Wichtigster Fall der mitbestraften Vortat im Bereich der Steuerhinterziehung sind die Umsatzsteuervoranmeldungen, die nach der Rechtsprechung des BGH gegenüber der Jahreserklärung als mitbestrafte Vortaten zu sehen sind.[1]
In der Literatur ist das Konkurrenzverhältnis umstritten.[2] Die Lösung des BGH findet dabei jedoch auch Unterstützung.[3]
[1] BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 – 1 StR 536/16, wistra 2018, 43 Rn. 50 ff. (Änderung der Rechtsprechung, s. zuvor noch BGH, Urteil vom 17. März 2009, BGHSt 53, 221 Rn. 28 ff.)
[2] Umfassend zum Streitstand: Heuel, Hinterziehung von Umsatzsteuer, 2021, S. 370 ff.
[3] Heuel, Hilgers-Klautzsch, Ransiek, Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: 01.10.2024, § 370 AO Rn. 892; Pflaum, in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 6. Aufl. 2025, Rn. 104