur Beendigung[39] in Betracht. Insofern sind als fördernde Handlungen insbesondere auch solche zu bewerten, die nicht direkt auf die Tathandlung (Machen unrichtiger Angaben) einwirken, sondern diese z.B. durch das Ausstellen von Scheinrechnungen, die einen unberechtigten Vorsteuerabzugs des Täters gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 UStG ermöglichen sollen[40], oder durch das Verschleiern von Schwarzgeschäften des Haupttäters in der eigenen Buchhaltung[41] unterstützen.
Subjektiv setzt auch die Beihilfe einerseits eine vorsätzliche Haupttat voraus und andererseits einen Vorsatz des Gehilfen hinsichtlich seiner Unterstützungshandlung bezüglich einer vorsätzlich begangenen Haupttat. Wer als Gehilfe bestraft werden soll, muss also die vorsätzliche Haupttat erkannt und vorsätzlich gefördert haben (sogenannte doppelter Gehilfenvorsatz).[42]
Umstritten – und im Themenfeld der Steuerhinterziehung besonders relevant – ist die Behandlung sogenannter neutraler Handlungen, die beispielsweise in der beruflichen Tätigkeit bestehen und sich im Fall der Unterstützung eines steuerehrlichen Bürgers in ihrem Erscheinungsbild nicht von der Unterstützung eines Steuerhinterziehers unterscheiden.[43] Für die Beschreibung solcher hier „neutral“ genannten Handlungen werden auch die Begriffe der „professionellen Adäquanz“[44] oder berufstypische[45] Handlungen bezeichnet. Das kann für Buchhalter in einem Unternehmen zutreffen, in dem der Geschäftsführer eine Steuerhinterziehung begeht oder auch für den Steuerberater des Unternehmens.[46]
Die Rechtsprechung löst die Fälle in drei Prüfungsstufen[47]:
Das Vorgehen der Rechtsprechung ist insbesondere in zweierlei Hinsicht zu kritisieren. Einerseits fehlt es an einer schlüssigen Herleitung der drei Stufen aus dem Gesetz und den durch Literatur und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Beihilfestrafbarkeit und andererseits lassen die vom BGH entwickelten Kriterien so viel Interpretationsspielraum, dass für Konkretisierung des Gesetzestextes und die damit im besten Fall einhergehende Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit von Entscheidungen kaum Fortschritte erzielt werden.[51]
In der ersten Variante wird unter Strafe gestellt, dass der Täter den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Diese Variante setzt also ein aktives Handeln voraus.
Von dem Begriff der (Finanz-) Behörde sind in erster Linie – aber nicht ausschließlich – die in § 6 AO genannten Behörden erfasst, also insbesondere Finanzämter (§ 6 Abs. 2 Nr. 4a AO) sowie die Hauptzollämter (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 AO). Insbesondere sind auch Gerichte als Behörden in diesem Sinne zu verstehen. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO. Die jeweilige Behörde bzw. das jeweilige Gericht muss jedoch Entscheidungen in steuerlichen Angelegenheiten treffen, so dass etwa ein Nachlassgericht nicht in Betracht kommt.[52]
Das Machen von Angaben setzt eine kommunikative Handlung[53] voraus, die bei dem Empfänger die Vorstellung von Tatsachen entstehen lassen soll.[54]
Dazu gehören selbstverständlich die gegenüber dem Finanzamt abgegebenen Steuererklärungen. Es kommt aber grundsätzlich auch jede andere Kommunikation mit der Behörde in Betracht. Diese kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder konkludent erfolgen.[55] Andere Angaben als förmliche Steuererklärungen können insbesondere Berichtigungserklärungen gemäß § 153 AO, Antworten auf Nachfragen zur Steuererklärung, Erklärungen gegenüber dem Betriebsprüfer oder auch die bloße Übermittlung von Belegen sein.
Neben dem echten Unterlassungsdelikt in Abs. 1 Nr. 2 wird diskutiert, ob die Tatvariante durch aktives Tun durch Unterlassen begangen werden kann (unechtes Unterlassungsdelikt). Eine Erklärungspflicht oder andere Offenbarungspflicht aus einer Garantenstellung gemäß § 13 Abs. 1 StGB abzuleiten, ist jedoch abzulehnen.[56]
Die Angaben müssen sich auf Tatsachen beziehen. Tatsachen sind dem Beweis zugängliche äußere oder innere Zustände der Gegenwart oder der Vergangenheit.[57]
Von den Tatsachen abzugrenzen sind Meinungen und Wertungen, insbesondere die Ergebnisse juristischer Subsumtion, so dass die Mitteilung auch unzutreffender rechtlicher Bewertungen nicht tatbestandsmäßig sein können.[58] Eine Steuerklärung besteht jedoch im Wesentlichen aus Zahlen, die aufgrund einer juristischen Subsumtion auf der Grundlage einer Vielzahl von Einzelsachverhalten berechnet und in die entsprechende Felder des Formulars eingetragen wurden. Die Zahlenangabe enthält also sowohl Tatsachen als auch Ergebnisse juristischer Subsumtion, so dass es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen kann.
Praktisch relevant ist die Frage für den Fall, dass der Steuerpflichtige eine Tatsache (z.B. eine Ausgabe) angibt, von der er der Meinung ist, sie sei steuerlich relevant (z.B. als Teil der Betriebsausgaben), während das Finanzamt als Empfänger der Steuererklärung diese Ausgabe nach eigener rechtlicher Würdigung nicht als Betriebsausgabe anerkennen würde. Da der Betrag der Ausgabe nicht einzeln, sondern nur sozusagen „versteckt“ in der Summe der Betriebsausgaben angegeben wird, ist das Finanzamt nicht ohne weiteres in der Lage, die Tatsache zu identifizieren und die eigene rechtliche Würdigung dieser Tatsache zur Grundlage des Steuerbescheids zu machen.
Die Rechtsprechung verlangt in diesen Fällen von dem Steuerpflichtigen die Aufdeckung der einzelnen Tatsachen, die Gegenstand der unterschiedlichen rechtlichen Würdigung sind, um die Finanzbehörde in die Lage zu versetzen, überhaupt eine eigene Bewertung vorzunehmen.[59] Bei elektronisch übersandten Steuererklärungen kann hierzu von einem sogenannten Freitextfeld Gebrauch gemacht werden, das aufgrund des § 150 Abs. 7 Satz 1 AO in den amtlichen Vordrucken für Steuererklärungen vorzusehen ist.
Keine Angabe über eine Tatsache ist hingegen, die (ggf. konkludente) Erklärung darüber, ob ein Beweismittel für eine Tatsache existiert oder nicht.[60] Dies gilt jedenfalls, wenn der Nachweis nur formelle, steuerverfahrensrechtliche, Bedeutung hat. Wenn ein Beweismittel materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung einer Steuerminderung oder eines Steuervorteils ist, handelt es sich bei der Erklärung über ihr Vorliegen um eine Angabe einer Tatsache im Sinne des Abs. 1 Nr. 1.[61]
Besondere Bedeutung erlangt diese Fragestellung bei der Beurteilung des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung (§§ 14, 14a UstG) als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG. Hier wurde das Vorliegen der Rechnung überwiegend als materiell-rechtliche Voraussetzung angesehen, so dass es steuerlich irrelevant war, ob das Vorliegen der Rechnung durch andere Beweismittel (z.B. Zeugen) nachgewiesen werden konnte. Steuerstrafrechtlich hat dies bedeutet, dass eine Angabe darüber, dass eine Rechnung vorgelegen hat, ein tatbestandsmäßiges Verhalten für die Steuerhinterziehung darstellen konnte.[62] Dies dürfte sich aufgrund der Rechtsprechung des EuGH[63] zur Rechnung als lediglich formellem Nachweis jedoch nicht mehr halten lassen.[64] Zu berücksichtigen ist dabei aber für die zukünftige Entwicklung der Rechtsprechung, dass der EuGH seine Entscheidungen jeweils in Fällen mit besonderen Sachverhalten getroffen hatte. In der Senatex-Entscheidung ging es „nur“ um die Berichtigung einer Rechnung, die zuvor – wenn auch mit zum Teil unrichtigen Angaben – vorgelegen hatte. Die Vădan-Entscheidung betraf eine Privatperson, die keinen Anspruch auf die Erstellung einer Rechnung hatte.
Geklärt ist diese Frage bereits hinsichtlich der Buch- und Belegnachweise für Ausfuhrlieferungen gemäß § 6 Abs. 4 UStG und innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 6a Abs. 3 UStG, die nach wohl einhelliger Auffassung keine materielle Voraussetzung für die genannten Tatbestände sind, sondern formelle Nachweise für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen.[65]
Steuerlich erheblich sind Tatsachen, die aufgrund eines Steuergesetzes den Grund, die Höhe oder die Fälligkeit eines Steueranspruchs oder eines Steuervorteils beeinflussen können.[66] Neben den Angaben, die z.B. den Umsatz oder das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage einer Steuer betreffen, können dies auch Tatsachen sein, die bei der Gewährung einer Stundung durch die Finanzbehörde eine Rolle spielen. [67]
Eine Angabe ist unrichtig, wenn die behauptete Tatsache mit der Wirklichkeit im Widerspruch steht.[68]
Unvollständig sind die Angaben, wenn im Übrigen wahrheitsgemäße Angaben den Anschein erwecken, vollständig zu sein, während dies in Wirklichkeit nicht zutreffend ist.[69] Die Unterscheidung zum Unterlassen von Angaben im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 muss dadurch erfolgen, dass der Vergleichsmaßstab für die Vollständigkeit nicht die steuerliche Pflicht zur Vollständigkeit ist, sondern die (ausdrücklich oder konkludent) behauptete Vollständigkeit der Angaben.[70]
Nach der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob das Finanzamt bereits von den richtigen und vollständigen steuerlich erheblichen Tatsachen Kenntnis hat.[71]
Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen. Hält man die positive Kenntnis des Finanzamts nicht für tatbestandsausschließend, entsteht eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zur Tatvariante des Unterlassens gemäß Abs. 1 Nr. 2, da im Fall des Unterlassens die Kenntnis des Finanzamts keine strafbare Steuerhinterziehung zulässt.[72]
Gemäß Abs. 1 Nr. 2 macht sich strafbar, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.
Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt, so dass eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 13 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommt.[73]
Das Unterlassen muss pflichtwidrig sein. Es muss also eine Pflicht zum Handeln für den Täter bestehen. Diese Pflicht muss sich aus dem Steuerrecht, also der Abgabenordnung selbst und / oder den Einzelsteuergesetzen ergeben. Eine Erklärungspflicht oder andere Offenbarungspflicht aus einer Garantenstellung gemäß § 13 Abs. 1 StGB abzuleiten, ist abzulehnen.[74]
Die Pflichtenstellung stellt ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB dar. [75] Für einen Teilnehmer, der nicht selbst Adressat der steuerlichen Offenbarungspflicht ist, ist daher eine weitere Strafrahmenverschiebung neben der des § 27 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, wenn nicht das Annehmen der Beihilfe allein auf der fehlenden eigenen Erklärungspflicht beruhte.[76]
Einzelne in diesem Zusammenhang relevante Erklärungs-, Anmeldungs- und sonstige Offenbarungspflichten sind:
Für die verschiedenen Steuererklärungen und –anmeldungen besteht in der Regel die Pflicht einen amtlichen Vordruck bzw. eine elektronische Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (z.B. § 18 Abs. 1 UStG) vorgesehen. Für eine Steuererklärung oder Anmeldung, die einem solchen Formerfordernis nicht genügt, können zwar steuerverfahrensrechtliche Folgen entstehen (z.B. ein Verspätungszuschlag gemäß § 152 AO). Eine strafbare Steuerhinterziehung durch Unterlassen liegt in solchen Fällen jedoch nicht vor, da die Finanzbehörde hinsichtlich der steuerlich erheblichen Tatsachen nicht in Unkenntnis gelassen wurde.[77]
Adressat der steuerlichen Offenbarungspflichten ist ggf. eine andere Person als die steuerpflichtige Person. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Vertreter von natürlichen oder juristischen Personen (§ 34 Abs. 1 AO) oder für Verfügungsberechtigte im Sinne des § 35 AO.
Die Pflicht muss gesetzlich angeordnet sein, eine Rechtsverordnung ist nicht ausreichend. Die Rechtsverordnung kann nur insoweit Bedeutung erlangen, wie sie eine bestehende gesetzliche Pflicht erläutert. Bestimmt die Rechtsverordnung selbst und nicht das Gesetz die Pflicht, genügt dies den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht.[78] Dagegen soll kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliegen, wenn die gesetzliche Pflicht auf einen Verwaltungsakt Bezug nimmt, der keine Gesetzesqualität hat und dessen Inhalt auch nicht öffentlich zugänglich ist, wie dies bei Mindesteinfuhrpreisen gegen Antidumpingzöllen der Fall ist.[79]
Anders als in Abs. 1 Nr. 1 sind in Abs. 1 Nr. 2 keine „anderen Behörden“ genannt, sondern es geht nur um das in Unkenntnis lassen der Finanzbehörden im Sinne des § 6 Abs. 2 AO.
Höchstrichterlich ungeklärt ist die Frage, welche Finanzbehörde in Unkenntnis gelassen werden muss, oder anders formuliert, ob die Inkenntnissetzung einer anderen Finanzbehörde als der zuständigen Finanzbehörde bzw. eines anderen Finanzbeamten als des zuständigen Finanzbeamten die Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 2 ausschließt oder nicht.
Nach dem BFH ist jedenfalls eine Berichtigungserklärung, die an das unzuständige Finanzamt gesandt wurde, gleichwohl eine wirksame und ausreichende Berichtigung im Sinne des § 153 Abs. 1 Satz 1 AO.[80] Daraus soll jedoch nicht abgeleitet werden können, dass es für die Vermeidung der Tatbestandsverwirklichung des Abs. 1 Nr. 2 ausreicht, dass die Steuererklärung, Steueranmeldung oder sonstige Offenbarung an irgendeine Finanzbehörde zu senden.[81] In Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger irrtümlich eine Steuererklärung an das unzuständige Finanzamt sendet, wird durch den fehlenden Vorsatz ein zutreffendes Ergebnis erreicht.[82]
Ein ähnliches und ebenfalls höchstrichterlich ungeklärtes Problem stellt die Frage dar, ob fehlende Kenntnis des zuständigen Finanzamts bzw. des zuständigen Finanzbeamten ein Tatbestandsmerkmal des Abs. 1 Nr. 2 ist. Kann der Steuerpflichtige also eine zuständige Finanzbehörde, die bereits auf andere Weise von den steuerlich erheblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat, noch durch Unterlassen einer Steuererklärung über ebendiese Tatsachen in Unkenntnis lassen. Aufgrund des Wortlauts „in Unkenntnis lassen“ ist diese Frage zu verneinen. In Unkenntnis lassen, kann man nur jemanden, der sich in Unkenntnis befindet.[83] Zu weit geht allerdings die Auslegung der Kenntnis als tatbestandsausschließend, wenn bereits die Möglichkeit der Finanzbehörde, eine Schätzung vorzunehmen, ausreichend sein soll.[84]
Die Gegenansicht argumentiert damit, dass der Begriff „Unkenntnis“ des Abs. 1 Nr. 2 eine verfahrensbezogene bzw. auf den Steuerpflichtigen bezogene Unkenntnis meine, also gerade den durch die fehlenden Tatsachenangaben des Offenbarungspflichtigen entstandenen Mangel an Informationszufluss.[85] Weiterhin werden Wertungswidersprüche zwischen den Tatbestandsvarianten des Abs. 1 Nr. 1 und des Abs. 1 Nr. 2 ins Feld geführt, die durchaus zutreffend sind.[86] Diese aufzulösen wäre jedoch Aufgabe des Gesetzgebers durch eine entsprechende Änderung des Wortlauts.
Zu beachten ist allerdings, dass nur die positive Kenntnis des Finanzbeamten das Tatbestandsmerkmal der Unkenntnis ausschließt; ein Kennenmüssen oder Kennenkönnen reicht insoweit nicht, sondern ist auf der Strafzumessungsebene zu berücksichtigen.[87]
Zeitlich liegt ein tatbestandsmäßiges in Unkenntnis Lassen in Fällen der Nichtabgabe der Steuererklärung oder -anmeldung erst dann vor, wenn die Abgabefrist hierfür verstrichen ist.[88]
Letzter verbliebener Anwendungsbereich für das strafbare Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen ist § 17 TabStG.[89]
Die Tabaksteuer ist durch die Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TabStG), wenn die die Tabaksteuer entsteht (§ 17 Abs. 1 Satz 3 TabStG). Die Tabaksteuer entsteht gemäß § 15 Abs. 1 TabStG durch Überführen in den steuerrechtlich freien Verkehr. Der Hersteller oder Einführer der Tabakwaren hat die Steuerzeichen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 TabStG nach amtlichem Vordruck zu bestellen und die Steuerzeichenschuld selbst zu berechnen.
Liegt neben dem Unterlassen der Verwendung der Tabaksteuerzeichen auch eine unterlassene Steuererklärung im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 vor, tritt diese als mitbestrafte Nachtat hinter den Tatbestand des Abs. 1 Nr. 3 zurück.[90]
Tatbestandsmäßig ist auch das Verwenden nicht vorschriftsmäßiger Steuerzeichen.[91]
Für die Tatbestandsmäßigkeit nach Abs. 1 Nr. 3 beim Verbringen von unversteuerten Tabakwaren kommt es darauf an, ob der Täter vor dem Verbringungsvorgang oder nach dem Verbringungsvorgang Besitz an den Tabakwaren erlangte. Im ersten Fall liegt eine Steuerhinterziehung nach Abs. 1 Nr. 3 vor, im zweiten Fall handelt es sich um Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 1 AO.[92]
Der Taterfolg der Steuerhinterziehung liegt entweder in einer Steuerverkürzung (Abs. 1 Satz 1 Variante 1) oder in dem Verschaffen eines Steuervorteils für sich oder andere (Abs. 1 Satz 1 Variante 2). Die Begriffe werden in Abs. 4 näher ausgeführt.
Abs. 4 Satz 1 enthält eine Umschreibung zur Steuerverkürzung (Variante 1), Abs. 4 Satz 2 erläutert den Steuervorteil (Variante 2). In Abs. 4 Satz 3 ist das sogenannte Kompensationsverbot normiert. Der Themenkomplex des Taterfolgs soll an dieser Stelle in der Zusammenschau von Abs. 1 und Abs. 4 getrennt nach den Varianten der Steuerverkürzung und des Steuervorteils kommentiert werden.
Gemäß Abs. 4 Satz 1 sind Steuern namentlich dann verkürzt, wenn die Steuer gar nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird. Eine steuerverfahrensrechtliche Vorläufigkeit oder einen Vorbehalt der Nachprüfung ändert nichts an dem Taterfolg der Steuerverkürzung.[93]
Steuern sind gemäß § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Erzielung von Einnahmen kann dabei Nebenzweck sein.
Insbesondere sind daher umfasst:
Per Legaldefinition in § 1 Abs. 3 Satz 1 AO sind Einfuhr- und Ausfuhrabgaben ebenfalls Steuern im Sinne der AO und können daher Tatobjekt der Steuerhinterziehung sein.
Keine Steuern in diesem Sinne sind Landes- und Kommunalsteuern, so dass die Frage, ob hinsichtlich dieser eine Steuerhinterziehung begangen werden kann, davon abhängt, ob das jeweilige Gesetz die Anwendung von § 370 anordnet.[94] Beispiel hierfür ist die Kirchensteuer, die in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt ist. In keinem der Landesgesetze wird die Anwendung der §§ 369 AO angeordnet.[95] Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung scheidet im Fall von Kirchensteuern daher aus. Es kommt eine Strafbarkeit wegen Betrug (§ 263 StGB) in Betracht.
Ebenfalls keine Steuern sind steuerliche Nebenleistungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AO wie Zinsen, Verspätungs- und Säumniszuschläge.
Auf welche Weise Steuern verkürzt werden können, unterscheidet sich insbesondere danach, ob es sich um Veranlagungssteuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) oder um Anmeldungssteuern (z.T. auch Anmeldesteuern oder Fälligkeitssteuern genannt, z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Verbrauchsteuern) handelt.
Der tatbestandliche Erfolg ist bei einer Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch aktives Tun dann eingetreten, wenn aufgrund der unrichtigen Angaben die Ist-Festsetzung hinter der Soll-Festsetzung der Steuer zurückbleibt.[96]Die Festsetzung erfolgt bei Veranlagungssteuern durch Steuerbescheid (§§ 155, 157 AO). Es kommt weder darauf an, ob der Bescheid vorläufig (§ 165 AO) oder unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) erlassen wird (Abs. 4 Satz1 Halbs. 2). Es kommen daher auch zu geringe Festsetzung von Vorauszahlungen als tatbestandlicher Erfolg in Betracht, da es sich auch insoweit um Steuerfestsetzungen (z.B. Einkommensteuervorauszahlungen) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung handelt (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO).[97]
Der Unterschied zwischen der Ist-Festsetzung und der Soll-Festsetzung als Taterfolg kann sich auch aus einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ergeben.[98] Die Schätzung kommt in den beiden Varianten des Abs. 1 (Nr. 1 und Nr. 2) in Betracht. Entweder ersetzt die Schätzung die unrichtigen Angaben (bei Nr. 1) oder die Schätzung erfolgt, weil der Steuerpflichtige eigene Angaben, zu denen er verpflichtet gewesen wäre, unterlassen hat (Nr. 2).
Im Falle der Tatbegehung durch Unterlassen (Abs. 1 Nr. 2 AO) kann es – insbesondere, wenn der Steuerpflichtige der Finanzverwaltung gar nicht bekannt war – zu einer Verkürzung durch Nichtfestsetzung kommen. Mangels Festsetzung beträgt die Ist-Steuer 0 EUR. Da eine steuerstrafrechtliche Beurteilung in der Gerichts- und Behördenpraxis jedoch nicht stattfindet, ohne dass auch die Veranlagungsstelle des Finanzamts die steuerlich relevanten Informationen erhält, kommt es in diesen Fällen regelmäßig zu einer späteren Festsetzung der Steuern.
Im Fall der pflichtwidrigen Nichtabgabe einer Steuererklärung tritt der Taterfolg und damit die Vollendung der Steuerhinterziehung dann ein, wenn die Finanzbehörde ohne Erhalt einer Steuererklärung einen Steuerbescheid auf der Grundlage einer Schätzung erlässt oder wenn die Veranlagungsarbeiten für den entsprechenden Veranlagungszeitraum im Wesentlichen abgeschlossen sind.[99]
Während der Steuerpflichtige bei den Veranlagungssteuern in seiner Steuererklärung die Sachverhalte mitteilt, die die Berechnung der Steuer ermöglichen, sind Anmeldungssteuern dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerpflichtige die Steuer selbst berechnet und beim Finanzamt anmeldet (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO).
Der Eintritt des Taterfolgs bei der Variante des aktiven Tuns (Abs. 1 Nr. 1) hängt davon ab, ob sich aus der (unrichtigen oder unvollständigen) Steueranmeldung eine Zahllast für den Steuerpflichtigen oder ein Erstattungsanspruch ergibt. Die Steueranmeldung steht der Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO). Im Fall der Zahllast gilt dies unmittelbar mit dem Eingang der Steueranmeldung. Diese Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stellt die Ist-Steuer dar, die mit der Soll-Steuer verglichen werden muss, um eine Steuerverkürzung dem Grund und der Höhe nach feststellen zu können.
Im Fall einer Steuererstattung oder Vergütung hängt die Festsetzungswirkung der Anmeldung von der Zustimmung des Finanzamts ab (§ 168 Satz 2 AO). Die Ist-Steuer als Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine Steuer verkürzt wurde, steht also erst dann fest, wenn die Zustimmung erteilt wurde. Die Zustimmung bedarf gemäß § 168 Satz 3 AO keiner Form. In der Praxis wird die Zustimmung des Finanzamts im Fall eines Zahlungsanspruchs des Steuerpflichtigen dadurch erteilt, dass der vom Steuerpflichtigen errechnete Zahlbetrag durch das Finanzamt auf dessen Konto überwiesen wird.
Im Fall der Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Steueranmeldung (Abs. 1 Nr. 2) tritt der Verkürzungserfolg zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Steueranmeldung fristgemäß abzugeben gewesen wäre.[100]
Wie bei der Steuerverkürzung enthält das Gesetz keine Definition eines Steuervorteils, sondern erläutert den in Abs. 1 verwendeten Begriff in Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 lediglich in der Weise, dass darunter auch Steuervergütungen zu verstehen sind.
Da auch die Steuerverkürzung einen Steuervorteil darstellt, muss der Begriff des Vorteils, um eine eigenständige Bedeutung zu haben, einen weiteren Anwendungsbereich haben.[101]
Zur systematischen Einordnung wird einerseits darauf abgestellt, dass es sich dann um einen Steuervorteil in Abgrenzung zur Steuerverkürzung handeln soll, wenn sich der Vorteil außerhalb eines Steuerfestsetzungsverfahrens ergibt.[102] Der BGH definiert den Steuervorteil als „Vorteil spezifisch steuerlicher Art, der auf dem Tätigwerden der Finanzbehörde beruht…“[103] In der gleichen Entscheidung hat der BGH einen Feststellungsbescheid (in dem Fall: gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns einer Personengesellschaft) als Steuervorteil definiert, da dieser, wenn er einen zu geringen Gewinn feststelle, eine „hinreichend konkrete Gefährdung des Steueranspruchs“ darstelle.[104] Damit hat der BGH der Unterscheidung nach dem Kriterium Taterfolg im Festsetzungsverfahren (dann Steuerverkürzung) im Gegensatz zum Taterfolg außerhalb des Festsetzungsverfahrens (dann Steuervorteil) eine Absage erteilt, da der Feststellungsbescheid als Teil eines „gestreckten Festsetzungsverfahrens“ anzusehen ist.[105] Eine allgemeine konsistente Systematik zur Abgrenzung der beiden möglichen Taterfolge bietet der BGH nicht an. Damit droht das Merkmals zum Steuervorteil zu einem Auffangtatbestand für Taterfolge zu werden, die nicht unter den Begriff der Steuerverkürzung fallen können und erfüllt damit nicht den zwingenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf Bestimmtheit des Strafgesetzes (Art 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB).[106]
Einigkeit besteht insbesondere darin, dass Vorteile, die im Erhebungsverfahren entstehen dem Begriff des Steuervorteils unterfallen. Beispiele hierfür sind die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO)[107], Stundung (§ 222 AO) und Erlass (§ 227 AO).[108]
Das Kompensationsverbot ist in Abs. 4 Satz 3 normiert. Danach darf eine Steuerverkürzung in der strafrechtlichen Würdigung nicht dadurch kompensiert werden, dass ein anderer steuerlicher Sachverhalt, der – wie der steuerbegründende bzw. steuererhöhende Sachverhalt – ebenfalls unbekannt geblieben war, zu einer Neutralisierung der Steuerverkürzung führt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuerverkürzung überkompensiert wird, vollständig kompensiert wir oder nur teilweise kompensiert wird. Dies gilt in gleicher Weise für die Kompensation ungerechtfertigter Steuervorteile.
Der Berücksichtigung der kompensierenden Sachverhalte im Rahmen des Besteuerungsverfahrens steht das Kompensationsverbot jedoch nicht entgegen.
Sinn und Zweck der Regelung war es zunächst vornehmlich, eine inhaltlich vom strafrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt losgelöste vollständige steuerliche Veranlagung im Strafverfahren zu verhindern.[109] Dieser Zweck ist jedoch vor dem Hintergrund überholt, dass im Rahmen der Strafzumessung die tatsächliche Verkürzung berechnet werden muss[110], so dass eine Beschäftigung mit den jeweiligen Tatsachen und Beweisen mit steuermindernder Wirkung auch dann zu erfolgen hat, wenn sie auf der Ebene des Taterfolgs aufgrund des Kompensationsverbots keine Rolle spielen.[111] In heutiger Zeit soll die Rechtfertigung des Kompensationsverbotes in der Natur der Steuerhinterziehung als Gefährdungsdelikt liegen, die schon die Schädigungsgefahr als Taterfolg ausreichen lasse.[112]
Das Kompensationsverbot steht einer Berücksichtigung von steuerermäßigenden Tatsachen dann nicht entgegen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang dieser Tatsachen zu den verschwiegenen steuerbegründenden bzw. steuererhöhenden Tatsachen besteht.[113]
In welchen Fällen die Rechtsprechung ein einen solchen unmittelbaren Zusammenhang anerkennt, ist kaum zu systematisieren.[114] Als Versuch, eine Leitlinie zu bestimmen, wird vorgeschlagen, den unmittelbaren Zusammenhang dann zu bejahen, wenn die entsprechende Tatsache durch das Finanzamt von Amts wegen zu berücksichtigen wäre und abzulehnen, wenn die steuerliche Berücksichtigung einen Antrag des Steuerpflichtigen voraussetzt.[115]
Eine wesentliche Änderung hat die Rechtsprechung zum Kompensationsverbot erfahren, als der BGH erstmals angenommen hat, dass die Vorsteuer in einem die Anwendung des Kompensationsverbots ausschließenden Zusammenhang mit der (hinterzogenen) Umsatzsteuer auf die Ausgangsumsätze eines Unternehmens haben kann.[116]
Nach den Grundsätzen des Allgemeinen Teils des Strafrechts kommt eine Strafbarkeit bei einem Erfolgsdelikt wie der Steuerhinterziehung nur in Betracht, wenn eine kausale Beziehung zwischen dem tatbestandsmäßigen Verhalten und dem tatbestandsmäßigen Erfolg besteht.[117]
Diese wird für die Variante des aktiven Tuns im ersten Schritt nach der conditio-sine-qua-non-Formel bestimmt. Es ist zu fragen, ob die Handlung hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.[118]
Bei der Variante des Unterlassens ist die Formel umzustellen. In der Konstellation muss der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfallen, wenn das vom Gesetz gebotene Verhalten hinzugedacht wird (Quasi-Kausalität).[119]
Die Berechnung bzw. die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Soll-Steuer ist durch das Tatgericht selbst vorzunehmen. Eine Berechnung oder Schätzung des Finanzamts darf nur dann übernommen werden, wenn das Gericht sie überprüft hat. In jedem Fall ist die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in nachvollziehbarer und für die Verfahrensbeteiligten sowie das Revisionsgericht nachprüfbarer Weise darzustellen.[120]
Der Begriff der Besteuerungsgrundlagen ist in § 199 Abs. 1 AO legaldefiniert und umfasst danach sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuer maßgeblich sind. Trotz der Verortung in einer Norm im Rahmen des die Betriebsprüfung betreffenden 1. Unterabschnitt des 4. Abschnitts der AO ist der Begriff insgesamt für die AO maßgebend oder zumindest als Leitgedanke heranzuziehen.[121]
Für die Frage des Verkürzungsumfangs bei der Einkommensteuer ist insbesondere die richtige Gewinnermittlungsart nach § 4 EStG eine entscheidende Weichenstellung. Diese Wahl entfaltet über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 7 Abs. 1 Satz GewStG auch Wirkung für die Ermittlung der maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Das Tatgericht hat daher festzustellen, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch eine Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln ist.[122]
Grundform der Gewinnermittlung ist der Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Wenn keine Verpflichtung zur Gewinnermittlung im Wege des Betriebsvermögensvergleichs besteht, hat der Steuerpflichtige gemäß § 4 Abs. 3 EStG ein Wahlrecht zwischen dem Betriebsvermögensvergleich und der Einnahme-Überschussrechnung. Sowohl die Frage, ob eine Verpflichtung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich besteht, als auch – für den Fall, dass keine solche Verpflichtung besteht – ob und in welcher Weise der Steuerpflichtige sein Wahlrecht ausgeübt hat, ist durch das Tatgericht festzustellen. Hat der Steuerpflichtige von einem bestehenden Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht (z.B. weil er keine Bücher geführt und keine Steuererklärungen erstellt hat), so bleibt es bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als Grundform.[123]
Schließlich hat der Tatrichter anhand der Besteuerungsgrundlagen auch den Verkürzungserfolg bzw. den Wert eines ungerechtfertigten Steuervorteils zu errechnen.
[1] BGH, Urteil vom 06. Juni 2007 – 5 StR 127/07, BGHSt 51, 356, Rn. 17; BGH, Urteil vom 09. April 2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, Rn. 42; Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 25a; Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 22, Grötsch in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 33
[2] BGH, Urteil vom 09. April 2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, Rn. 52 ff.; Schott, in: Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 2024, § 370 Rn. 21; Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 26; a. A. zuletzt Timpe, Die Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), HRRS 2018, 243 <245>; speziell zu Abs. 1 Nr. 3: Weidemann, TabSt: Der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO, PStR 2016, 219 <219>
[3] BGH, Urteil vom 14. Juni 2023 – 1 StR 74/22, NStZ-RR 2023, 277
[4] Im Einzelfall ist die Bestimmung nach dem Gesellschaftsvertrag zu beachten
[5] BGH, Urteil vom 28. Juni 1966 – 1 StR 414/65, BGHSt 21, 101 <105 f.> (zu damaligen Konkursstraftaten); Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 31 ff.
[6]BGH, Urteil vom 09. April 2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, Rn. 77 ff.; § 14 Abs. 1 StGB hat demgegenüber keine eigenständige Bedeutung mehr, Schmidt, in Wannemacher & Partner <Hrsg.>, Steuerstrafrecht – Handbuch, 6. Aufl. 2013, S. 227, nach Pelz, in: Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2022, § 370 Rn. 187 soll es sich jedoch bei dem Verfügungsberechtigten i.S.d. § 35 AO um eine andere Rechtsfigur handeln als bei einem faktischen Geschäftsführer, da bei letzterem keine rechtliche Verfügungsmacht erforderlich sei; ebenso Madauß, Der steuernde Hintermann als Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung des „Strohmannes“ iSd § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, NZWiSt 2016, 268 ff.
[7] BFH, Urteil vom 05. August 2010 – V R 13/09, BFH/NV 2011, 81, Rn. 41 f.; BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 – 1 StR 374/22, NStZ-RR 2023, 279
[8] Pflaum, in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 6. Aufl. 2025, Kap. 22, Rn. 59; Heuel, Hinterziehung von Umsatzsteuer, 2021, S. 130 f. mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 14. April 2010 – 1 StR 105/10; Grötsch in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 45
[9] Ständige Rechtsprechung, s. BGH, Beschluss vom 02. Juli 2008 – 1 StR 1741/08, NStZ 2009, 25, <26>; BGH, Urteil vom 17.Oktober 2002 – 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253 <254>
[10] Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band II, 2003, S. 81 ff.; Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 25, Rn. 11 ff.
[11] S. hierzu mit umfassenden Nachweisen insbesondere: Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, Vorbemerkungen zu den §§ 25ff., Rn. 48 ff.; Scheinfeld, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2024, § 25 StGB, Rn. 4 ff.
[12] Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 25, Rn. 2 mit weiteren Nachweisen; Krumm, in: Tipke/Kruse Kommentar zur AO und FGO, 170. Lieferung 05.2022, § 370 Rn. 27
[13] Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 106 („Beispiel: undoloses Werkzeug“); Heuel, Hinterziehung von Umsatzsteuer, 2021, S. 163; zur elektronischen Übermittlung durch den Steuerberater oder deren Mitarbeiter s. Beyer, Abgabe elektronischer Steuererklärungen – Wen trifft die strafrechtliche Verantwortung?, NWB Nr. 17,25.04.2016, S. 1304 ff.; Besonderheiten für Berater und deren Mitarbeiter FG Nürnberg, Urteil vom 16. Juni 2016 – 4 K 1902/15, BeckRs 2016, 95502 https://openjur.de/u/2292223.html (Beantwortung von Fragen durch eine Steuerberaterin in einem Schenkungsteuerfall)
[14] BGH Urteil vom 10. Juli 2019 – 1 StR 265/18, ZWH 2020, 109, Rn. 61 mit Anmerkungen Rolletschke
[15] BGH Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17, wistra 2019, S. 63, Rn. 104 ff
[16] Entwickelt in BGH, Urteil vom 26. Juli 1994, BGHSt 40, 2018 – Mauerschützenfall, BGH, Beschluss vom 26. August 2003 – 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, <342.> (zur Möglichkeit einer Organisationsherrschaft in einem Betrugsverfahren)
[17] Krumm, in: Tipke/Kruse Kommentar zur AO und FGO, 170. Lieferung 05.2022, § 370 Rn. 29; Peters in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, 253. Lieferung, 07.2019, § 370 Rn. 636;
[18] Nickel, Die steuerstrafrechtliche Bewertung von Cum/Ex-Geschäften: Zugleich ein Beitrag zur Eingrenzung des objektiven und subjektiven Verhaltensunrechts bei der Steuerhinterziehung, 2021, S. 360 ff.
[19] Madauß, Der steuernde Hintermann als Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung des „Strohmannes“ iSd § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, NZWiSt 2016, 268
[20] Zugegeben: In der Praxis der Rechtsprechung spielt die Konstellation bislang keine Rolle.
[21] Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band II, 2003, S. 55, der allerdings die Organisationsherrschaft für kriminelle Organisationen zur Begründung mittelbarer Täterschaft nicht ausschließt, was durchaus für kriminelle Organisationen, deren „Geschäftsgegenstand“ die Steuerhinterziehung ist, eine Rolle spielen kann
[22] BFH, Urteil vom 31. Juli 1996 – XI R 82/95 – BFHE 180, 533, Rn. 29, Gegenstand des Urteils ist allein die Steuerhinterziehung aus der Erlangung des nicht gerechtfertigten Steuervorteils des Vorsteuerabzugs durch den Rechnungsempfänger, nicht die ggf. ebenfalls vorliegende Hinterziehung des Rechnungsausstellers
[23] So in der Herleitung auch Nickel, Die steuerstrafrechtliche Bewertung von Cum/Ex-Geschäften: Zugleich ein Beitrag zur Eingrenzung des objektiven und subjektiven Verhaltensunrechts bei der Steuerhinterziehung, 2021, S. 363, jedoch mit gegenteiligem Ergebnis
[24] BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 – 5 StR 600/01, BGHSt 48, 52 <56>, Schmitz/Wulf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2023, § 370 AO Rn. 445
[25] BGH, Urteil vom 09. April 2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, Rn. 52 ff.
[26] BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 1 StR 6/20, NStZ 2021, 298, <299 f.>
[27] BFH, Urteil vom 16. April 2002 – IX R 40/00 – BFHE 198, 66, Rn. 12 ff.; BGH, Beschluss vom 17. April 2008 – 5 StR 547/07, wistra 2008, 310 <313>
[28] Allerdings ist zu beachten, dass – jedenfalls steuerverfahrensrechtlich – eine zu beachtende Hürde bezüglich der Intimsphäre der Ehegatten bei der Ermittlung des Sachverhalts besteht: BFH, Urteil vom 05. Oktober 1966 – VI 42/65, BFHE 87, 208
[29] Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 107ff., mit ausführlicher Darstellung und weiteren Nachweisen
[30] Der vorsatzlose Steuerberater ist dann ggf. Tatmittler bei der Steuerhinterziehung seines Mandanten in mittelbarer Täterschaft
[31] Heuel, Hilgers-Klautzsch, Ransiek, Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: 01.10.2024, § 370 AO Rn. 114 ff.; Bülte, Anmerkungen zu OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2015 – 1(4) Ss 560/14 – AK 206/14, NZWiSt, 233 <240 f>
[32] Schmitz/Wulf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2023, § 370 AO Rn. 450
[33] Peters in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, 253. Lieferung, 07.2019, § 370 Rn. 649
[34] Krumm, in: Tipke/Kruse Kommentar zur AO und FGO, 170. Lieferung 05.2022, § 370 Rn. 169; Heuel, Hilgers-Klautzsch, Ransiek, Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: 01.10.2024, § 370 AO Rn. 141
[35] Peters in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, 253. Lieferung, 07.2019, § 370 Rn. 650
[36] Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 216
[37] BGH, Urteil vom 01. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt, 46, 107 <115>
[38] BGH, Urteil vom 01. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt, 46, 107 <115>
[39] BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 – 5 StR 245/00, NStZ 2000, 594
[40] BFH, Beschluss vom 11. Februar 2002 – VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891
[41] BFH, Urteil vom 21. Januar 2004 – XI R 3/03, BFHE 205, 394 Rn. 25
[42] Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 27, Rn. 7; Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 216
[43] Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band II, 2003, S. 206 ff.
[44] Begriff von Hassemer, s. Bülte in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 518a
[45] Krumm, in: Tipke/Kruse Kommentar zur AO und FGO, 170. Lieferung 05.2022, § 370 Rn. 176
[46] Heuel, Hinterziehung von Umsatzsteuer, 2021, S. 167
[47] Zumindest ähnlich: Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band II, 2003, S. 206 ff.
[48] BGH, Urteil vom 01. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt, 46, 107 <113>
[49] BGH, Urteil vom 19 Dezember 2017 − 1 StR 56/17, NStZ 2018, 328 <329>
[50] BGH, Urteil vom 19 Dezember 2017 − 1 StR 56/17, NStZ 2018, 328 <329>
[51] S. Kudlich als Praxiskommentar zu BGH, Urteil vom 19 Dezember 2017 − 1 StR 56/17, NStZ 2018, 328 <330 f.>; Kudlich/Oğlakcioğlu, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Auf. 2020, S. 98 f.; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2020, S. 104 f.; Schmitz/Wulf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2023, § 370 AO Rn. 469 (jedenfalls für den Steuerberater, der den (steuerhinterziehenden) Mandanten bei dessen steuerlichen Angelegenheiten berät; a.A. – hinsichtlich der Praktikabilität – Bülte in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, 70 Rn. 519a
[52] BFH, Urteil vom 30. Januar 2002 – II R 52/99, ZEV 2002, 249; Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 40a
[53] Steinberg in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius <Hrsg.>, Handbuch des Strafrechts Band 6, 2022, § 61 Rn. 16
[54] Grötsch in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 181
[55] Rolletschke in: Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, 127. Lieferung 10.2024, § 370 Rn. 93; Heuel, Hinterziehung von Umsatzsteuer, 2021, S. 112 f.
[56] Schmitz/Wulf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2023, § 370 AO Rn. 373 ff.; Grötsch in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 176 ff.
[57] Heuel, Hinterziehung von Umsatzsteuer, 2021, S. 117, Schmitz/Wulf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2023, § 370 AO Rn. 254
[58] Peters in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, 253. Lieferung, 07.2019, § 370 AO Rn. 111
[59] BGH, Urteil vom 10. November 1999 – 5 StR 221/99, NStZ 2000, 203 <204>; Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 44a
[60] Peters in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, 253. Lieferung, 07.2019, § 370 AO Rn. 117; Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 43
[61] Heuel, Hinterziehung von Umsatzsteuer, 2021, S. 120 ff.; Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 15 f.
[62] Heuel, Hinterziehung von Umsatzsteuer, 2021, S. 120; Schmitz/Wulf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2023, § 370 AO Rn. 275.
[63] EuGH, Urteil vom 15. September 2016 – C‑518/14, DStR 2016, 2211 <2213 f> – Senatex, EuGH, Urteil vom 21. November 2018 – C-664/16 – DStR 2018, 2524 <2526 f.> Vădan; anders noch BGH, Urteil vom 13. September 2018, BGHSt 63, 203, Rn. 11
[64] Heuel, Hinterziehung von Umsatzsteuer, 2021, S. 122 f. mit weiteren Nachweisen, a.A. Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 50; unentschieden Krumm, in: Tipke/Kruse Kommentar zur AO und FGO, 170. Lieferung 05.2022, § 370 Rn. 40a und Rn. 46; zur BFH-Rechtsprechung: Oelmaier in: Sölch/Ringleb, UStG, 102. Lieferung Oktober 2024, § 15 Rn. 369 f.
[65] EuGH, Urteil vom 27. September 2007 – C-146/05, DStR 2007, 1811 <1813f.> Collé; BGH, Urteil vom 20. November 2008 – 1 StR 354/08, NStZ-RR 2009, 342 (zur innergemeinschaftlichen Lieferung); ebenso BFH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – V R 59/03, BFHE 219, 469; BGH, Beschluss vom 19. August 2009 – 1 StR 206/09, BGHSt 54, 133, Rn. 7 f.; Heuel, Hinterziehung von Umsatzsteuer, 2021, S. 123
[66] BGH, Urteil vom 27. September 2002, NStZ-RR 2003, 20 <21>; Grötsch in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 200; Peters in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, 253. Lieferung, 07.2019, § 370 AO Rn. 114; Schmitz/Wulf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2023, § 370 AO Rn. 278 f.
[67] Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 43
[68] Krumm, in: Tipke/Kruse Kommentar zur AO und FGO, 170. Lieferung 05.2022, § 370 Rn. 123; Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 20 mit weiteren Nachweisen
[69] Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 20; Grötsch in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 197
[70] Grötsch in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 197; Peters in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, 253. Lieferung, 07.2019, § 370 AO Rn. 123; Krumm, in: Tipke/Kruse Kommentar zur AO und FGO, 170. Lieferung 05.2022, § 370 Rn. 38; a.A. Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 20
[71] BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 StR 275/10, NStZ 2011, 283 Rn. 27, so auch Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 42
[72] Schmitz/Wulf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2023, § 370 AO Rn. 291, ausführlich zum Meinungsstand: Heuel, Hinterziehung von Umsatzsteuer, 2021, S. 124 ff, im Ergebnis jedenfalls dann die Unkenntnis für relevant haltend, wenn die steuerlich relevanten Tatsachen aktenkundig sind
[73] Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 60a; Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 30; a.A. Heuel, Hilgers-Klautzsch, Ransiek, Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: 01.10.2024, § 370 AO Rn. 272
[74] Schmitz/Wulf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2023, § 370 AO Rn. 373 ff.; Grötsch in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 176 ff.
[75] BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 Rn. 18 ff. unter Änderung der vorherigen ständigen Rechtsprechung, Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 61c; Grötsch in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 246; Heuel, Hilgers-Klautzsch, Ransiek, Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: 01.10.2024, § 370 AO Rn. 271
[76] BGH, Beschluss vom 13. März 2019 – 1 StR 636/18; NStZ 2020, 495, Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 61d
[77] Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 29
[78] BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 1 StR 295/22, NZWiSt 2023, 157, Rn. 13 ff. zu KraftStG und KraftStDV
[79] BGH, Urteil vom 6. September 2022 – 1 StR 389/21 –, juris, Rn. 19 ff; kritisch Peters, Die Steuerhinterziehung als Blankettstraftatbestand – Zugleich Anmerkung zu BGH, wistra 2022, 518 (Hinterziehung von Antidumpingzöllen), wistra 2023, 51 <53 ff>
[80] BFH, Urteil vom 28. Februar 2008 – VI R 62/06, BFHE 220, 238
[81] Rolletschke in: Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, 127. Lieferung 10.2024, § 370 Rn. 134 mit weiteren Nachweisen
[82] Grötsch in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 242 für die vergleichbare Situation des unzuständigen Finanzbeamten
[83] OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 1 Ss 51/18, NZWiSt 2019, 145 <146> mit ablehnender Anmerkung Deckers, dessen Argument, dass in den Regelbeispielen des Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 die Finanzbehörde wegen der Täterschaft eines Amtsträgers immer Kenntnis habe, schon aus dem Grund nicht überzeugt, dass die Regelbeispiele nicht allein für Abs. 1 Nr. 2 geschrieben sind und daher durchaus in den übrigen Fällen, insbesondere nach Abs. 1 Nr. 1 zur Anwendung kommen können, im Ergebnis ebenso OLG Köln, Urteil vom 31. Januar 2017 – III-1 RVs 253/16, NZWiSt 2017, 317 <318 f.>; BFH, Urteil vom 04.12.2012 – VIII R 50/10, DStR 2013, 703 <704 f.>
[84] FG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2021 – 5 K 143/20, NZWiSt 2022, 68 Rn. 56; insofern mit zutreffender Ablehnung in den Anmerkungen von Madauß. Eine Schätzung setzt voraus, dass zumindest einzelne steuerlich erhebliche Tatsachen fehlen. So lautet auch die Sachverhaltsfeststellung des FG. Es lag also Unkenntnis des Finanzamts hinsichtlich steuerlich erheblicher Tatsachen vor, selbst wenn der Sachverhalt vermuten lässt, dass die vorliegenden Tatsachen eine nahezu richtige Steuerfestsetzung im Schätzungswege ermöglicht hätten.
[85] Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 60b; Roth, Steuerhinterziehung durch Unterlassen: bei Kenntnis der Finanzbehörden ausgeschlossen?, NZWiSt 2017, 308
[86] Roth, Steuerhinterziehung durch Unterlassen: bei Kenntnis der Finanzbehörden ausgeschlossen?, NZWiSt 2017, 308; Anmerkung Deckers zu OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 1 Ss 51/18, NZWiSt 2019, 145 <146 f.>
[87] BayObLG, Beschluss vom 14. März 2002 – 4 St RR 8/2002, DStRE 2002, 1214, lässt die Entscheidung dazu aber offen; Rolletschke in: Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, 127. Lieferung 10.2024, § 370 Rn. 134b u. 135a
[88] Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 72
[89] Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 75; Weidemann, Tabaksteuer und Steuerstrafrecht, 2020, S. 23
[90] Grötsch in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 287; Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 77
[91] Rolletschke in: Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, 127. Lieferung 10.2024, § 370 Rn. 157 mit Hinweis auf Schwierigkeit bei der Berechnung der Steuerverkürzung als Taterfolg
[92] BGH, Urteil vom 24. April 2019 – 1 StR 81/18, wistra 2019, 459 Rn. 17
[93] Jäger in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 91
[94] Pelz, in: Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2022, § 370 Rn. 37
[95] Rolletschke in: Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, 127. Lieferung 10.2024, § 370 Rn. 175 f. mit Hinweis auf eine früher bestehende Anwendungsvorschrift in Niedersachsen. Rolletschke diskutiert für den Fall, dass keine Strafbarkeit als Steuerhinterziehung in Betracht kommt, die Anwendbarkeit von § 263 StGB, lehnt dies im Ergebnis jedoch ab.
[96] BGH, Beschluss vom 08. Mai 2019 – 1 StR 242/18, NZWiSt, 2016, 461 <462>
[97] Rolletschke in: Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, 127. Lieferung 10.2024, § 370 Rn. 182
[98] BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 StR 484/21, wistra 2022, 438; Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 96; Schmitz/Wulf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2023, § 370 AO Rn. 213 mwN.
[99] BGH, Beschluss vom 07. November 2001 – 5 StR 395/01, BGHSt 47, 138 <144 f.>
[100] Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 105; Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 52
[101] Heuel, Hilgers-Klautzsch, Ransiek, Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: 01.10.2024, § 370 AO Rn. 425, a.A. Steinberg in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius <Hrsg.>, Handbuch des Strafrechts Band 6, 2022, § 61 Rn. 74 sowie Hardtke in: GS Joecks, 2018, S. 475
[102] Nach Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 67, handelt es sich dabei um die überwiegende Literaturauffassung mwN
[103] BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008, BGHSt 53, 99 Rn. 22
[104] BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008, BGHSt 53, 99 Rn. 22, zustimmend Hardtke in: GS Joecks, 2018, S. 475 ff.
[105] Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 68
[106] So wohl auch: Gaede, Der Steuerbetrug. Eine Untersuchung zur Systematisierung der europäisierten Deliktsfamilie des Betruges und zur legitimen Reichweite des notwendig normgeprägten Betrugsunrechts der Steuerhinterziehung. Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis von Strafrecht und Verfassungsrecht, 2016, S. 563 ff., zumindest kritisch zur fehlenden Systematik und zur damit verbundenen Gefahr der Ausuferung der Strafbarkeit: Steinberg in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius <Hrsg.>, Handbuch des Strafrechts Band 6, 2022, § 61 Rn. 76,
[107] Krumm, in: Tipke/Kruse Kommentar zur AO und FGO, 170. Lieferung 05.2022, § 370 Rn. 101
[108] S. auch Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 69 mit weiteren Beispielen
[109] Schmitz/Wulf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2023, § 370 AO Rn. 167 mit Hinweis auf die Reichsgerichtsrechtsprechung zum damaligen § 359 Abs. 3 RAO 1919
[110] BGH, Beschluss vom 11. November 1987 – 3 StR 445/87, Rn. 6 juris (Leitsatz in StV 1988, 107)
[111] Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 131
[112] Steinberg in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius <Hrsg.>, Handbuch des Strafrechts Band 6, 2022, § 61 Rn. 24; Bülte NZWiSt 2016, 53 <55 f.>
[113] BGH, Urteil vom 26. Juni 1984 – 5 StR 322/84, Rn. 4 juris
[114] Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 134, Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 76;
[115] Adick in: Adick/Bülte: Fiskalstrafrecht, 2. Aufl. 2019, S. 467
[116] BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 1 StR 642/17, BGHSt 63, 203 Rn. 17 ff.
[117] Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil Bd I, 5. Auflage 2020, S. 451 ff.
[118] Heuel, Hilgers-Klautzsch, Ransiek, Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: 01.10.2024, § 370 AO Rn. 571; Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021, S. 81
[119] BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 – 1 StR 265/16, NZWiSt 2018, 379 Rn. 75
[120] Jäger, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 370 Rn. 466 ff.
[121] Seer, in: Tipke/Kruse Kommentar zur AO und FGO, 170. Lieferung 05.2022, § 199 Rn. 3, a.A. jedenfalls für die Schätzung: Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, 211. Lieferung, 07.2019, § 199 Rn. 10; Für die geforderten Feststellungen durch das Tatgericht für die Beurteilung des Verkürzungsumfangs außerhalb der Schätzung spricht jedoch nichts gegen eine Anwendung. Die Anforderungen lassen sich mit § 244 Abs. 2 StPO in Einklang bringen.
[122] BGH, Urteil vom 08. März 2022 – 1 StR 360/21, wistra 2022, 338 Rn. 29; BGH, Beschluss vom 05. September 2023 – 1 StR 207/23 – NStZ-RR 2024, 19, 20
[123] BGH, Urteil vom 06. September 2011 – 1 StR 633/10 m. Anm. Neiseke, NZWiSt 2012, 229 <232 ff.>; Pelz, in: Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2022, § 370 Rn. 148